BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 9. März 2015

Teil römisch drei

32. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen sowie Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Regel 39 Absatz eins, Ziffer i

32. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen sowie Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Regel 39 Absatz eins, Ziffer i

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenzen (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den Jahren 2011, 2012 und 2014 wurden die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2009,) mit Wirkung vom 1. Jänner 2012, 1. Jänner 2013 und vom 1. Jänner 2015 sowie das als Annex der Ausführungsordnung angeschlossene Gebührenverzeichnis (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2008,) mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 wie folgt geändert:

[Änderungen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Weiters wird die deutschsprachige Übersetzung der Regel 39 Absatz eins, Ziffer i der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2007,) wie folgt korrigiert:

  1. Litera i
    Einreichung eines Antrags um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und“.

Ostermayer