Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 11. Juni 2015 |
Teil II |
154. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Bruck-Oberaich |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 79,84 und km 82,40 der Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt.
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
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