BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. Oktober 2015

Teil römisch drei

143. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

143. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den anlässlich der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2012,) erklärten Vorbehalt1 wie folgt abgeändert und ab 16. April 2008 für weitere fünf Jahre verlängert:

„Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sie die das Alter des Annehmenden betreffende Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, nicht anwenden wird, da das Mindestalter nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien 18 Jahre und die Obergrenze 45 Jahre beträgt.“

Weiters hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 22. Februar 2013 ihren Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens ab 16. April 2013 für weitere fünf Jahre verlängert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt2 hinsichtlich Artikel 7, Absatz eins, des gegenständlichen Übereinkommens für weitere fünf Jahre, beginnend ab 9. Dezember 2015, erneuert.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2003.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 38/2012.