Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 26. Februar 2015 |
Teil römisch drei |
28. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 5. Februar 2015 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Regierung von Malta erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.“
Ostermayer