153. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 18, 20, 21, 23, 23a, 23b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 18, 20, 21, 23, 23 a, 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:
Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012, wird wie folgt geändert:Die Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 7 wird die Wendung „Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen“ durch die Wendung „Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wendung „Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen“ durch die Wendung „Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 7 vorletzter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 7, vorletzter Satz lautet:
„Der Schulleiter kann in den Fällen der lit. a und d aus besonderen Gründen den Terminen zustimmen.“„Der Schulleiter kann in den Fällen der Litera a und d aus besonderen Gründen den Terminen zustimmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 8a wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 8 a, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wendung „für das 1. oder 2. Semester“ durch die Wendung „für ein Semester“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wendung „für das 1. oder 2. Semester“ durch die Wendung „für ein Semester“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 4 werden der dritte und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 11, Absatz 4, werden der dritte und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Versäumt der Schüler eine solche Prüfung, gilt er als „nicht beurteilt“, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt.“„Versäumt der Schüler eine solche Prüfung, gilt er als „nicht beurteilt“, sofern nicht Paragraph 20, Absatz 2, oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i entfällt.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j entfällt die Wendung „und im Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie“.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, entfällt die Wendung „und im Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Einleitungsteil des § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis“ durch die Wendung „in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis“ ersetzt.Im Einleitungsteil des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis“ durch die Wendung „in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste Teilsatz:In Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet der erste Teilsatz:
„Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen;“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Überschrift des 5. Abschnitts wird die Wendung „BZW. FÜR EIN SEMESTER“ angefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift des § 20 entfällt die Wendung „für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe“.In der Überschrift des Paragraph 20, entfällt die Wendung „für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 20 wird dem Text des § 20 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 20, wird dem Text des Paragraph 20, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dassAbsatz eins, gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Abs. 1 bis 11 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dassAbsatz eins bis 11 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in Abs. 4 und 10 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,in Absatz 4 und 10 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 7 und 10 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist undin Absatz 7 und 10 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist und
abweichend von Abs. 9 zweiter Satz der neue Terminabweichend von Absatz 9, zweiter Satz der neue Termin
im Fall eines zu beurteilenden Wintersemesters nicht nach dem darauffolgenden 31. Mai und
im Fall eines zu beurteilenden Sommersemesters nicht nach dem darauffolgenden 30. November
liegen darf.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb entfällt einer der beiden Beistriche nach der Wendung „Ernährung und Haushalt“.In Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt einer der beiden Beistriche nach der Wendung „Ernährung und Haushalt“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 22 Abs. 5 lit. b sublit. cc wird die Wendung „gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig“ durch die Wendung „nicht gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, c, c, wird die Wendung „gemäß Paragraph 5, Absatz 11, nicht zulässig“ durch die Wendung „nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 11, unzulässig“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 22 Abs. 5 lit. b sublit. dd lautet:Paragraph 22, Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, d, d, lautet:
aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,“aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, unzulässig ist,“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 22 Abs. 7 werden die Worte „eine Woche“ durch die Worte „zwei Tage“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 7, werden die Worte „eine Woche“ durch die Worte „zwei Tage“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 22 Abs. 10 zweiter Satz wird das Wort „fallenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 10, zweiter Satz wird das Wort „fallenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 23, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung von Semesterprüfungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Semesterprüfungen gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.
(2)Absatz 2,Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.
(3)Absatz 3,An einem Tag dürfen für einen Schüler oder eine Schüerin höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung (Teilprüfung) nachweislich bekannt zu geben.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 7. Abschnitts tritt an die Stelle der Überschrift „6. ABSCHNITT“ und lautet:
„6. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des § 24 lautet:Die Überschrift des Paragraph 24, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 7 Abs. 7 und 8a, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j und § 22 Abs. 5 lit. a und b, Abs. 7 sowie Abs. 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i außer Kraft;Paragraph 7, Absatz 7 und 8 a, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j und Paragraph 22, Absatz 5, Litera a und b, Absatz 7, sowie Absatz 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, außer Kraft;
§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz 12, sowie Paragraph 23, samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 25 samt Überschrift entfällt.Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.
Heinisch-Hosek