BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Mai 2015

Teil römisch drei

66. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

66. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Algerien am 6. Mai 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch zwei und römisch drei Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 2014,) hinterlegt und anlässlich dessen notifiziert, durch die Protokolle römisch eins und römisch drei des Übereinkommens gebunden zu sein.

Ostermayer