Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 11. Februar 2015 |
Teil römisch drei |
18. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande1 am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2014,) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt2 nach Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 83/2013 idF BGBl. III Nr.100/2014.
2 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196].