BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. August 2014

Teil I

72. Bundesgesetz:

Energieeffizienzpaket des Bundes

(NR: GP XXV RV 182 AB 205 S. 36. BR: 9204 AB 9222 S. 832.)

[CELEX-Nr.: 32009L0028, 32009L0072, 32012L0027]

72. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Artikel 2:

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird

Artikel 3:

Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert wird

Artikel 4:

Bundesgesetz, mit dem das KWK-Gesetz geändert wird (KWK-Gesetz-Novelle 2014)

Artikel 5:

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Artikel 1

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Verfassungsbestimmung

§ 2.

Zweck des Gesetzes

§ 3.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 4.

Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte

§ 5.

Begriffsbestimmungen

§ 6.

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

§ 7.

Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele

§ 8.

Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem

2. Teil

Energieeffizienz bei Unternehmen

§ 9.

Energiemanagement bei Unternehmen

§ 10.

Energieeffizienz bei Energielieferanten

3. Teil

Branchenverpflichtungen

§ 11.

Abschluss von Selbstverpflichtungen

4. Teil

Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten des Bundes

§ 12.

Vorbildfunktion des Bundes

§ 13.

Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger

2. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bundes

§ 14.

Energieexperten und Energieberater des Bundes

§ 15.

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

§ 16.

Energieeinsparung des Bundes

5. Teil

Energiedienstleister und Energieaudits

§ 17.

Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)

§ 18.

Mindestkriterien für Energieaudits

6. Teil

Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 19.

Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen

§ 20.

Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen

§ 21.

Ausgleichsbetrag

7. Teil

Monitoring der Energieeffizienz

1. Abschnitt

Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser

§ 22.

Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser

§ 23.

Gebäudedatenbank

2. Abschnitt

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 24.

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 25.

Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 26.

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 27.

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

3. Abschnitt

Statistik

§ 28.

Energiestatistik

8. Teil

Schlussbestimmungen

§ 29.

Datenverkehr

§ 30.

Berichtspflichten

§ 31.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 32.

Übergangsbestimmungen

§ 33.

Inkrafttreten

§ 34.

Vollziehung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Zweck des Gesetzes

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

  1. Ziffer eins
    die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
  2. Ziffer 2
    nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
  3. Ziffer 3
    die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
  4. Ziffer 4
    die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
  5. Ziffer 5
    Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
  6. Ziffer 6
    über die Forcierung der Energieeffizienz
    1. Litera a
      den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
    2. Litera b
      die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
    3. Litera c
      unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
    4. Litera d
      den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
    5. Litera e
      Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1, umgesetzt.

Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZiel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
    1. Ziffer eins
      der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
    2. Ziffer 2
      ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
    3. Ziffer 3
      ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
    4. Ziffer 4
      bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
    Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
  2. Absatz 2Zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.
  3. Absatz 3Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
    2. Ziffer 2
      Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
    3. Ziffer 3
      Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit Paragraph 18 und Anhang römisch III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
    4. Ziffer 4
      Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
    5. Ziffer 5
      Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
    6. Ziffer 6
      Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
    7. Ziffer 7
      Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Paragraph 10, im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
    8. Ziffer 8
      Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß Paragraph 27, entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 27 ;, wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
    9. Ziffer 9
      Energieeffizienzrichtwert: der nach Artikel 3, der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;
    10. Ziffer 10
      kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Artikel 7, Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen nach Abzug der Maßnahmen gemäß Ziffer 15, ergibt;
    11. Ziffer 11
      Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die entgeltlich Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen mit dessen Zustimmung zugerechnet werden. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft oder die Energie auf ihrem Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner nichtöffentlich zu Endverbrauchszwecken verteilt, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher; liefert ein Betrieb überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher, liegt insoweit keine Lieferanteneigenschaft vor;
    12. Ziffer 12
      Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;
    13. Ziffer 13
      Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;
    14. Ziffer 14
      einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 46, ÖSG 2012 befreit sind;
    15. Ziffer 15
      anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen von 2009 bis 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;
    16. Ziffer 16
      Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;
    17. Ziffer 17
      strategische Maßnahmen: ein förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
    18. Ziffer 18
      Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
    19. Ziffer 19
      große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
    20. Ziffer 20
      kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;
    21. Ziffer 21
      mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;
    22. Ziffer 22
      Branchenverpflichtung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen Energielieferanten, Unternehmensvereinigungen und dem Bund geschlossene schriftliche Vereinbarung gemäß Paragraph 11,, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesrechtsbestimmungen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

Paragraph 6,

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.

  1. Absatz 2Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.
  2. Absatz 3Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang römisch II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Absatz 4, festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Absatz 5, gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach Paragraph 4, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  3. Absatz 4Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Paragraph 4, festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß Paragraph 27, Absatz 2, festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.
  4. Absatz 5Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in Paragraph 4, genannten Energieeinsparziele zu enthalten;
    3. Ziffer 3
      Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;
    5. Ziffer 5
      auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.

Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele

Paragraph 7,

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist auch zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, befindet, und sind Ursachen für eine allfällige Abweichung zu identifizieren und zu begründen und Maßnahmen zur Rückkehr auf den Zielpfad vorzuschlagen. Die Kosten für die Erstellung des Berichts sind jeweils zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2Bei der Erstellung aller nationalen Pläne und Programme gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen ist in Bezug auf Energie- und Klimaziele auf eine effiziente und kosteneffektive Mittelverwendung unter Berücksichtigung von größtmöglichen Synergiepotenzialen Bedacht zu nehmen.

Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem

Paragraph 8,

  1. Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Absatz 2, führen.
  2. Absatz 2Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch von abgesetzter Energie über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Absatzvolumens gemäß des vorletzten Satzes des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2012/27/EU ergibt.
  3. Absatz 3Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen von Energielieferanten gemäß Paragraph 10 ;,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die aufgrund einer gemäß Paragraph 11, abgeschlossenen Branchenverpflichtung gesetzt werden;
    4. Ziffer 4
      strategische Maßnahmen, sofern sie die Kriterien gemäß Artikel 7, Absatz 10 und Absatz 11, der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen.
    Die Maßnahmen können in jedem Endverbrauchssektor gesetzt werden. Nach Abzug der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, ergibt sich ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule.

2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen

Energiemanagement bei Unternehmen

Paragraph 9,

(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

  1. Absatz 2Große Unternehmen haben
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen
      2. Litera b
        oder
        1. Sub-Litera, a, a
          ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
        2. Sub-Litera, b, b
          ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
        3. Sub-Litera, c, c
          ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
        einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
    2. Ziffer 2
      den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
    3. Ziffer 3
      die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
  2. Absatz 3Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
    1. Ziffer eins
      eine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
    2. Ziffer 2
      deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.

Energieeffizienz bei Energielieferanten

Paragraph 10,

(Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß Paragraph 11, zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Absatz 2, festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, nachzuweisen, die mindestens dem in Absatz 2, festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

  1. Absatz 2Gemäß Absatz eins, verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
  2. Absatz 3Die Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
  3. Absatz 4An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß Paragraph 20, im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
  4. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
  5. Absatz 6Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
  6. Absatz 7Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 6, ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 6, ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Absatz 2, das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

3. Teil
Branchenverpflichtungen

Abschluss von Selbstverpflichtungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Artikel 7, Absatz 9, Litera c, der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.
  2. Absatz 2In den Selbstverpflichtungen nach Absatz eins, sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 3, sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten individuellen Ziele.
  3. Absatz 3Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in Paragraph 10, normierten Ziele.
  4. Absatz 4Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.
  5. Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, nach Maßgabe des Paragraph 27, anrechenbar.

4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
  3. Absatz 3Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Paragraph 12 bis Paragraph 16, zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.

Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Bund hat die Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10 und alle einschlägigen Marktakteure auf geeignete Weise über ihre Pflichten, über verfügbare Energieeffizienzmechanismen, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zu informieren.
  2. Absatz 2Der Bund hat Energiedienstleistern und Unternehmen, die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen oder Energieeffizienzmaßnahmen setzen, Kriterien für Musterverträge zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Der Bund hat Programme zu entwickeln, die kleine und mittlere Unternehmen und Haushalte dazu ermutigen, sich Energieaudits oder Energieberatungen zu unterziehen und die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden zu fördern.
  4. Absatz 4Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass kleinen und mittleren Unternehmen gegen angemessenes Entgelt wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen. Bestehende Programme sind bestmöglich zu nutzen.
  5. Absatz 5Der Bund hat den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, einschließlich der Körperschaften der Länder und Gemeinden, zu ermöglichen und laufend zu verbessern. Dazu zählen auch Maßnahmen auf überstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck hat eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zu erfolgen.
  6. Absatz 6Nach Maßgabe besonderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat der Bund, unter Einbindung der Länder, Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen. Dies umfasst auch die allfällige Beauftragung von Studien zu energieeffizientem Verhalten und zu Energieeffizienz-Benchmarks, insbesondere in Bezug auf spezifische Verbrauchergruppen, Verbrauchssektoren oder Förderinstitutionen, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über das Funktionieren der Energieversorgung in der Praxis.
  7. Absatz 7Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, oder einer anderen geeigneten Stelle bedienen.

2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes

Energieexperten und Energieberater des Bundes

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16, mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
  2. Absatz 2Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
  3. Absatz 3Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllt.
  4. Absatz 4Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
    2. Ziffer 2
      die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
    3. Ziffer 3
      die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
    4. Ziffer 4
      die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
  5. Absatz 5Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
  6. Absatz 6Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
      1. Litera a
        Die Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
      2. Litera b
        die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
      3. Litera c
        die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
      4. Litera d
        die Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
      5. Litera e
        die Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
    2. Ziffer 2
      Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.
  7. Absatz 7Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären oder technischen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.
  2. Absatz 2Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.

Energieeinsparung des Bundes

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Bund verpflichtet sich im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche in Österreich, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, im Umfang von 48,2 GWh durchzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Sanierungsquote von 3%. Das Einsparziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      Energieeinsparcontracting;
    2. Ziffer 2
      Energiemanagementmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Sanierungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2Über die Verpflichtung des Absatz eins, hinaus ist der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 Effizienzmaßnahmen an der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet und von einem Bundesorgan gemäß Anhang römisch II genutzt wird, im Umfang von 125 GWh durchzuführen.
  3. Absatz 3Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II kann für seinen Vollzugsbereich, abweichend von der anteiligen Erfüllung der Bundesgesamtverpflichtung gemäß Absatz eins,, auch individuell ab dem Kalenderjahr 2014 jährlich 3% jener Gebäudefläche gemäß Absatz eins, sanieren bzw. Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Eigentümer der Bund und deren Verwalter im Sinne des Absatz eins, es ist. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Verpflichtung nach Absatz 2, Ausgenommen von einer Sanierungsverpflichtung sind:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung,
    3. Ziffer 3
      Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie
    4. Ziffer 4
      Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
    Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.
  4. Absatz 4Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes sind, sofern kostenwirksam durchführbar und technisch machbar, jene Gebäude vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Dabei ist in erster Linie auf die im OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Standards abzustellen.
  5. Absatz 5Es ist zulässig, dass die vom Bund oder vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang römisch II in einem bestimmten Jahr durch Effizienzmaßnahmen erzielten Effizienzverbesserungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote gemäß Absatz 3, angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung bessere als die in Absatz 4, festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.
  7. Absatz 7Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat für seinen Verantwortungsbereich:
    1. Ziffer eins
      für Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2015,
    2. Ziffer 2
      für denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und von ihm genutzt werden, bis 2017;
    3. Ziffer 3
      für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019
    einen Maßnahmenplan zu erstellen, der Energieeffizienzmaßnahmen an Bundesgebäuden in obiger Reihenfolge festlegt.
  8. Absatz 8Im Falle einer Sanierung oder Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit der Einsatz der jeweiligen Technologie energietechnisch sinnvoll ist, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Absatz eins, anrechenbar.
  9. Absatz 9Scheidet ein Gebäude, das gemäß Absatz 3, unter die Verpflichtung des Bundes zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen fällt, aus dem Gebäudebestand des Bundes aus (Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen) und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme ebenfalls auf die Zielvorgaben des Bundes gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  10. Absatz 10Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.
  11. Absatz 11Der Bund hat für alle, in seinem Eigentum stehenden, Gebäude einen Energieausweis im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 nach folgendem Zeitplan erstellen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      für Gebäude, die von den Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch II verwaltet werden, bis 2015;
    2. Ziffer 2
      für Gebäude, die von sonstigen Bundesdienststellen verwaltet werden, bis 2017;
    3. Ziffer 3
      für weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. stehen, bis 2019.
  12. Absatz 12Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.
  13. Absatz 13Die Bundesregierung hat bis Ende 2015 zur Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung gemäß Absatz 3, für die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Verpflichteten verbindliche Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierungen zu erstellen. Diese Leitlinien sollen insbesondere einer Lebenszyklusbetrachtung, der Verwendung bauökologisch vorbildhafter Materialien sowie Anforderungen an eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität Rechnung tragen.

5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits

Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)

Paragraph 17,

  1. Absatz einsErbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Absatz 3, eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
    2. Ziffer 2
      eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
    Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils um zwei weitere Jahre.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, sowie die Führung des Registers gemäß Absatz 3, erlassen.
  3. Absatz 3Für fachlich geeignete Personen gemäß Absatz eins,, die den näheren Vorgaben des Absatz 2, entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Absatz eins, festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
  4. Absatz 4Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.

Mindestkriterien für Energieaudits

Paragraph 18,

  1. Absatz einsEnergieaudits für Unternehmen haben den in Anhang römisch III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
  2. Absatz 2Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
  3. Absatz 3Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
  4. Absatz 4Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.

6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen

Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Absatz 2, elektrische Energie zu den gemäß Paragraph 39, ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt Paragraph 15, ÖSG 2012 sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,
    1. Ziffer eins
      die das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllen und
    2. Ziffer 2
      deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.
    Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.
  3. Absatz 3Die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, sind aus dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.
  4. Absatz 4Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.
  5. Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Absatz eins, einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. Paragraph 37 bis Paragraph 41, ÖSG 2012 gelten sinngemäß.

Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsAn Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.
  2. Absatz 2Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
  3. Absatz 3Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß Paragraph 27,
  4. Absatz 4Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
  5. Absatz 5Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß Paragraph 21, zu entrichten.

Ausgleichsbetrag

Paragraph 21,

  1. Absatz einsAn Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Paragraph 10, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Absatz 2, festgelegten Wert.
  2. Absatz 2Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 20, zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 20, zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Absatz eins, sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 4,, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Absatz 4, verwenden.
  4. Absatz 4Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.
  5. Absatz 5Eine Investition eines Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern
    1. Ziffer eins
      keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß Paragraph 11, zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
    2. Ziffer 2
      die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11, angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen. Die Förderung hat im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.

  1. Absatz 6Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Absatz 4, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.
  2. Absatz 7In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
  3. Absatz 8Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 4 bis Absatz 7, gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.

7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz

1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser

Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unbeschadet der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Zusammenhang mit der Energieverbrauchsmessung Verbraucher und Verbraucherorganisationen über kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens und über Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Zusätzlich sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die
    1. Litera a
      über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder
    2. Litera b
      über ein Fernwärmenetz oder
    3. Litera c
      von einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden
    bis 31. Dezember 2016, sofern technisch machbar und kosteneffizient, auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten messen zu können. Ist ein Einbau eines individuellen Zählers technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient, sind individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper einzusetzen.
  3. Absatz 3Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren.

Gebäudedatenbank

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4, GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß Paragraph 14,, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Absatz eins, genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des Paragraph 5, GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in Paragraph 6, GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, angeführte Berechtigung und die in Absatz 2, angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
  4. Absatz 4Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.

2. Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 24,

  1. Absatz einsFür die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Paragraph 6, sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß Paragraph 7, wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
  2. Absatz 2Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß Paragraph 6,, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß Paragraph 7, sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf Paragraph 4 und Paragraph 7 ;,
    3. Ziffer 3
      Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß Paragraph 9, erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß Paragraph 20 ;,
    6. Ziffer 6
      Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23 ;,
    7. Ziffer 7
      Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
    8. Ziffer 8
      Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
    9. Ziffer 9
      Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß Paragraph 17,, verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
    10. Ziffer 10
      Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach Paragraph 12 und Paragraph 13, sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    11. Ziffer 11
      Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23 ;,
    13. Ziffer 13
      Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3,
    14. Ziffer 14
      Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß Paragraph 21, geförderten Maßnahmen;
    15. Ziffer 15
      Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;
    16. Ziffer 16
      Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.
    Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.
  3. Absatz 3Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
  4. Absatz 4Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, bilden die in den Richtlinien gemäß Paragraph 27, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
  5. Absatz 5Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
  6. Absatz 6Stellt die in Absatz eins, beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4 und Absatz 5, festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß Paragraph 20, auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
  7. Absatz 7Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
  2. Absatz 2Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
    2. Ziffer 2
      den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
    5. Ziffer 5
      die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des Paragraph 7, notwendig sind;
    6. Ziffer 6
      die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß Paragraph 7, sowie von Selbstverpflichtungen;
    7. Ziffer 7
      die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
    8. Ziffer 8
      die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß Paragraph 4,, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
    9. Ziffer 9
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    10. Ziffer 10
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    11. Ziffer 11
      die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    12. Ziffer 12
      die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    13. Ziffer 13
      die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
    14. Ziffer 14
      Vertragsauflösungsgründe;
    15. Ziffer 15
      den Gerichtsstand;
    16. Ziffer 16
      die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
  3. Absatz 3Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
  4. Absatz 4Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
    3. Ziffer 3
      mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
    4. Ziffer 4
      nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
    5. Ziffer 5
      gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
  4. Absatz 4In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 3, ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 25, neuerlich zu vergeben.

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
    1. Ziffer eins
      auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
    2. Ziffer 2
      auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
  2. Absatz 2Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
    2. Ziffer 2
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11 ;,
    3. Ziffer 3
      die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11 ;,
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11 ;,
    5. Ziffer 5
      Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24 ;,
    6. Ziffer 6
      Berichtslegung und Kontrollrechte.
  3. Absatz 3Die Dokumentation gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß Paragraph 9, oder des Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11,, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
    5. Ziffer 5
      die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
    6. Ziffer 6
      Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    7. Ziffer 7
      den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
    8. Ziffer 8
      das Datum der Dokumentation.
    Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
  4. Absatz 4Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten folgende Vorgaben:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
    2. Ziffer 2
      die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
    3. Ziffer 3
      Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
    4. Ziffer 4
      geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
    6. Ziffer 6
      für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
      1. Litera a
        der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
      2. Litera b
        der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
  5. Absatz 5Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang römisch fünf.

3. Abschnitt
Statistik

Energiestatistik

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

8. Teil
Schlussbestimmungen

Datenverkehr

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des Paragraph eins, DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG zu treffen.
  2. Absatz 2Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.

Berichtspflichten

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
  2. Absatz 2Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
  3. Absatz 3Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Absatz 3, haben die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 10, auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 31,

(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      seiner in Paragraph 10, Absatz 5, festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
    2. Litera b
      falsche Angaben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 27, macht;
    3. Litera c
      eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß Paragraph 17, geeignet oder registriert zu sein;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      falsche Angaben gemäß Paragraph 9,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 32, macht;
    2. Litera b
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, nicht nachkommt;
    3. Litera c
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Litera b
      die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, nicht einhält oder
    3. Litera c
      der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder
    4. Litera d
      seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nicht nachkommt;
    5. Litera e
      als Auftragnehmer gemäß Paragraph 20, die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
  4. Ziffer 4
                  mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
    2. Litera b
      seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 21, nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
  1. Absatz 2Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
  2. Absatz 3Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsGroße Unternehmen gemäß Paragraph 9, haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden und den Mindestkriterien gemäß Paragraph 18, entsprechen, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entsprechend anrechenbar.
  3. Absatz 3Dokumentierte und nachgewiesene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27,, die im Jahr 2014 gesetzt wurden, sind für das Folgejahr anrechenbar. Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Zulässigkeit sind Maßnahmen, die sich über das Jahr 2020 hinaus auswirken, auf eine allfällige Lieferantenverpflichtung für die dem Jahr 2020 folgenden Jahre anrechenbar.
  4. Absatz 4Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, haben Firma und postalische Adresse bis zum 14. Februar 2015 der Monitoringstelle zu melden.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, die zu einer Absenkung der Werte führen, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Inkrafttreten

Paragraph 33,

(Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph eins bis Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 19 bis Paragraph 34, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

  1. Absatz 2Paragraph 12 bis Paragraph 16, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 3Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 17 und Paragraph 18, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 34,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 33 und Paragraph 34, Ziffer eins, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 12 bis Paragraph 16, der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. Ziffer 3
    im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Anhang I

Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinien gemäß Paragraph 27, in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, als sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich ziehen:
  1. Ziffer eins
    Wohn- und Tertiärsektor
    1. Litera a
      Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme;
    2. Litera b
      Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/ Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik mittels selbsttätigen Fühl- und Regelelementen ohne Fremdenergie zB Thermostatventile, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Temperaturregelung und Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
    3. Litera c
      Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);
    4. Litera d
      Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen; Fernwärme, solare Warmwasserbereitung), Rückgewinnung der Abwasserwärme;
    5. Litera e
      Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);
    6. Litera f
      Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung, Abschattung von Gebäuden zur Verringerung des Kühlbedarfs);
    7. Litera g
      sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung, etc.);
    8. Litera h
      Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten und Gewerbe, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und –kühlung, erneuerbare Fernwärme, Photovoltaik);
    9. Litera i
      Maßnahmen zur Verringerung der grauen Energie;
    10. Litera j
      Maßnahmen zur Verringerung des Personenverkehrs (Forcierung des öffentlichen Verkehrs, Wechsel der Antriebstechnik);
    11. Litera k
      Maßnahmen zur Reduktion des Stand-by Verbrauches;
    12. Litera l
      Smart home Anwendungen, zB Inhome-Displays;
    13. Litera m
      konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen);
    14. Litera n
      Substitution von Energieträgern durch Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme;
  2. Ziffer 2
    Industriesektor
    1. Litera a
      Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme, Einbau und Betrieb von Smart Metering;
    2. Litera b
      Messdienstleistungen, Erstellung von Messkonzepten zur Analyse des Energieverbrauchs bzw. Auslesung der Wärme- und Warmwasserverbräuche, Temperaturen;
    3. Litera c
      Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);
    4. Litera d
      Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);
    5. Litera e
      Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);
    6. Litera f
      Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);
    7. Litera g
      Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;
    8. Litera h
      Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen, Speichertechnologien, Einsatz hocheffizienter Pumpen, druckunabhängige, voreinstellbare Drosselorgane zum hydraulischen Abgleich, Rücklauftemperaturabsenkung in Fernwärmenetzen);
    9. Litera i
      Einbindung von Erneuerbaren Energien in die Energiebereitstellung (zB Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Rückgewinnung von Prozesswärme und Einbindung zur Abdeckung des Wärmebedarfs am Standort, Rückgewinnung und energetische Nutzung biogener Reststoffe oder Abfälle);
    10. Litera j
      Rückgewinnung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme und Lieferung an Betriebe in der Nachbarschaft, die damit einen Teil ihres Wärmebedarfs decken können;
    11. Litera k
      Einbindung von Abwärme oder überschüssiger Prozesswärme in lokale Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetze, auch zur Kälteerzeugung;
    12. Litera l
      Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;
    13. Litera m
      Beleuchtung und Lichtoptimierung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung, Lichtoptimierung in Hallen, Sportstätten, Weihnachtsbeleuchtungsservice);
    14. Litera n
      Brennwerttechnologie;
    15. Litera o
      Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches bei Prozesskälte;
    16. Litera p
      Reduktion der Prozesswärme;
    17. Litera q
      alle gebäudebezogenen Maßnahmen der Ziffer eins,, soweit sie auf Betriebs- und Geschäftsgebäude des Industriesektors Anwendung finden;
  3. Ziffer 3
    Verkehrssektor
    1. Litera a
      Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe wie zB Elektromobilität, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc.);
    2. Litera b
      Schaffung von attraktiver Infrastruktur, innovative Geschäftsmodelle, Nutzbremssysteme, etc.;
    3. Litera c
      Technische Möglichkeiten bei der Infrastruktur – Verkehrslenkung- und –steuerung und dergleichen (zB Routenplanung und Routenanpassung aufgrund aktueller Verkehrssituationen);
    4. Litera d
      Technische Möglichkeiten bei Tunnelanlagen – Tunnelthermie;
    5. Litera e
      Intelligente Speicher- und Nutzungskonzepte für E-Mobility;
    6. Litera f
      Fuhrparkumstellungen;
    7. Litera g
      Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme, etc.);
    8. Litera h
      Ersatz innerbetrieblicher Gütertransporte durch Bandförderungen, Schächte etc.;
    9. Litera i
      Verringerung des Transportbedarfs (zB durch Dezentralisierung von Produktionskapazitäten);
    10. Litera j
      Zusammenlegung räumlich getrennter Verarbeitungsstufen;
    11. Litera k
      Verringerung der Energieintensität von Transporten zB durch Vermeidung von Leerfahrten, Steigerung der Auslastung von Fahrzeugen oder Einbindung der Eisenbahn- und der Binnenschifffahrt in die Logistik
    12. Litera l
      Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte, etc.);
    13. Litera m
      Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage, Spritspartrainings);
  4. Ziffer 4
    Sonstige und sektorübergreifende Maßnahmen
    1. Litera a
      Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;
    2. Litera b
      Energieetikettierungsprogramme;
    3. Litera c
      Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung, soweit hierzu nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht;
    4. Litera d
      Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;
    5. Litera e
      Brennwerttechnologie;
    6. Litera f
      Energiespeicher;
    7. Litera g
      Informationskampagnen, Aus- und Weiterbildung (zB Energiespar-Check), insbesondere branchenbezogene Awarenesskampagnen und Motivationsprogramme durch Fachorganisationen der Wirtschaftskammer;
    8. Litera h
      Abwärmenutzung;
    9. Litera i
      Regelmäßige Wartung und Service;
    10. Litera j
      Hydraulische Sanierung.
  5. Ziffer 5
    Übergeordnete Maßnahmen
    1. Litera a
      Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
    2. Litera b
      gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen, insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Nutzerverhaltens an den tatsächlichen Bedarf.

Anhang II

Liste der Bundesdienststellen gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16 :,
  1. Ziffer eins
    Bundeskanzleramt;
  2. Ziffer 2
    alle Bundesministerien;
  3. Ziffer 3
    Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
  4. Ziffer 4
    Bundesanstalt für Verkehr;
  5. Ziffer 5
    Bundesbeschaffung GmbH;
  6. Ziffer 6
    Bundesrechenzentrum GmbH.

Anhang III

Energieaudits für große Unternehmen haben folgenden Mindestkriterien zu entsprechen:
  1. Litera a
    Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger (zB Rechnungen vom Energiehändler), wobei die ausgewiesenen Mengen – sofern erforderlich – in energetische Einheiten umgerechnet werden müssen, und basieren – sofern vorhanden – auf Lastprofilen (für Strom) bzw. Zähleinrichtungen mit fernübertragbaren Energiewerten;
  2. Litera b
    Sie müssen wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Litera c bis Litera e, aufzeigen. Um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich handelt es sich dann, wenn dieser mindestens 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch hat;
  3. Litera c
    Sie schließen im Fall gemäß Litera b, eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247 1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (Gebäudebegehung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
    1. Sub-Litera, a, a
      Die Datenerhebung hat folgende Punkte zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      Eigentumsverhältnisse- und Nutzervereinbarungen, Mietverträge;
    • Strichaufzählung
      Äußere Form des Gebäudes (zB L-Form, T-Form, H-Form);
    • Strichaufzählung
      Lageplan des Gebäudes bzw. der Gebäudegruppen (zB Orientierung des Gebäudes, Umfeld des Gebäudes);
    • Strichaufzählung
      Gebäudemaße bzw. Raumbuch;
    • Strichaufzählung
      Gebäudenutzung (zB Bürohaus, Produktionshalle);
    • Strichaufzählung
      Gebäudehülle (U-Werte von Bauteilen);
    • Strichaufzählung
      Technische Gebäudeausrüstung inkl. schematische Darstellungen, Regelschemen bzw. Einstellungen & Daten zu Geräten (zB Heizung, Raumlufttechnik, Kühlung, Warmwasseraufbereitung, Wassersysteme für Sanitärbereiche, elektrische Systeme, Gebäudeleittechnik, Aufzüge, Sonnenschutzmaßnahmen, Solarthermie, PV, Kraft Wärme Kopplung);
    • Strichaufzählung
      Energieexport an Drittparteien;
    • Strichaufzählung
      Gesetzte energierelevante Maßnahmen im Bereich Gebäudeinstandhaltung;
    • Strichaufzählung
      Zielniveau der klimatischen Bedingungen im Inneren des Gebäudes (zB Innenraumtemperatur, Raumluftfeuchte, Belichtung, Beschattung);
    • Strichaufzählung
      Soweit vorhanden: Energieausweis und erstellte Energiezertifikate;
    • Strichaufzählung
      Programme zur Sensibilisierung der Nutzer bzw. eines relevanten Personenkreises.
    1. Sub-Litera, b, b
      Die Gebäudebegehung hat folgende Punkte zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      Bewertung des tatsächlichen Niveaus jeder Leistung der Gebäudeversorgung wobei Alter, Speicherung und Verteilung sowie Emissionssystem und Steuerung zu berücksichtigen sind (zB Temperatur, Luftfeuchte, Grad der Beleuchtungsstärke);
    • Strichaufzählung
      Verständnis der treibenden Faktoren der Änderungen in den technischen Systemen, wie zB jahreszeitgebundene Anforderungen.
    1. Sub-Litera, c, c
      Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind zumindest folgende Punkte zu behandeln:
    • Strichaufzählung
      Definition des geeigneten Niveaus für jede Leistung der technischen Gebäudeausrüstung;
    • Strichaufzählung
      Berücksichtigung der Wechselwirkung der technischen Gebäudeausrüstung mit der Gebäudehülle und der äußeren Umwelt;
    • Strichaufzählung
      Alter des Gebäudes sowie der technischen Systeme, deren Zustand und wie diese betrieben und instandgehalten werden;
    • Strichaufzählung
      Vergleich der Technik vorhandener Systeme und Anlagen mit den effizientesten, auf dem Markt verfügbaren Systemen und Anlagen.
  4. Litera d
    Sie schließen im Fall gemäß Litera b, eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung und –analyse, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
    1. Sub-Litera, a, a
      Die Datenerhebung und -analyse muss folgende Punkte umfassen:
    • Strichaufzählung
      Herstellungsverfahren (technische Daten zu Produkt und Produktgüte, gegenwärtige Betriebsbedingungen betreffend Sollwerte) und zugehörige Nutzmittelprozesse (zB Dampf, Warmwasser, Druckluft, elektrische Antriebe, Wärmerückgewinnungsanlagen, Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur);
    • Strichaufzählung
      Weitere relevante Prozesse (zB Lagerung, Verpackung, Logistik, Büros, Forschungszentren, Laboratorien) und deren Nutzmittelprozesse;
    • Strichaufzählung
      Gegenwärtige Betriebsbedingungen (Sollwerte) von Nutzmittelprozessen;
    • Strichaufzählung
      Vorhandener Plan zur Datenmessung;
    • Strichaufzählung
      Spezielle Bedingungen und Beschränkungen für Prozess und Umwelt (zB ArbeitnehmerInnenschutzvorgaben);
    • Strichaufzählung
      Produktbezogene Energieleistungskennzahl(en);
    • Strichaufzählung
      Verteilung des Energieverbrauchs auf die einzelnen Prozesse;
    • Strichaufzählung
      Analyse der Energiebilanz des Standorts auf Grundlage der Energierechnungen und der hergestellten Warenmengen.
    1. Sub-Litera, b, b
      Der Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) muss beinhalten:
    • Strichaufzählung
      Zusätzliche Messungen, um die gegenwärtigen Betriebsbedingungen (Sollwerte) bei Nutzmittelprozessen und Herstellungsverfahren, sowie die Auswirkungen und den Energieeinsatz und Verbrauch zu bestätigen.
    1. Sub-Litera, c, c
      Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Verminderung oder Rückgewinnung der Energieverluste;
    • Strichaufzählung
      Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausrüstung;
    • Strichaufzählung
      Verbesserung des Energiemanagements: effizienterer Betrieb und fortlaufende Optimierung;
    • Strichaufzählung
      Verbesserte Instandhaltung;
    • Strichaufzählung
      Entwicklung von Programmen zur Verhaltensänderung;
    • Strichaufzählung
      Plan zur Datenmessung.
  5. Litera e
    Sie schließen im Fall gemäß Litera b, eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Beförderungs- bzw. Transportprozessen ein. Hierbei haben sie, neben den Vorgaben aus der EN 16247-1, ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen, zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung, den Außeneinsatz (vor Ort Erhebung) und die Maßnahmenfestlegung zu erfüllen.
    1. Sub-Litera, a, a
      Die Datenerhebung muss folgende Punkte umfassen:
    • Strichaufzählung
      Energieverbrauch oder Betriebsstunden jedes Fahrzeugs während des vergangenen Jahres;
    • Strichaufzählung
      Kennzahl Personenverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleistung in % (Einheit Personenkilometer);
    • Strichaufzählung
      Kennzahl Güterverkehr: Anteil der jeweiligen Verkehrsträger an der Verkehrsleitung in % (Einheit: Tonnenkilometer);
    • Strichaufzählung
      Zusammensetzung der Flotte und der Fahrzeuge: Liste sämtlicher Fahrzeuge mit Angabe von Alter und technischen Hauptmerkmalen (zB höchstzulässiges Gesamtgewicht, Normverbrauch, Kraftstoffart, bei LKWs zusätzlich: Euroklasse und Motorgröße);
    • Strichaufzählung
      Potenzial zur Tourenoptimierung;
    • Strichaufzählung
      Ist der Transport oder ein Teil der Transportes ausgelagert: energierelevante Kriterien zur Vergabe der Transportleistung erheben;
    • Strichaufzählung
      Instandhaltungsprogramme, Prüflisten für Inspektion und Abnahme und Instandhaltungsaufzeichnungen;
    • Strichaufzählung
      Nachweisliche regelmäßige Lenkerschulungen oder Schulungen weiterer relevanter Personen zur Verminderung des Energieverbrauchs inkl. Wirkungsmonitoring (zB Spritspartrainings für Lenker, Reifendruckmessung beim Auftanken);
    • Strichaufzählung
      Energierelevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
    • Strichaufzählung
      Kennzahl(en) für Energieeffizienz im Bereich Transport (mind. betreffend Treibstoffverbrauch und CO2 Emissionen);
    • Strichaufzählung
      Energieeffizientes Dienstreisemanagement;
    • Strichaufzählung
      Mitarbeitermobilitätsmanagement.
    1. Sub-Litera, b, b
      Im Rahmen der Maßnahmenempfehlungen sind mindestens folgende Punkte zu behandeln:
    • Strichaufzählung
      Verbesserung des Instandhaltungsprogramms;
    • Strichaufzählung
      Energie- und CO2 relevante Beschaffungsvorgaben an Fahrzeuge;
    • Strichaufzählung
      Energie- und CO2 relevante Punkte bei der Vergabe von Transportleistungen;
    • Strichaufzählung
      Regelmäßige nachweisliche Lenkerschulungen;
    • Strichaufzählung
      Optimierung der Fahrtroutenplanung;
    • Strichaufzählung
      Reduktion von Emissionen und Energieverbräuchen;
    • Strichaufzählung
      Messung mittels energieeffizienten Kennzahlen;
    • Strichaufzählung
      Alternatives Dienstreisemanagement;
    • Strichaufzählung
      Alternatives Mitarbeitermobilitätsmanagement;
  6. Litera f
    Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. Soweit möglich, müssen zur Berechnung der Energieeinsparlösungen dynamische Rechenverfahren (zB die Kapitalwert- oder Annuitätenmethode) herangezogen werden.
  7. Litera g
    Sie werden von Personen durchgeführt, die die in Paragraph 17, festgelegten Qualitätsstandards erfüllen.
  8. Litera h
    Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

Anhang IV

Für Contracting-Verträge gelten die Bestimmungen der DIN 8930 Teil 5.

  1. Ziffer eins
    Einspar-Contracting:

Das Ziel des Einspar-Contracting ist die garantierte Ergebnisverbesserung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Anlagen- und Gebäudesubstanzwert, und Anlagen- und Gebäudekonditionierung. Wesentliches Merkmal des Einspar-Contracting ist die Finanzierung der Investitionen über die garantierte Kosteneinsparung innerhalb der Vertragslaufzeit. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem Energiesparmaßnahmen und Energiemanagement durch den Contractor vorfinanziert und aus den erzielten Energiekosteneinsparungen bezahlt werden. Die Leistungskomponenten des Contractors sind die Identifizierung von Einsparpotenzialen und deren Finanzierung, Planung und Errichtung von Komponenten zur Energieerzeugung, -verteilung und -nutzung sowie deren Bedienung und Instandhaltung. Die Einbindung der Nutzer und deren Schulung sind in der Regel Bestandteil des Einspar-Contracting. Die Leistungsvergütung besteht aus einem Entgelt, dessen Höhe sich aus der erzielten Einsparung im Verhältnis zu einem Referenzniveau (Baseline) bestimmt.

  1. Ziffer 2
    Anlagen-Contracting

Anwendungsbereiche des Anlagen-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung und Errichtung der Anlage oder deren Übernahme, die Betriebsführung, insbesondere die Instandhaltung und Bedienung, Energieträgereinkauf und Nutzenergieverkauf. Die Leistungsvergütung besteht aus dem Entgelt für die bezogene Nutzenergie, die Vorhaltung der Anlage und die Abrechnung.

  1. Ziffer 3
    Betriebsführungs-Contracting

Die Anwendungsbereiche des Betriebsführungs-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Ziel ist die Optimierung der Betriebskosten bei Funktions- und Werterhalt der Anlagen. Die Leistungskomponenten des Contractors sind das Bedienen (Betätigen, Überwachen, Störungsbehebung) und das Instandhalten (Inspektion, Warten, Instandsetzen) für abgegrenzte technische Gewerke oder Anlagen. Die Leistungsvergütung besteht aus einem zeitraumbezogenen Entgelt oder aus einem Entgelt nach Aufwand (Arbeitszeit und Material).

Anhang V

Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG, Stand Oktober 2013

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Verfassungsbestimmung

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 4.

Ziele

§ 5.

Begriffsbestimmungen

2. Teil

KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln

§ 6.

KWK-Branchenorganisation

§ 7.

Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell

3. Teil

Rahmenbedingungen für Branchenregeln

§ 8.

Pflichten der Endverbraucher

§ 9.

Nachtragsbuchungen

§ 10.

Zuteilung von KWK-Punkten

§ 11.

Nachtragszuteilung

§ 12.

Preisband

§ 13.

Abwicklung

§ 14.

Transparenzstelle

§ 15.

Kostentragung

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16.

Behörden

§ 17.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 18.

Übergangsbestimmungen

§ 19.

Inkrafttreten

§ 20.

Vollziehung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bereits existierenden KWK-Anlagen durch die Endverbraucher in Österreich und die Voraussetzungen für die rechtswirksame Anerkennung einer KWK-Branchenorganisation und von den Marktteilnehmern autonom entwickelter Branchenregeln zur Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen im Wege der Zuteilung von KWK-Punkten an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder staatlicher Stellen über diese Mittel.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1, umgesetzt.

Ziele

Paragraph 4,

Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, ausgestellt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
    3. Ziffer 3
      „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
  3. Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln

KWK-Branchenorganisation

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach Anhörung der E-Control einen Verband auf dessen Antrag mit Bescheid als „KWK-Branchenorganisation“ gemäß diesem Bundesgesetz anzuerkennen, wenn in diesem Verband eine Mehrheit der Betreiber vertreten ist. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich. Im Antrag auf Anerkennung ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verband die Mehrheit der Betreiber repräsentiert. Der Verbandszweck hat auch die Förderung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Technologien, wie etwa zur Erzeugung und Nutzung hocheffizienten KWK-Stroms, zu umfassen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell

Paragraph 7,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.

  1. Absatz 2Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.

3. Teil
Rahmenbedingungen für Branchenregeln

Pflichten der Endverbraucher

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (Paragraph 14,) vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
  3. Absatz 3Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
    1. Ziffer eins
      auf den Netzebenen 1 bis 3
      9.820 KWK-Punkte;
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 4
      8.080 KWK-Punkte;
    3. Ziffer 3
      auf der Netzebene 5
      1.015 KWK-Punkte;
    4. Ziffer 4
      auf der Netzebene 6
      130 KWK-Punkte;
    5. Ziffer 5
      auf der Netzebene 7
      10 KWK-Punkte.
  4. Absatz 4In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
  5. Absatz 5Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
  6. Absatz 6Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 7, Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  7. Absatz 7Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.

Nachtragsbuchungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Branchenregeln (Paragraph 7,) können auch vorsehen, dass die Transparenzstelle alle auf den Betreiberkonten am ersten Tag nach dem jeweiligen Nachweisstichtag noch für die Nachweisperiode erliegenden KWK-Punkte binnen eines Monats auf die Konten jener Endverbraucher/Netzbetreiber zu buchen hat, die Verpflichtungen zum Ankauf von KWK-Punkten hinsichtlich der Nachweisperiode nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Für den Fall, dass die Anzahl der auf Betreiberkonten noch verfügbaren KWK-Punkte die Anzahl der noch nicht erfüllten Verpflichtungen übersteigt, erfolgt die Aufbuchung durch die Transparenzstelle derart, dass auf alle noch offenen Endverbraucherverpflichtungen gleichförmig und aliquot zu den noch offenen Verpflichtungen gebucht wird. Die Nachtragsbuchung hat hinsichtlich der Zuordnung von Betreiberkonten zu Endverbraucherkonten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
  2. Absatz 2Es ist jedenfalls vorzusehen, dass Endverbraucher den Betreibern für die von der Transparenzstelle mittels Nachtragsbuchung aufgebuchten KWK-Punkte den Mindestpreis zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 5% zu bezahlen haben. Die Betreiber haben den Aufschlag nach Erhalt an die Transparenzstelle weiterzugeben.

Zuteilung von KWK-Punkten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Branchenregeln (Paragraph 7,) haben festzulegen, dass KWK-Punkte nur an Betreiber unentgeltlich zugeteilt werden dürfen, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 inne haben, für welche das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erreicht wird.
  2. Absatz 2Es ist in den Branchenregeln zudem Folgendes vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Für die Verteilung der zuzuteilenden KWK-Punkte je Nachweisperiode an KWK-Anlagen ist der in einer Basisperiode (einem Kalenderjahr) in das öffentliche Netz eingespeiste hocheffiziente KWK Strom maßgeblich. Basisperiode für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ist das vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten liegende Kalenderjahr. Abweichend davon ist als Basisperiode für die erste Nachweisperiode das Kalenderjahr festzulegen, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr des Übermittlungszeitpunkts für die Daten zur Zuteilung liegt;
    2. Ziffer 2
      Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens vier Wochen nach Benennung der Transparenzstelle und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem fachlich geeigneten Ziviltechniker oder gewerblich befugten Ingenieurbüro geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Es sind nähere Bestimmungen für die Datenübermittlung vorzusehen, wobei bei widersprüchlichen Datenmeldungen nach wechselnder Innehabung im Basisjahr im Zweifel die Meldung des neuen Betreibers zu gelten haben. Betreiber haben bei fristgerechter Übermittlung dieser Daten Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten binnen einer angemessenen Frist;
    3. Ziffer 3
      Mängel des Zuteilungsverfahrens oder unrichtige Zuteilungen bereits auf andere Konten als dem betroffenen Betreiberkonto lassen Buchungen und Erwerbsvorgänge hinsichtlich KWK-Punkte unberührt. Unrichtige Zuteilungen für eine Nachweisperiode sind bei der nächsten Zuteilung zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Es sind anteilig ab Benennung der Transparenzstelle für die erste Nachweisperiode an alle Betreiber 71 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten, wobei Zählpunkte, für welche eine Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder Absatz 6, gilt, jedenfalls in Abzug zu bringen sind. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht und für die fristgerecht Daten übermittelt wurden. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen;
    5. Ziffer 5
      Betreiber haben zugeteilte KWK-Punkte Endverbrauchern auf erste Anfrage zu verkaufen, wenn der Mindestpreis geboten wird;
    6. Ziffer 6
      Betreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Betriebsbeihilfen erhalten, sind von der Zuteilung von KWK-Punkten ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 dieser Bestimmung gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß Paragraph 71, ElWOG 2010 verfügen. Diesen Betreibern sind insgesamt 4 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten. Werden diese KWK-Punkte nicht benötigt, sind sie von der Transparenzstelle den KWK-Betreibern gemäß Absatz eins und Absatz 2, anteilig zu übertragen.

Nachtragszuteilung

Paragraph 11,

Reichen die auf Betreiberkonten insgesamt erliegenden KWK-Punkte nicht aus, um entsprechend der nach Ablauf des Nachweisstichtages noch offenen Verpflichtungen auf Konten der Endverbraucher zu buchen, so ist in den Branchenregeln vorzusehen, dass durch die Transparenzstelle solange weitere KWK-Punkte generiert werden, bis die Außenstände auf den Endverbraucherkonten ausgeglichen werden können. Die Zuteilung auf die Endverbraucherkonten erfolgt entsprechend dem allgemeinen Zuteilungsmechanismus.

Preisband

Paragraph 12,

Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.

Abwicklung

Paragraph 13,

In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.

Transparenzstelle

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
    2. Ziffer 2
      Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
    3. Ziffer 3
      Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
    4. Ziffer 4
      Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
    6. Ziffer 6
      die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
    7. Ziffer 7
      die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
  3. Absatz 3Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.

Kostentragung

Paragraph 15,

Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß Paragraph 13, eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß Paragraph 13, keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.

4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörden

Paragraph 16,

  1. Absatz einsSofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011, (E-Control).
  2. Absatz 2Die Behörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
  3. Absatz 3Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto und in alle an die Transparenzstelle übermittelten Daten Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4In Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern wegen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenden Verordnungen und Branchenregeln entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 17,

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige;
    3. Ziffer 3
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG).

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Betreiber haben eine geeignete natürliche oder juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaften über die KWK-Branchenorganisation als Transparenzstelle zu benennen. Ein Widerruf der Benennung ist im gleichen Verfahren wie die Benennung zulässig. Die KWK-Branchenorganisation kann sich dazu eines – nicht auf Gewinn gerichteten – Dritten bedienen. Zur Durchführung der Benennung sind binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannte Betreiber schriftlich zur Teilnahme am Benennungsverfahren aufzufordern, wobei diese Aufforderung bereits die Nominierung von als Transparenzstelle geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften enthalten kann. Die Aufforderung ist im Internet öffentlich bekannt zu machen und zumindest bis sechs Wochen nach Inkrafttreten im Internet verfügbar zu halten. Betreiber nehmen am Benennungsverfahren durch Übermittlung der Menge zur Zuteilung sowie der Bezeichnung der als Transparenzstelle zu benennenden geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten an die Stelle teil. Die Stelle hat die Benennung jener Person als Transparenzstelle bekannt zu geben, die der Mehrheit der fristgerecht von teilnehmenden Betreibern eingelangten Übermittlungen entspricht. Die Mehrheit ist entsprechend der Mengen an in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms (ausschließlich) gemäß den fristgerecht eingelangten Übermittlungen festzustellen. Die Benennung ist der Behörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, die dies auf geeignete Art zu veröffentlichen hat.
  2. Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach erstmaliger Benennung der Transparenzstelle sämtliche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die treuhändige Abwicklung für Endverbraucher vornehmen zu können. Durch die Abwicklung durch Netzbetreiber oder Dritte werden Endverbraucher nicht von ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entbunden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2009,, bleiben unberührt. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2009,, weiterzuführen.

Inkrafttreten

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Vollziehung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 20, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel des Gesetzes lautet:

„Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz – WKLG“

Novellierungsanordnung 2, Die im Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in der jeweiligen grammatikalischen Form enthaltenen Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ bzw. „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wortfolgen „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ bzw. „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      innerbetriebliche Abwärmenutzungen;
    2. Ziffer 2
      Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, lauten:

  1. Ziffer 2
    „Fernwärme“ thermische Energie in Form von Dampf, heißem Wasser, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;
  2. Ziffer 2 a
    „Fernkälte“ thermische Energie mit niedrigem Temperaturniveau zur Klimatisierung von Gebäuden und Kühlung von Anlagen, die in einem thermisch isolierten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Kältequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a, lautet:

  1. Ziffer 7 a
    „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) und Verteilleitungen bis zur Hausanschlussleitung;“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „für ein Fernwärmeausbauprojekt“ durch die Wortfolge „oder Fernkälteausbauprojekt“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgender Schlusssatz angefügt:

„Projekte, die der Anbindung von geothermischen Quellen dienen, sind Infrastrukturprojekte gemäß Ziffer 3,, sofern durch diese Projekte Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, in seiner jeweiligen grammatikalischen Form enthaltene Wort „Fernwärmeausbauprojekt“ wird durch die Wortfolge „oder Fernkälteausbauprojekt“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ergänzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 4
    bei Projekten zur Nutzung von geothermischen Quellen beträgt die Höhe der Förderung höchstens 50 vH der Investitionsmehrkosten sowie 35 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts;
  2. Ziffer 5
    die in Ziffer eins bis Ziffer 3, vorgesehene jeweils leistungsbezogene Höchstgrenze der Förderung gilt nicht für Fernkälteprojekte. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer eins bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer eins bis Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Absatz eins, sind von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 29, ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, eingerichtet ist, zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Falle der Einnahme von Geldern dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie im Verfahren gemäß Paragraph 11, erfolgt durch den gemäß Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, samt Überschrift angefügt:

„Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das KWK-Gesetz geändert wird (KWK-Gesetz-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor Paragraph eins, wird folgende Gliederungsebene samt Bezeichnung eingefügt:

„Teil 1
Grundsätze“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, soweit diese Anlagen nicht bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3 bis Paragraph 7, lauten:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 16;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 55.

Ziele

Paragraph 4,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
    2. Ziffer 2
      „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
    3. Ziffer 3
      „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, festgelegten Kriterien entspricht;
    4. Ziffer 4
      „KWK-Anlagen („Kraftwärmekopplungsanlagen“)“ Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
    5. Ziffer 5
      „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
    6. Ziffer 6
      „neue KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt;
    7. Ziffer 7
      „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
    8. Ziffer 8
      „erneuerte KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, bei denen der Baubeginn für die Erneuerung nach dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, erfolgt und deren Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper, exklusive Grundstückskosten) betragen; dies gilt auch für thermische Kraftwerksanlagen, denen Anlagenteile zur Auskopplung von Wärme neu hinzugefügt werden.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
  3. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Herkunftsnachweise

Paragraph 6,

Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung sind in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelungen gemäß Paragraph 71, ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzen geregelt.

Teil 2
Förderung neuer und erneuerter hocheffizienter KWK

Investitionszuschüsse für neue und erneuerte KWK-Anlagen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Errichtung einer neuen KWK-Anlage und die Erneuerung einer KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, die unmittelbar und effizienzmaximiert Wärme und elektrische Energie als Koppelprodukte erzeugt, kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
    1. Ziffer eins
      der Erzeugung von Prozesswärme oder dem Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient,
    2. Ziffer 2
      eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 8, Absatz 2, enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
    Eine Förderung neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Eine Erneuerung ist vom Errichter durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.
  2. Absatz 2Eine Förderung gemäß Absatz eins, erfolgt auf Basis eines Antrags. Hinsichtlich der Antragstellung, Berechnung der Förderwürdigkeit der Anlage und der Gewährung der Förderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, ÖSG 2012 mit der Maßgabe, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen sind und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen ist.
  3. Absatz 3Für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Absatz eins, sind aus den Mitteln gemäß Paragraph 10 bis 2020 jährlich 12 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 7 Mio. Euro für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die gewerblich oder industriell verwendet werden. Sollten für Mittel innerhalb eines Kalenderjahres keine Anträge gestellt werden, sind sie einmalig für das nächste Kalenderjahr für alle einlangenden Anträge auf Investitionszuschüsse vorzutragen. Werden für diese Mittel auch dann keine Anträge gestellt, sind sie nach Ablauf des Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der Förderwürdigkeit der Anlage gemäß Absatz 2 und der verfügbaren Mittel gemäß Absatz 3, können maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) sowie maximal 60% der beihilfefähigen Mehrkosten als Investitionszuschuss gewährt werden, maximal jedoch bei KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung
    1. Ziffer eins
      von 100 kW bis 1 MW
      250 Euro/kW,
    2. Ziffer 2
      von 1 MW bis 5 MW
      200 Euro/kW,
    3. Ziffer 3
      von 5 MW bis 20 MW
      175 Euro/kW,
    4. Ziffer 4
      von 20 MW bis 100 MW
      150 Euro/kW,
    5. Ziffer 5
      von über 100 MW
      125 Euro/kW,
    wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (Paragraph 29, ÖSG 2012) nachzuweisen ist. Andere für die Errichtung oder Erneuerung der KWK-Anlagen erhaltene Förderungen sind in Anrechnung zu bringen.
  5. Absatz 5Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb auf Basis anderer Bestimmungen, wie beispielsweise gemäß Paragraph 25, Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Umweltförderungsgesetz, unterstützt wird, sind von der Zuerkennung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr gewährt werden.
  6. Absatz 6Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
  7. Absatz 7Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 14, der Richtlinie zur 2012/27/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung sind als Kriterien in den Berechnungen zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Werden gemäß Paragraph 10, eingenommene Mittel nicht gemäß Absatz 3, für Zwecke der Förderung von KWK-Anlagen verwendet, sind sie an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz eins, lautet samt Überschrift:

„Berechnung der hocheffizienten KWK-Energie

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Förderung bestehender, neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist nur zulässig, wenn die Effizienzkriterien gemäß Absatz 2, erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 3 bis Absatz 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 13 ÖSG“ durch die Wortfolge „§ 29 ÖSG 2012“ und die Wortfolge „§ 13d ÖSG“ durch die Wortfolge „§ 30 ÖSG 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 7, obliegt dem Energiebeirat (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„KWK-Pauschale

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel werden durch die KWK-Pauschale aufgebracht.
  2. Absatz 2Die KWK-Pauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.
  3. Absatz 3Die KWK-Pauschale beträgt bis einschließlich 2020 pro Kalenderjahr:
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer
      4 950 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
      745 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
      43 Euro;
    4. Ziffer 4
      für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
      1,25 Euro.
  4. Absatz 4Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Absatz 3, zu entrichten.
  5. Absatz 5Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die KWK-Pauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich in der Quartalsmitte gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der KWK-Pauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die KWK-Pauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Bei Nichtbezahlung der KWK-Pauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der KWK-Pauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Abwicklungsstelle und Netzbetreibern betreffend die Leistung der KWK-Pauschale entscheiden die ordentlichen Gerichte.“

Novellierungsanordnung 10, Vor Paragraph 11, wird folgende Gliederungsebene samt Bezeichnung eingefügt:

„Teil 3
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 bis Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 2Der gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 7 und Paragraph 10, anzupassen.
  2. Absatz 3Soweit Kontingente gemäß Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, nicht in Anspruch genommen wurden, sind diese Restbeträge zur Dotierung der Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 7, in der Fassung der KWK-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zusätzlich heranzuziehen.
  3. Absatz 4Bei Anlagen, die gemäß Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2009, eine Zusicherung des Investitionszuschusses erhalten haben, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von vier Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen wird. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2 bis Absatz 4, sowie Paragraph 14, Absatz eins, samt Überschrift lauten:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen der KWK-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, treten, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 3Paragraph eins und Paragraph 11, Absatz 4, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 4Paragraph 7 und Paragraph 10, treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von Paragraph eins und Paragraph 13, ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Beträgen gemäß Paragraph 21, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in Form eines Energieeffizienzprogramms.

Ziele

Paragraph 2,

Ziele des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs oder die Steigerung der Energieeffizienz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Paragraph 4 und Paragraph 7, EEffG. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.

Förderungsgegenstand

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms Förderungen zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2015 die gemäß Paragraph 21, EEffG aufgebrachten Mittel zur Verfügung. In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß diesem Bundesgesetz ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie oder durch Steigerung der Energieeffizienz führen, gefördert werden, wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird.
  3. Absatz 3Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund von Richtlinien und im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß Paragraph 7, eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins bis 3 UFG mit der Maßgabe sinngemäß, dass dadurch auch ein sparsamerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
  3. Absatz 3Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

Förderungswerber

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAnsuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 3, setzen, gestellt werden.
  2. Absatz 2Ansuchen auf Förderung können von Unternehmen gestellt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
    2. Ziffer 2
      die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß EEffG angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.

Förderungsausmaß

Paragraph 6,

Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50% der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht übersteigen.

Kommission

Paragraph 7,

Die Kommission besteht aus

  1. Ziffer eins
    zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  2. Ziffer 2
    zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. Ziffer 3
    zwei Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen;
  4. Ziffer 4
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    2. Litera b
      des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
    3. Litera c
      des Bundeskanzleramts;
  5. Ziffer 5
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      der Bundesländer;
    2. Litera b
      der Wirtschaftskammer Österreich;
    3. Litera c
      der Bundesarbeitskammer;
    4. Litera d
      der Landwirtschaftskammer Österreich;
    5. Litera e
      des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    6. Litera f
      der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
  6. Ziffer 6
    je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Abwicklungsstelle

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Kosten der Abwicklung sind von den gemäß Paragraph 21, EEffG eingenommenen Mitteln mit zu bedecken.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Fischer

Faymann