Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 22. Oktober 2015 |
Teil römisch drei |
150. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial |
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2014,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Irak |
7. Juli 2014 |
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Kirgisistan |
15. September 2015 |
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San Marino |
19. Jänner 2015 |
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Singapur |
22. September 2014 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Singapur nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich durch beide der in Artikel 17, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.
Die Republik Singapur versteht Artikel 10, des Übereinkommens dahingehend, dass dieser das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, zu entscheiden, bestimmte Fälle der Strafverfolgung den Justizbehörden nicht zu unterbreiten, wenn der mutmaßliche Täter gemäß den Bestimmungen nationaler Sicherheit und der Präventivhaft behandelt wird.
Ostermayer