BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. Juni 2015

Teil römisch zwei

158. Verordnung:

Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung

158. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 56, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:

Gleichwertige, jedenfalls anzurechnende Ausbildungen

Paragraph eins,

Folgende Ausbildungen (Ausbildungsteile) sind auf die Ausbildungsdauer des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik in vollem Umfang anzurechnen und ersetzen mit Ausnahme der Module „Rechtliche Grundlagen“, „Diversität“ sowie „Freizeitpädagogische Grundlagen“ sämtliche Module gemäß Paragraph 12, der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. römisch zwei Nr. 335/2013:

  1. Ziffer eins
    Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 227 Stunden;
  2. Ziffer 2
    Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters;
  3. Ziffer 3
    Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 45 ECTS-Credits.

Anrechnung anderer Ausbildungen

Paragraph 2,

Die Anrechnung von anderen als den in Paragraph eins, angeführten Ausbildungen (Ausbildungsteilen) gemäß Paragraph 56, des Hochschulgesetzes 2005 bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Heinisch-Hosek