Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 7. Dezember 2015 |
Teil römisch drei |
182. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte1 gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2014,) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:
Die Schweiz hat am 25. März 2015 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung1 und ihre gemäß Artikel 37, Absatz eins, erklärten Vorbehalte1 in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Ferner hat Ungarn am 27. Februar 2015 seinen erklärten Vorbehalt1 zu Artikel 8, des Übereinkommens zurückgezogen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ostermayer
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].