Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 26. Mai 2015 |
Teil römisch zwei |
127. Verordnung: | Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung |
Aufgrund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: |
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4.1. |
Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
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4.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
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4.6 |
Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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6. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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7. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
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8. |
Kenntnis der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe (Gips, Kalk, Zement, Zuschlagstoffe, Verputz- und Mörtelarten, Spachtelmassen, Gipsplatten, Zementfaserplatten etc., Holz, Metall, Mineralfaser, Dämm- und Isolierstoffe, Kunststoffe), ihrer Eigenschaften sowie Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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9. |
Kenntnis über die Lagerung der Werk-, Hilfs- und Baustoffe sowie über die schädlichen Einflüsse auf die Werkstoffe und deren Abwehr |
Transportlogistik; richtiges Lagern und Schützen vor Witterungseinflüssen von Materialien und Hilfsstoffen |
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10. |
Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutzes und der Raumakustik |
Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz; Setzen von Maßnahmen zur Erreichung der geplanten Raumakustik |
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11. |
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Feststellen des Bedarfs an Werk-, Bau- und Hilfsstoffen |
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12. |
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Kenntnis der Auswirkungen anderer Arbeiten auf die Stuckateur- und Trockenausbauarbeiten |
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13. |
Messen, Anreißen und Aufreißen (wie zB Waagriss) |
Messen, An- und Aufreißen (wie zB Waagriss) mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivellierungsgeräte) |
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14. |
Bearbeiten (Schneiden, Bohren, Sägen, Formen, Modellieren, Schrauben, Spachteln, Nieten und Nageln, Feilen) von Werk-, Bau- und Hilfsstoffen |
Ausführen von Rabitzarbeiten, Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und Trägerkonstruktionen samt deren Befestigung |
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15. |
Herstellen von einfachen Schablonen |
Herstellen von Schablonen |
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16. |
Herstellen und Anrühren von Gipsbrei, Mörtel, Mörtelmischungen, Ansetzbindern und Verspachtelungsmaterialien |
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17. |
Kenntnis über Sgrafitto |
Aufbringen des mehrlagigen Putzes mit Farbgebung, Sgrafittoarbeiten |
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18. |
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Ausführen einfacher Stuckmarmor- und Stuccolustroarbeiten |
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19. |
Ausführen einfacher Zugarbeiten |
Ziehen von Profilen und Gesimsen |
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20. |
Herstellen und Versetzen von vorgefertigten Stuckprofilen, Gesimsen, Rosetten und Ornamenten im Innen- und Außenbereich |
Abformen sowie Schneiden von ornamentalen und plastischen Werkstücken, Ecken und Verkröpfungen aus Gips, Mörtel und Putz sowie deren Restaurierung |
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21. |
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Oberflächengestaltung: Reiben, Filzen, Schaben, Kratzen, Waschen, Glätten, Schleifen, Spachteln |
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22. |
Kenntnis über Hohlraumböden- und Trockensstrichsysteme sowie über Anhydrit-Gips-Fließestriche; Mitarbeiten beim Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen |
Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen |
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23. |
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Herstellen von Bewehrungen und von Formen für Gussarbeiten |
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24. |
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Gießen und Herstellen von bewehrten und unbewehrten Elementen |
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25. |
Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Trockenbau- und Bauplattensystemen |
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26. |
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Ausführen einfacher Konstruktionsarbeiten; Versetzen von Montageteile aus Holz, Kunststoff, Metall und Glas einschließlich des erforderlichen Befestigungsmaterials (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile) |
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27. |
Aufstellen von Leichtbauwänden, umsetzbaren und mobilen Trennwänden; Montieren von abgehängten Rasterdecken aus Materialien aller Art |
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28. |
Lesen von Werkzeichnungen, Plänen und Skizzen |
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29. |
Grundkenntnisse der Bauphysik |
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30. |
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Einfaches, maßstäbliches Zeichnen und Skizzieren |
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31. |
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Vermessen von Bauteilen und Aufmessen erbrachter Leistungen |
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32. |
Kenntnis über das Führen von Arbeitsnachweisen |
Führen von Arbeitsnachweisen |
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33. |
Kenntnis über das Herstellen (Aufstellen, Überprüfen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten |
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34. |
Herstellen von einfachen Bockgerüsten |
Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf |
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35. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen, Lieferanten/innen und Behördenvertretern/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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36. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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37. |
Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
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38. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
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39. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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40. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) |
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41. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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42. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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43. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Mitterlehner