5. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg die im Anhang zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch und letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 317/2013) kundgemachten Liste wie folgt geändert:Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg die im Anhang zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, zuletzt geändert durch und letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 317 aus 2013,) kundgemachten Liste wie folgt geändert:
Identity card for persons aged of less than 15 years,
Identity card for persons aged of 15 years or more,
Residence permit (Schengen).
Carte d’identit´pour personnes âgées de moins de 15 ans,
Carte d’identit´pour personnes âgées de 15 ans ou plus,
Titre / carte de séjour (Schengen).
(Übersetzung)
Personalausweis für Personen jünger als 15 Jahre,
Personalausweis für Personen ab 15 Jahren oder älter,
Aufenthaltsgenehmigung (Schengen).
Von den vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Art. 11 des Abkommens mit 26. Juni 2014 in Kraft getreten.Von den vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Artikel 11, des Abkommens mit 26. Juni 2014 in Kraft getreten.
Ostermayer