Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 7. Dezember 2015 |
Teil römisch drei |
180. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 9. November 2015 das Europäische Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2014,) unterzeichnet und seine Annahmeurkunde hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ostermayer
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 051].