BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. November 2014

Teil I

76. Bundesgesetz:

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

(NR: GP römisch XXV IA 608/A RV 285 S. 46. BR: AB 9248 S. 834.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Apothekenleiter/Apothekenleiterinnen gemäß Paragraph 37, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere allgemein berufsberechtigte Apotheker/Apothekerinnen in Anstaltsapotheken im Sinn des Paragraph 3 b, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4, und 4a ersetzt:

  1. Absatz 4Durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) kann
    1. Ziffer eins
      der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;
    2. Ziffer 2
      für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer eins, und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, auf bis zu 52 Wochen,
      1. Litera a
        wenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4 b, zulässt, oder
      2. Litera b
        im Falle des Paragraph 8, Absatz 3,
    ausgedehnt werden.
  2. Absatz 4 aFallen in einen Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen;
    2. Ziffer 2
      wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren.“

Novellierungsanordnung 2a, Nach Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a, bis 1c eingefügt:

  1. Absatz eins aWird von einer Arbeitszeitverlängerung nach Absatz 4 b, nicht Gebrauch gemacht, ist Absatz eins, zweiter Satz nicht anzuwenden. In diesem Fall sind verlängerte Dienste nur zulässig, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass den Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen während der verlängerten Dienste ausreichende Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  2. Absatz eins bBis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme einer neu errichteten Krankenanstalt nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, in der noch kein Betriebsrat errichtet ist, sind verlängerte Dienste nach Absatz eins, und 1a auch zulässig, wenn dies zunächst mit den Vertretern/Vertreterinnen nach Paragraph 3, Absatz 3 und danach zusätzlich mit den einzelnen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen schriftlich vereinbart wurde. Die Vereinbarung mit den Vertretern/Vertreterinnen nach Paragraph 3, Absatz 3, ist den in Paragraph 7, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, genannten Einrichtungen zu übermitteln. Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden. Diese Vereinbarungen werden mit Inkraftreten einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, und 1a unwirksam, spätestens aber mit Auslaufen der Frist von drei Monaten ab erstmaliger Betriebsaufnahme.
  3. Absatz eins cDienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die verlängerten Diensten nach Absatz eins b, nicht zustimmen, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere die Begründung des Dienstverhältnisses, sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4, bis 4b ersetzt:

  1. Absatz 4Wurden verlängerte Dienste nach Absatz eins, bis 3 zugelassen, darf
    1. Ziffer eins
      die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden,
    2. Ziffer 2
      die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden,
    3. Ziffer 3
      die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
    nicht überschreiten.
  2. Absatz 4 aAbweichend von Absatz 4, Ziffer eins, darf die Dauer eines verlängerten Dienstes von
    1. Ziffer eins
      Ärzten/Ärztinnen,
    2. Ziffer 2
      Apothekern/Apothekerinnen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,
    bis zum 31. Dezember 2017 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden, und bis zum 31. Dezember 2020 für alle verlängerten Dienste 29 Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 4 bAbweichend von Absatz 4, Ziffer 2, kann durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 31. Dezember 2017 60 Stunden und bis zum 30. Juni 2021 55 Stunden betragen kann. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden. Eine solche Arbeitszeitverlängerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auch der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 3a, Dem Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Abs. 1b ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Nach verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7 a, Absatz 3, entfällt die Ziffer 4, Der Strichpunkt in Ziffer 3, wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin schriftlich zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 3, wird anstelle des Zitates „§ 4“ das Zitat „§ 4 Absatz 4, Ziffer eins, und 3 sowie Absatz 5 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zustimmung

Paragraph 11 b,

  1. Absatz einsEine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers/der einzelnen Dienstnehmerin im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b, oder Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen
    1. Ziffer eins
      für den nächsten Durchrechnungszeitraum,
    2. Ziffer 2
      bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen-Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum
    schriftlich widerrufen werden.
  2. Absatz 2Dienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b und Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Dienstgeber/Dienstgeberinnen haben ein aktuelles Verzeichnis der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b, oder Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, verletzen,“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 15, Absatz 2 l, wird folgender Absatz 2 m, eingefügt:

  1. Absatz 2 mParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 3, Absatz 4, und 4a, Paragraph 4, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c, 4, 4a, 4b, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11 b, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfällt Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 4 Punkt “,

Fischer

Faymann