BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 21. November 2014

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 612/A Ausschussbericht 274 Sitzung 44. Bundesrat:, Ausschussbericht 9244 Sitzung 834.)

80. Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesen (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Steht das ZPR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Personenstandsfälle nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBL. Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZPR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Personenstandsdaten sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZPR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Personenstandfalls benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 61, Absatz 7, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2013, wird geändert wie folgt:

Dem Paragraph 64 a, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:

  1. Absatz 22,Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.
  2. Absatz 23,Absatz 22, tritt am 1. November 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann