BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 2. November 2015

Teil römisch drei

155. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrags über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems

155. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Vertrags über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres hat Schweden am 1. Oktober 2015 in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 2, des Vertrags über die Vierte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) in Wien betreffend die Einführung eines internen Steuersystems Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2015,) die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags notifiziert.

Der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 3, Absatz 5, für Schweden mit 1. Dezember 2015 in Kraft.

Ostermayer