Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 11. Februar 2015 |
Teil römisch drei |
17. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark1 am 22. Jänner 2015 nachstehende Erklärung bezüglich Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2014,) abgegeben:
„In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden” die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.“
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969.