BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 8. Mai 2015

Teil römisch zwei

103. Verordnung:

Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2015)

103. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2015)

Auf Grund des Paragraph 365 s, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird verordnet:

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    4. Ziffer 4
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    5. Ziffer 5
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Demokratische Volksrepublik Algerien,
    4. Ziffer 4
      Republik Ecuador,
    5. Ziffer 5
      Republik der Union von Myanmar,
    6. Ziffer 6
      Republik Jemen,
    7. Ziffer 7
      Islamische Republik Pakistan,
    8. Ziffer 8
      Republik Somalia,
    9. Ziffer 9
      Arabische Republik Syrien und
    10. Ziffer 10
      Republik Türkei.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2014,, außer Kraft.

Mitterlehner