88. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 45 Abs. 2a wird der Beistrich nach dem Wort „Lebensmitteln“ gestrichen und ein Beistrich nach der Wortfolge „im Sinne des § 42 Abs. 3a“ eingefügt.In Paragraph 45, Absatz 2 a, wird der Beistrich nach dem Wort „Lebensmitteln“ gestrichen und ein Beistrich nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 45 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:Nach Paragraph 45, Absatz 2 b, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 c,Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.“Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins bis 2 a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, An § 103 wird folgender Abs. 16 angefügt:An Paragraph 103, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 45 Abs. 2a und § 45 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2014 treten mit 1.1.2015 in Kraft.“Paragraph 45, Absatz 2 a und Paragraph 45, Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014, treten mit 1.1.2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann