Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 21. Juli 2015 |
Teil römisch drei |
103. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,) hinterlegt:
|
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
|
Indonesien1 |
21. Jänner 2015 |
|
Kamerun1 |
30. Juni 2015 |
|
Kasachstan1 |
8. April 2015 |
|
Nigeria1 |
29. Mai 2015 |
|
Portugal1 |
17. November 2014 |
|
Russische Föderation1 |
4. März 2015 |
|
Seychellen1 |
25. Juni 2015 |
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:
|
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
|
Ungarn1 |
7. November 2014 |
|
Zypern1 |
19. Dezember 2014 |
Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:
|
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
|
Aserbaidschan1 |
29. Mai 2015 |
|
Belgien |
8. Dezember 2014 |
|
Ungarn |
7. November 2014 |
|
Zypern |
19. Dezember 2014 |
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Erklärungen1 abgegeben bzw. abgegebene Erklärungen geändert:
Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert:
Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.
Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.
Ostermayer
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.