Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 26. August 2015 |
Teil römisch drei |
119. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2015,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Belize |
14. August 2015 |
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Niger |
24. Juli 2015 |
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Ukraine |
14. August 2015 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Artikel 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Artikel 10 -, 14, des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Artikel 42, des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Absatz eins, des Artikel 42,, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters hat die Ukraine am 14. August 2015 Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben.
Ostermayer