BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 21. Juli 2015

Teil römisch drei

103. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

103. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Indonesien1

21. Jänner 2015

Kamerun1

30. Juni 2015

Kasachstan1

8. April 2015

Nigeria1

29. Mai 2015

Portugal1

17. November 2014

Russische Föderation1

4. März 2015

Seychellen1

25. Juni 2015

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Ungarn1

7. November 2014

Zypern1

19. Dezember 2014

Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Aserbaidschan1

29. Mai 2015

Belgien

8. Dezember 2014

Ungarn

7. November 2014

Zypern

19. Dezember 2014

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Erklärungen1 abgegeben bzw. abgegebene Erklärungen geändert:

Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Übereinkommens notifiziert:

Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt

Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.

Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, aufgelisteten Kategorien fallen.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.