BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 7. Mai 2015

Teil römisch zwei

101. Verordnung:

Änderung der Zulassungsstellenverordnung (7. Novelle zur ZustV)

101. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (7. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des Paragraph 40, Absatz 2 a,, Paragraph 40 a, Absatz 2 und des Paragraph 41, Absatz 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2015,, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG 1967
Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß Paragraph 57 c, KFG 1967 gespeichert ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins a, wird der Betrag „19,80 Euro“ durch den Betrag „22,00 Euro“ und der Betrag „16,80 Euro“ durch den Betrag „19,00 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera e,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2015, tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 3 lautet (siehe Anlagen):

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 74 folgende Kennziffer 79 samt Verwendungsbestimmung eingefügt:

„79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt“

Novellierungsanordnung 9, Die Anlage 5 lautet (siehe Anlagen):

Novellierungsanordnung 10, Die Anlage 6 lautet (siehe Anlagen):

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