Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 2. Dezember 2015 |
Teil römisch drei |
176. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Südsudan am 30. April 2015 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2015,) hinterlegt.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:
Am 14. Oktober 2013 teilte die Regierung der Französischen Republik dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte1 zu Artikel 14, Absatz 2, Litera c,, Artikel 14, Absatz 2, Litera h und Artikel 16, Absatz eins, Litera g, zurückzuziehen.
Die Regierung der Republik Irak teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Februar 2014 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt2 zu Artikel 9, zurückzuziehen.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. November 2015 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts3 erklärten Vorbehalte zu Artikel 2, Litera f und Artikel 9, Absatz 2, zurückzuziehen. Der Vorbehalt zu Artikel 29, der Konvention bleibt weiterhin aufrecht.
Am 25. Juli 2014 teilte die Regierung von Mauretanien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten allgemeinen Vorbehalt4 teilweise zurückzuziehen, welcher hinsichtlich der Artikel 13, Litera a und Artikel 16, der Konvention weiterhin Anwendung findet.
Die Regierung der Schweiz teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Oktober 2013 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt5 zu Artikel 16, Absatz eins, Litera g, zurückzuziehen. Die Vorbehalte zu Artikel 15, Absatz 2 und zu Artikel 16, Absatz eins, Litera h, der Konvention bleiben weiterhin aufrecht.
Am 15. Oktober 2015 teilte die Regierung der Republik Singapur dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt6 zu Artikel 11, teilweise zu widerrufen und diesen folgendermaßen abzuändern: „(3) Singapur ist der Auffassung, dass der Erlass von Gesetzen nach Artikel 11, für den kleinen Teil von Frauen, die nicht unter Singapurs arbeitsrechtliche Bestimmungen fallen, nicht erforderlich ist.“.
Am 17. April 2014 teilte die Regierung der Republik Tunesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung7 zu Artikel 15, Absatz 4 und die erklärten Vorbehalte7 zu Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 16, Litera c, d, f, g und h und Artikel 29, Absatz eins, der Konvention zurückzuziehen.
Die allgemeine Erklärung, welche also lautet: „Die tunesische Regierung erklärt, dass sie keine organisatorischen oder legislativen Entscheidungen nach den Forderungen dieser Konvention trifft, die nicht mit den Bestimmungen des Kapitels römisch eins der tunesischen Verfassung übereinstimmen.“ bleibt weiterhin aufrecht.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 138/2006.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1987.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 129/2012.
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1986.