BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 21. November 2014

Teil I

82. Bundesgesetz:

Änderung des Ärztegesetzes 1998 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 268 AB 300 S. 46. BR: AB 9249 S. 834.)

82. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

   

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

 

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2014, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „§§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen“ ersetzt durch die Wortfolge „§§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36a und 37“ ersetzt durch die Wortfolge „unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
    5. Ziffer 5
      ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aNäheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Ist die Vorlage von einzelnen Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und
    2. Ziffer 2
      die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung ausreichen.
  2. Absatz 6Ist die Vorlage aller Nachweise hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und diesen Personen Zugang zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, erster Satz und Ziffer eins, lautet:

„Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsNachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
    2. Ziffer 2
      eine in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnung erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die Erlangung der Berufsberechtigung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) hinsichtlich der angestrebten Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt des betreffenden Sonderfachs unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist,“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Drittlanddiplome sind unter Anwendung der Absatz 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dessen Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5 b, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
    1. Absatz 3
      Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
      1. Ziffer eins
        allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sowie
      2. Ziffer 2
        Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die von der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
  3. Absatz 4Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
  4. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  5. Absatz 6Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt worden sind.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Ausbildungsstätten auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  4. Absatz 4Am Ende der Ausbildung ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte für Allgemeinmedizin sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Für deren Organisation und Administration hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, zu sorgen. Die auf die Ausbildung anrechenbare Gesamtdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend den bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und
    2. Ziffer 2
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
    3. Ziffer 3
      die Facharztprüfung
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
  4. Absatz 4Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 7, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie Sonderkrankenanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
    1. Ziffer eins
      nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt;
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten Fachärzte nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
  5. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 4, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
  7. Absatz 7Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können.
  8. Absatz 8Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  9. Absatz 9Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  11. Absatz 11Die Tätigkeit eines Facharztes als Konsiliararzt kann die Anerkennung einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit als Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt dann ersetzen, wenn diese bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit des Konsiliararztes die Ausbildung eines Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht des Konsiliararztes gewährleistet werden kann. Diesbezüglich hat die Österreichische Ärztekammer die Krankenanstalt unter sinngemäßer Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz 2, als Ausbildungsstätte für dieses Fachgebiet anzuerkennen und je Konsiliararzt eine Ausbildungsstelle festzusetzen. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten sowie die Wahrung der Ausbildungsqualität gelten sinngemäß. In der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sind jene Fachgebiete festzulegen, die durch einen Konsiliararzt vermittelt werden können. Ist der Konsiliararzt auch Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12, oder Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a,, so ist auch das Tätigwerden des Turnusarztes in dieser Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen zulässig.
  12. Absatz 12Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
    1. Ziffer eins
      nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Für jede Ausbildungsstelle gemäß Absatz 3, ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
  5. Absatz 5Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Absatz 4, bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann die Bundesministerin für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
  7. Absatz 7Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
  8. Absatz 8Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 7, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
  9. Absatz 9Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
  10. Absatz 10Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  11. Absatz 11Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  12. Absatz 12Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  13. Absatz 13Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Wahrung der Ausbildungsqualität

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden. Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen.
  2. Absatz 2Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortliche). Eine Ausbildung von Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer Leitung stehen, ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.
  5. Absatz 5Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
  6. Absatz 6Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  7. Absatz 7Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Basisausbildung bzw. der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.
  8. Absatz 8Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
  9. Absatz 9Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwölf Stunden pro Woche betragen. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Spezialisierung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Spezialisierung ist in Ausbildungsstätten gemäß den Paragraphen 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3Näheres über die Dauer, den Inhalt, die Organisation der Spezialisierungen sowie die Qualifikation der für die jeweilige Spezialisierung verantwortlichen Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Lehrpraxen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAls Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt erteilt worden ist. Diese Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegen. Insbesondere muss
    1. Ziffer eins
      die Ordinationsstätte die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
    2. Ziffer 2
      der Lehrpraxisinhaber über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügen,
    3. Ziffer 3
      der Lehrpraxisinhaber insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen,
    4. Ziffer 4
      der Lehrpraxisinhaber durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
  5. Absatz 5Die Bewilligung erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte des Lehrpraxisinhabers sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  6. Absatz 6Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  7. Absatz 7Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  8. Absatz 8Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung des Turnusarztes in einer Lehrpraxis ist innerhalb eines Monats vom Lehrpraxisinhaber schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12 a, samt Überschrift lautet:

„Lehrgruppenpraxen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsAls Lehrgruppenpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegen. Insbesondere muss
    1. Ziffer eins
      die Gruppenpraxis die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
    2. Ziffer 2
      die Gruppenpraxis gewährleisten, dass die dort erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln,
    3. Ziffer 3
      für die Ausbildung des Turnusarztes zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden Sonderfachs, der über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügt, als Gesellschafter der Gruppenpraxis während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis tätig sein (Ausbildungsverantwortlicher),
    4. Ziffer 4
      der Ausbildungsverantwortliche die Anleitung des Turnusarztes und die Aufsicht über den Turnusarzt gewährleisten,
    5. Ziffer 5
      der Ausbildungsverantwortliche durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Gruppenpraxis erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln,
    6. Ziffer 6
      der Ausbildungsverantwortliche insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit der Bewilligung ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der insbesondere in Absatz 2, für die Bewilligung genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinische Sonderfach (welche medizinischen Sonderfächer) die Bewilligung erfolgt.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrgruppenpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.

  6. Absatz 6Die Bewilligung erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Gruppenpraxis sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Ausbildungsverantwortlichen zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  7. Absatz 7Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  8. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  9. Absatz 9Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis ist innerhalb eines Monats vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Lehrambulatorien

Paragraph 13,

  1. Absatz einsLehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;
    2. Ziffer 2
      der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann;
    3. Ziffer 3
      die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
    4. Ziffer 4
      das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
    5. Ziffer 5
      das Lehrambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Die erstmalige Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
  5. Absatz 5Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
  6. Absatz 6Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist.
  7. Absatz 7Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
  8. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernausbildungszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  9. Absatz 9Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Leiter des Lehrambulatoriums der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.
  10. Absatz 10Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Lehrambulatorium erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung des Lehrambulatoriums auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.

    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rezertifizierungsverfahren

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsInnerhalb des siebenjährigen Wirksamkeitszeitraums der Anerkennung gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 13, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a, hat die Österreichische Ärztekammer die Voraussetzungen der Anerkennung oder der Bewilligung anhand der von der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren. Sofern eine über den Wirksamkeitszeitraum hinausgehende weitere durchgehende Anerkennung oder Bewilligung angestrebt wird, ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Anerkennung oder Bewilligung ein Antrag auf Erteilung einer siebenjährigen Verlängerung bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Diesfalls hat die Österreichische Ärztekammer im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens anhand der Evaluierungsergebnisse und allfällig eingetretener Veränderungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Bewilligung zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt das Verfahren gemäß Absatz eins,, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung weiterhin bestehen, ist die Anerkennung oder die Bewilligung für weitere sieben Jahre bescheidmäßig zu verlängern. Gleichzeitig mit der Verlängerung ist allenfalls auch die Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen.
  3. Absatz 3Ergibt das Verfahren gemäß Absatz eins,, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder eine Bewilligung nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze bestehen, so ist die Anerkennung oder die Bewilligung bescheidmäßig zurückzunehmen oder entsprechend einzuschränken.
  4. Absatz 4Ist das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht bis zum Ablauf der Anerkennung oder der Bewilligung bescheidmäßig abgeschlossen, gilt die Anerkennung oder Bewilligung bis zum Ende des Verfahrens weiter.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 13 b, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§§ 9, 10 und 11“ ersetzt durch den Ausdruck „§§ 6a, 9 und 10“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 13 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraphen 12,, 12a, 13, 13a, 14, 15 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 11,, 30 Absatz 2,, 35, 37, 39 Absatz 2 und 40 Absatz 7 “,

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift von Paragraph 14, lautet:

„Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, absolvierte Ausbildungszeiten,“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der übrigen EWR-Vertragsstaaten“ ersetzt durch die Wortfolge „anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „zum approbierten Arzt“ und nach dem Wort „Additivfach“ wird die Wortfolge „gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 14, Absatz 2,, 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 14, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, im ersten Satz entfällt der Ausdruck „oder 2“ und der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 14, Absatz 6, enthält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Verordnung über die ärztliche Ausbildung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
    1. Ziffer eins
      die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,
    3. Ziffer 3
      die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,
    4. Ziffer 4
      das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,
    5. Ziffer 5
      den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.
    Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.
  2. Absatz 2Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt sind durch Rasterzeugnisse, in denen auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin für Gesundheit laufend elektronisch die in Paragraph 10, Absatz eins, Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „EWR-Vertragsstaaten und der“ ersetzt durch die Wortfolge „Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „EWR-Vertragsstaat“ ersetzt durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 32, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 33, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 41a, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Gleichzeitig mit der Berufung hat die Universität festzuhalten, in welchem Umfang des Sonderfaches die ärztliche Tätigkeit aufgrund der venia docendi selbständig ausgeübt werden darf und die Österreichische Ärztekammer unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb von drei Monaten ab Eintragung des Berufenen in die Ärzteliste zu entscheiden, ob aufgrund seiner absolvierten Ausbildung die Berufsberechtigung für ein Sonderfach oder nur für ein Teilgebiet eines Sonderfaches zusteht. In dieser Zeit ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in dem von der Universität festgehaltenen Umfang nur in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zulässig. Erforderlichenfalls ist die Berufsberechtigung von der Österreichischen Ärztekammer unter Auflagen und Bedingungen, die innerhalb einer festgesetzten Frist zu erbringen sind, zu erteilen. Hat die Österreichische Ärztekammer nicht innerhalb der drei Monate darüber bescheidmäßig entschieden, gilt der von der Universität festgehaltene Umfang der Berufsberechtigung für das Sonderfach zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als durch die Österreichische Ärztekammer erteilt.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

Paragraph 35,

  1. Absatz einsÄrzte, die nicht gemäß Paragraph 4, zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken ausüben.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden
    1. Ziffer eins
      in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;
    2. Ziffer 2
      an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der Paragraphen 9 und 10 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres.
  3. Absatz 3Eine Verlängerung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, kann durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.
  4. Absatz 4Den in Absatz eins, angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die erforderlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder einer Verlängerung gemäß Absatz 3, ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Jede Bewilligung gemäß Absatz 2 und jede Verlängerung gemäß Absatz 3, ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Ärzte denen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
  7. Absatz 7Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die in Absatz eins, genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.
  8. Absatz 8Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt nicht anrechenbar.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ärztlich tätig werden.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 43, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 4,, 27, 32, 33 und 44)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 4,, 27 und 44)“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 4,, 32 und 35“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 4 und 35“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „EWR-Vertragsstaates sowie“ ersetzt durch die Wortfolge „Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder“.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 32,, 33, 34 letzter Satz und 35“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 49, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „(Diplom- und Doktoratsstudium)“.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 52 d, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sowie der Ausschluss von Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen dem Versicherten zuzurechnen sind, sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 54, Absatz 5 und 6 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ ersetzt durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträger“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 68, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 34, oder 35 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8 “, ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 34 “,.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2 und in Paragraph 126, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 32 und 35“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 35 “,.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 9 und in Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 33,,“.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 18, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 35 “,.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 19, entfällt die Wortfolge „ausgenommen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 32 und 33,“.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 3,)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 5,)“.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 werden die Wortfolgen „gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35“ ersetzt durch die Wortfolgen „gemäß Paragraph 35 “,.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 9,, 10, 11, und 13“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 13 und 13a“.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 35 “,.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben und die Ziffern „4.“ bis „6.“ erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“, „4.“ und „5.“.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 13, 13a, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß Paragraph 27, Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraph 35,,“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Paragraph 24, Absatz 2,),“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 35 “,.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 117 c, Absatz 2, wird in Ziffer 8, der Strichpunkt ersetzt durch einen Beistrich, in Ziffer 9, das Wort „sowie“ ersetzt durch einen Beistrich, in Ziffer 10, der Punkt ersetzt durch einen Beistrich und nach Ziffer 10, werden folgende Ziffern „11“ und „12“ angefügt:

  1. Ziffer 11
    Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 4, Absatz 3 a,), sowie
  2. Ziffer 12
    Verordnung über die Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 118 b, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 12,, 12a, 14 und 39 Absatz 2, als erste Instanz,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a, 13, 13a und 35 als erste Instanz,“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 136, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 37,) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraph 36, ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 72, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 196, lautet:

Paragraph 196,

(Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“

Novellierungsanordnung 72a, In Paragraph 199, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 3 Absatz eins, oder 3,“ der Ausdruck „§ 7 Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 208, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 215, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 75, Nach Paragraph 234, wird folgender Paragraph 235, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph 235,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.
  3. Absatz 3Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und 11 Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,.
  4. Absatz 4Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gelten hinsichtlich Personen gemäß Absatz 3, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7,, die Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, kann erst ab 1. Juni 2015 begonnen werden.
  6. Absatz 6Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, in Kraft treten.
  7. Absatz 7Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, ist
    1. Ziffer eins
      sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, im Umfang von zumindest neun Monaten,
    2. Ziffer 2
      nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
    in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Ärzte sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden, wobei das Ausmaß dieses Teils in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, festzulegen ist.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sieben Jahre nach Inkrafttreten des Absatz 5, zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.
  9. Absatz 9Mit 1. Juli 2015 treten Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 12 a, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, in Kraft sowie mit Ablauf des 30. Juni 2015 Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 12 a, Absatz 8 und Paragraph 13, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, außer Kraft.
  10. Absatz 10Personen, die gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 8, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, in die Ärzteliste eingetragen worden sind, gelten weiterhin aus ordentliche Kammerangehörige gemäß Paragraph 68,, sofern sie ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  11. Absatz 11Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte oder einem Lehrambulatorium tätigen Turnusärzte, die die Ausbildung zum Facharzt oder in einem Additivfach nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, begonnen haben, ist bei der Besetzung der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, festgesetzten Ausbildungsstellen in dieser Ausbildungsstätte oder diesem Lehrambulatorium anzurechnen, sodass es zu keiner Vermehrung der Ausbildungsstellen kommen darf.
  12. Absatz 12Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durchzuführen und abzuschließen.
  13. Absatz 13Bestehende oder erworbene Bewilligungen oder Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, bleiben unberührt.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im§ 81 wird nach dem Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bZulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Finanzierung und Organisation der Dienstverhältnisse nach Paragraph 460, Absatz eins a, durch den Hauptverband, wobei auch die Beteiligung anderer juristischer Personen, insbesondere Träger von Krankenanstalten, die Österreichische Ärztekammer sowie die Landesärztekammern, und natürlicher Personen an diesen möglich ist. Wird das Dienstverhältnis für die Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten mit einer juristischen Person nach dieser Bestimmung begründet, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 342 a, wird folgender Paragraph 342 b, samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 b,

  1. Absatz einsZwischen dem Hauptverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und -ärzten bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
  2. Absatz 2Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und -ärzten für Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können. Bis zum 30. Juni 2016 ist ein Gesamtvertrag abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a und 342b nicht anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 460, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Hauptverband und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1998 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 686, wird folgender Paragraph 687, samt Überschrift eingefügt.

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph 687,

Die Paragraphen 81, Absatz 2 b,, 342b, 343d Absatz eins, Ziffer 4 und 460 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann