Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 26. März 2015 |
Teil III |
44. Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | |
[CELEX-Nr.: 32014L0103] |
Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen C.N.664.2014.TREATIES-XI.B.14 vom 7. Oktober 2014, sind die nachstehenden Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Ihre Kundmachung erfolgt in der Fassung der am 8. Dezember 2014 übermittelten Korrekturen, welche laut Depositarmitteilung C.N.158.2015.TREATIES-XI.B.14 vom 13. März 2015 mangels Widerspruchs ebenfalls wirksam geworden sind.
[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/222 (Stammfassung), ECE/TRANS/WP.15/222/Corr.1 (Korrekturen), ECE/TRANS/WP.15/222/Add.1 (Ergänzungen) und ECE/TRANS/WP.15/222/Add.1/Corr.1 (Korrekturen zu den Ergänzungen) sowie die Korrekturen gemäß C.N.158.2015.TREATIES-XI.B.14 zusammengeführt. Die Quelle der jeweiligen Änderung oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich, mit Ausnahme jener, die in ECE/TRANS/WP.15/222/Corr.1 zur Gänze zurückgenommen worden sind. Folgeänderungen erscheinen unter dem jeweils zu ändernden Absatz (in der französischen Originalfassung im Anschluss an die Hauptänderung).
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2014/103/EU zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 22.11.2014 Sitzung 15, hinsichtlich des Anhangs römisch eins umgesetzt.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 7/2015.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 241/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.