BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Mai 2015

Teil II

145. Verordnung:

Änderung der Risikomanagementverordnung Pensionskassen

145. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Risikomanagementverordnung Pensionskassen geändert wird

Aufgrund des Paragraph 25, Absatz 9, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen (Risikomanagementverordnung Pensionskassen – RIMAV-PK), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen (Pensionskassen-Risikomanagementverordnung – PK-RIMAV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Risikoidentifikation

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken der Vermögensveranlagung systematisch und frühzeitig identifiziert werden. Risiken sind aus Sicht aller Risikoträger, jedenfalls aber aus Sicht der Pensionskasse sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und in Verbindung mit den definierten Zielgrößen, zu identifizieren.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen.
  3. Absatz 3Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.
  4. Absatz 4Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, erhält folgende Paragraphenüberschrift:

„Risikoanalyse und Risikobewertung“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Risikosituation und Risikoentwicklung“ die Wortfolge „aller gemäß Paragraph 4, Absatz 2, als wesentlich eingestuften Risiken“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 6 bis 8 lautet:

  1. Absatz 6Unter Verwendung geeigneter Modelle und Parameter und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Veranlagungspolitik und der gesetzten internen Limits ist zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft insbesondere das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens und die Wahrscheinlichkeit sowie die zu erwartende Höhe einer Anspruchs- oder Leistungskürzung sowie einer allfälligen Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers bis Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu berechnen und jedenfalls die Auswirkung auf die Risikoträger für zumindest drei Jahre zu bewerten und zu dokumentieren.
  2. Absatz 7Der Aktuar hat zumindest die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter gemäß Absatz 6, im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.
  3. Absatz 8Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Analyse der Risikotragfähigkeit“ die Wortfolge „der jeweiligen Risikoträger“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „die jedenfalls hinsichtlich ihres Risikopotenzials zu bewerten und mit der Risikotragfähigkeit in Einklang zu bringen sind.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Interne Leitlinien

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in entsprechenden internen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sind vom Vorstand schriftlich zu genehmigen. Bei wesentlichen Änderungen im Veranlagungs- oder Risikomanagementprozess sind die Leitlinien unverzüglich anzupassen.
  2. Absatz 2Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass die Veranlagung und das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage dieser Leitlinien betrieben werden. Der Detaillierungsgrad der Leitlinien hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Leitlinien müssen allen betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
  4. Absatz 4Die Ausgestaltung der Leitlinien hat insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln der Veranlagung und des Risikomanagements ist sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
    3. Ziffer 3
      Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
  5. Absatz 5Die Leitlinien haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Veranlagungs- und risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Aufbauorganisation der Bereiche Veranlagungs- und Risikomanagement einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
    4. Ziffer 4
      Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Veranlagungs- und Risikomodelle;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Reduktion der Abhängigkeit von externen Bonitätsbewertungen gemäß Paragraph 25, Absatz 11, PKG sowie Kriterien für die Aufhebung der Widmung als Daueranlage von Vermögensgegenständen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, PKG;
    6. Ziffer 6
      Aufbau der Veranlagungs- und Risikodokumentation und des Berichtswesens;
    7. Ziffer 7
      Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
    8. Ziffer 8
      Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
    9. Ziffer 9
      Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
    10. Ziffer 10
      IT-Systeme;
    11. Ziffer 11
      Begriffsdefinitionen;
    12. Ziffer 12
      Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG;
    13. Ziffer 13
      Geltungsbereich, Inkraftsetzung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    Veranlagung in Derivate zur Absicherung von Kursrisiken oder Verringerung von Veranlagungsrisiken: quantitativer Nachweis des risikomindernden Effektes im Rahmen der Risikobewertung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes sowie Nachweis, dass durch den Einsatz keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF), auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
    1. Sub-Litera, a, a
      die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
    2. Sub-Litera, b, b
      an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
    3. Sub-Litera, c, c
      deren Investmentpolitik oder –entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, erhält die bisherige Litera h, die Literabezeichnung „i)“ und wird nach Litera g, folgende Litera h, eingefügt:

  1. Litera h
    Veranlagung in Derivate zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung: quantitativer Nachweis, dass das erzeugte Risikoprofil nicht wesentlich von einem ohne den Einsatz von Derivaten zulässigen Risikoprofil abweicht, sowie Nachweis der Effizienz aller derivativer Komponenten auf Gesamtportfolioebene im Rahmen der Risikoüberwachung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
    1. Sub-Litera, a, a
      die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
    2. Sub-Litera, b, b
      an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
    3. Sub-Litera, c, c
      deren Investmentpolitik oder –entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, wird die Wortfolge „des Risikomanagement-Handbuches“ durch die Wortfolge „der internen Leitlinien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „das Risikomanagement-Handbuch“ durch die Wortfolge „die internen Leitlinien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von 12 Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 18 und 19 samt Überschriften angefügt:

„Konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Paragraph 18,

Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Titel der Verordnung sowie Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 17, samt Überschrift tritt mit 21. Juli 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, samt Überschrift, die Paragraphenüberschrift des Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, sowie 6 bis 8, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g,, h und i sowie Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Ettl  Kumpfmüller