Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 29. Juni 2015 |
Teil römisch drei |
83. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2013,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Andorra |
4. Februar 2015 |
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Südsudan |
17. Februar 2014 |
Weiters hat das Vereinigte Königreich1 am 27. März 2015 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande2 am 4. Juni 2015 gemäß Artikel 27, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2013.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 92/2007.