Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 28. Mai 2015 |
Teil römisch drei |
72. Kundmachung: | Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Anlässlich der in Genf vom 26. bis 30. Jänner 2015 abgehaltenen 26. Sitzung der Gemeinsamen Expertentagung für die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2015,) wurden die nachstehenden Korrekturen zum ADN 2015 beschlossen:
[Korrekturen an der deutschsprachigen Übersetzung, siehe Anlagen]
[Korrekturen an der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]
Ostermayer