BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Mai 2015

Teil römisch drei

73. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 196, Ausschussbericht 291 Sitzung 31,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8162 Sitzung 774,, )

73.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und bosnische, kroatische und serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte

[Abkommen samt Anhängen und Protokollen – Deutsch – siehe Anlagen]

[Geschehensklausel des Abkommens – siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten des Abkommens – siehe Anlagen]

[Schlussakte samt Erklärungen – Deutsch – siehe Anlagen]

[Geschehensklausel der Schlussakte – siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten der Schlussakte – siehe Anlagen]

Die Notifikation über den Abschluss des erforderlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 134, des Abkommens wurde am 4. September 2009 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 134, mit 1. Juni 2015 in Kraft.

Faymann