BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 7. Dezember 2015

Teil römisch drei

183. Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

183. Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens wurde am 8. Juli 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Das gegenständliche Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 08.07.2011 S. 13, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Sprachfassungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der deutschen hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen.

Ostermayer