91. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22c Z 1 und 2 lautet:Paragraph 22 c, Ziffer eins, und 2 lautet:
auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerüstet ist,auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerüstet ist,
auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ausgerüstet ist,“auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ausgerüstet ist,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist § 26 Abs. 5a des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.“„Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist Paragraph 26, Absatz 5 a, des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 33 werden folgende Abs. 1t und 1u eingefügt:Im Paragraph 33, werden folgende Absatz eins t, und 1u eingefügt:
„(1t)Absatz eins t§ 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(1u)Absatz eins u§ 22c Z 1 und 2 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2014 treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 8, 6 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 7, 14, 21 Abs. 3, 22 Abs. 5, 31 Abs. 5 sowie 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.“Paragraph 22 c, Ziffer eins, und 2 und Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2014, treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 4, Absatz 8,, 6 Absatz 5,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz 7,, 14, 21 Absatz 3,, 22 Absatz 5,, 31 Absatz 5, sowie 39 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „3821/85“ durch den Ausdruck „165/2014“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „3821/85“ durch den Ausdruck „165/2014“ ersetzt.
Fischer
Faymann