BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Jänner 2015

Teil römisch zwei

11. Verordnung:

Änderung der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

11. Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, mit der die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, wird verordnet:

Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    mit Telefax.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen“ durch die Wortfolge „E-Mail ist keine zulässige Form“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, elektronisch übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.“

Ostermayer