87. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 14, Absatz 5, wird das Wort „Schweinwerfers“ durch das Wort „Scheinwerfers“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 5 Z 1 und § 20 Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Schweinwerfer“ durch das Wort „Scheinwerfer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 5 Z 2 wird das Wort In Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Schweinwerfern“ durch das Wort „Scheinwerfern“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 2a lautet:Paragraph 24, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aAbweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 103 Abs. 3b erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:Abweichend von Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3 b, erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:
von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 102a Abs. 6 und 8 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.“bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 102 a, Absatz 6, und 8 in Verbindung mit Anhang römisch eins B Kapitel römisch III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 2b Z 1 lit. h wird der Ausdruck In Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera h, wird der Ausdruck „50 km“ durch den Ausdruck „100 km“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 24 Abs. 2b Z 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer 2, lautet:
freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizi-tätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Er-fassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 135 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2014 mit 1. Jänner 2015,Paragraph 24, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, mit 1. Jänner 2015,
§ 24 Abs. 2b Z 1 lit. h und Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2014 mit 2. März 2015.“Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, mit 2. März 2015.“
Fischer
Faymann