109. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Batterienverordnung geändert wird (BatterienVO Novelle 2015)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, wird wie folgt geändert:Die Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge Im Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 1 gilt“„Abs. 1 Ziffer eins, gilt“ die Wortfolge „bis zum 1. Oktober 2015“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016.“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.“Batterien und Akkumulatoren, die dem Absatz eins, nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Entnehmen von Gerätebatterien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 13 a, AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.“Absatz eins, gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „-soweit dies sachlich gerechtfertigt ist-“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge Im Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Wege des Registers“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 22 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Namen“ die Wortfolge „(inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 22 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:Im Paragraph 22, wird dem Absatz eins, folgender Satz angefügt:
„Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 27.Paragraph 27,
Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1 und
die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 5
umgesetzt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 28, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie §§ 4, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 109/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Die Paragraphen 4,, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Anhang 4 Punkt 1 lautet der erste Absatz:
„Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen.“
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