69. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 8 lautet:Paragraph eins, Ziffer 8, lautet:
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;“rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (Paragraph 115 a, StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (Paragraph 65, ARHG, Paragraph 52 d, EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Z 1 lautet:Paragraph 18, Ziffer eins, lautet:
wenn die Exekution auf ein im Inland gelegenes und in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Vermögen oder auf daran bücherlich eingetragene Rechte geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des unbeweglichen Vermögens befindet;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 35 wird wie folgt geändert:Paragraph 35, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erster Satz lautet:a) Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2)Absatz 2Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat.“
b) In Abs. 2 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:b) In Absatz 2, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat.“
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.“Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Absatz 2, bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 36 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 36, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 Abs. 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für Verfahren nach den §§ 35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.“Für Verfahren nach den Paragraphen 35,, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 42 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;“wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 45 Abs. 3 lautet:Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).“Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 65 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:Paragraph 65, Absatz 3, wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3)Absatz 3§ 521a ZPO ist nur anzuwenden, wennParagraph 521 a, ZPO ist nur anzuwenden, wenn
es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder
es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder
dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.
(4)Absatz 4Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 86a wird folgender Vierter Titel eingefügt:Nach Paragraph 86 a, wird folgender Vierter Titel eingefügt:
„Vierter Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Zuständigkeit
§ 86b.Paragraph 86 b,
(1)Absatz einsDas Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(2)Absatz 2Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO unddie Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.
Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen
§ 86c.Paragraph 86 c,
(1)Absatz einsDie geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Artikel 11, EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.
(2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des Paragraph 397, Absatz 2, erheben.
(3)Absatz 3Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 146 Abs. 1 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.In Paragraph 146, Absatz eins, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 150 Abs. 1a lautet:Paragraph 150, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aDienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 177 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „§ 177a“ und wird wie folgt geändert:Paragraph 177, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „§ 177a“ und wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Unzulässige Bieterabsprachen“;
b) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
c) Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:c) Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
(3)Absatz 3Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht.“Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 187 wird folgender § 187a eingefügt:Nach Paragraph 187, wird folgender Paragraph 187 a, eingefügt:
„Aufhebung des Zuschlags
§ 187a.Paragraph 187 a,
(1)Absatz einsAuf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie
während des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde,
bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und
bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat.
(2)Absatz 2Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dassDer Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass
sie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und
die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht.
(3)Absatz 3Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(4)Absatz 4Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
(5)Absatz 5Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 196 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 196, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 198 Abs. 1 erster Satz wird aufgehoben.Paragraph 198, Absatz eins, erster Satz wird aufgehoben.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 230 Abs. 1 wird der Verweis „§ 276 ABGB“ durch den Verweis „§ 270 ABGB“ ersetzt.In Paragraph 230, Absatz eins, wird der Verweis „§ 276 ABGB“ durch den Verweis „§ 270 ABGB“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 249 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.In Paragraph 249, Absatz 3, wird der zweite Satz aufgehoben.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 278 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 179“ durch folgendes Zitat ersetzt: „§§ 177a, 179“.In Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat „§ 179“ durch folgendes Zitat ersetzt: „§§ 177a, 179“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 292l Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 292 l, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).“„Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).“
20.Novellierungsanordnung 20, § 312 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 312, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 370 lautet:Paragraph 370, lautet:
„§ 370.Paragraph 370,
Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurteilen und Zahlungsaufträgen inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zweck ihrer Einbringung die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 377 Abs. 4 wird der Verweis „§ 376 Abs. 1 Z 1 bis 3,“ durch den Verweis „§ 376 Abs. 1 Z 1 oder 3“ ersetzt.In Paragraph 377, Absatz 4, wird der Verweis „§ 376 Absatz eins, Ziffer eins bis 3,“ durch den Verweis „§ 376 Absatz eins, Ziffer eins, oder 3“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 379 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 381 Z 1 lautet der Satzteil nach dem Strichpunkt:In Paragraph 381, Ziffer eins, lautet der Satzteil nach dem Strichpunkt:
„als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist;“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 382c Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Worte „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.In Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Worte „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 393 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 393, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3)Absatz 3Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 397 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 397, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift vor § 403 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 403, lautet:
„Dritter Teil
Begleitregelungen“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 403 wird folgende Bestimmung eingefügt:Nach Paragraph 403, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen
§ 403a.Paragraph 403 a,
(1)Absatz einsKlagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.Klagen und Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
(2)Absatz 2Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.“Alle sonstigen Klagen nach den Paragraphen 17,, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.“
30.Novellierungsanordnung 30, Vor § 404 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 404, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vierter Teil
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 416 wird folgender § 417 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 416, wird folgender Paragraph 417, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
§ 417.Paragraph 417,
(1)Absatz eins§§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraphen eins,, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(2)Absatz 2§ 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.Paragraph eins, Ziffer 8, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.
(3)Absatz 3§§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.Paragraphen 35,, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(4)Absatz 4§ 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 42, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
(5)Absatz 5§ 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(6)Absatz 6§ 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.Paragraph 65, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.
(7)Absatz 7§§ 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.Paragraphen 86 b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.
(8)Absatz 8§ 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.Paragraph 150, Absatz eins a, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.
(9)Absatz 9§§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.Paragraphen 177,, 177a und Paragraph 278, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach Paragraph 177 a, Absatz eins, nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.
(10)Absatz 10§ 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.Paragraph 187 a, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.
(11)Absatz 11§ 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 196, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(12)Absatz 12§ 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 292 l, Absatz eins und Paragraph 312, Absatz 4, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(13)Absatz 13§ 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.“Paragraph 397, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.“
Artikel 2
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 wird der Betrag von „6 Euro“ durch den Betrag von „7,50 Euro“ ersetzt.a) In Ziffer 3, wird der Betrag von „6 Euro“ durch den Betrag von „7,50 Euro“ ersetzt.
b) In Z 4 wird der Betrag von „7 Euro“ durch den Betrag von „9 Euro“ ersetzt.b) In Ziffer 4, wird der Betrag von „7 Euro“ durch den Betrag von „9 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2)Absatz 2Die Vergütungen für
Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
stehen nebeneinander zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphenbezeichnung „§ 8a“ wird durch die Bezeichnung „§ 8b“ ersetzt; in § 8b zweiter Satz wird der Verweis „§ 11 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 8a“ ersetzt.Die Paragraphenbezeichnung „§ 8a“ wird durch die Bezeichnung „§ 8b“ ersetzt; in Paragraph 8 b, zweiter Satz wird der Verweis „§ 11 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 8a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„Zahlung
§ 8a.Paragraph 8 a,
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:
150 Euro ....................................................... 5,0%,
Mehrbetrag bis 400 Euro............................... 3,0%,
Mehrbetrag bis 800 Euro............................... 1,5%,
Mehrbetrag bis 4 000 Euro............................ 1,0%,
Mehrbetrag bis 8 000 Euro............................ 0,7%,
Mehrbetrag bis 50 000 Euro.......................... 0,3% und
Mehrbetrag über 50 000 Euro....................... 0,15%,
mindestens jedoch 6 Euro.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.a) Absatz eins, wird aufgehoben.
b) Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in diesem Absatz wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „§ 8a“ ersetzt.b) Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in diesem Absatz wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „§ 8a“ ersetzt.
c) Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.c) Absatz 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.
d) In Abs. 4 wird die Wendung „nach Abs. 1 bis 4“ durch die Wendung „nach Abs. 1 bis 3“ ersetzt.d) In Absatz 4, wird die Wendung „nach Absatz eins bis 4“ durch die Wendung „nach Absatz eins bis 3“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 wird jeweils der Betrag von „4,50 Euro“ durch den Betrag von „6 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, wird jeweils der Betrag von „4,50 Euro“ durch den Betrag von „6 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 wird der Betrag von „4,50 Euro“ durch den Betrag von „6 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, wird der Betrag von „4,50 Euro“ durch den Betrag von „6 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17 entfallen die Worte „in der Familie“.In Paragraph 17, entfallen die Worte „in der Familie“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird der Betrag von „95 Cent“ durch den Betrag von „1,10 Euro“ ersetzt.a) In Ziffer eins, wird der Betrag von „95 Cent“ durch den Betrag von „1,10 Euro“ ersetzt.
b) In Z 2 wird der Betrag von „1,40 Euro“ durch den Betrag von „1,60 Euro“ ersetzt.b) In Ziffer 2, wird der Betrag von „1,40 Euro“ durch den Betrag von „1,60 Euro“ ersetzt.
c) In Z 3 wird der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „2,30 Euro“ ersetzt.c) In Ziffer 3, wird der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „2,30 Euro“ ersetzt.
d) In Z 4 lit. a wird der Betrag von „2,70 Euro“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.d) In Ziffer 4, Litera a, wird der Betrag von „2,70 Euro“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.
e) In Z 4 lit. b wird der Betrag von „3,20 Euro“ durch den Betrag von „3,60 Euro“ ersetzt.e) In Ziffer 4, Litera b, wird der Betrag von „3,20 Euro“ durch den Betrag von „3,60 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins§§ 2, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.Paragraphen 2,, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 2, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(3)Absatz 3§§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.Paragraphen 6,, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.
(4)Absatz 4§ 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.“Paragraph 8 a, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.“
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 werden am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 19, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.“die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Ziffer eins und 4.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 45, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.“Paragraph 19, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 1 lit. e wird nach dem Zitat „§ 7a EO“ die Wortfolge „und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, wird nach dem Zitat „§ 7a EO“ die Wortfolge „und für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6a samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 6 a, samt Überschrift wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
bei elektronischen Abfragen die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vergleichsgebühr“ die Wortfolge „sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vergleichsgebühr“ die Wortfolge „sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Kostenbeamte“ durch die Wendung „Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG)“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Kostenbeamte“ durch die Wendung „Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 7 wird nach der Anmerkung 7 folgende Anmerkung 7a eingefügt:
„7a.Ziffer 7 a Für Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen beträgt die Pauschalgebühr 102 Euro.“Für Einwendungen nach den Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 2, EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen beträgt die Pauschalgebühr 102 Euro.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 13a wird das Wort „Rechtsmittelabteilung“ durch das Wort „Rechtsabteilung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 14 Z 7 wird der Klammerausdruck „(§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 269 Abs. 2 IO)“ ersetzt.In der Tarifpost 14 Ziffer 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 269, Absatz 2, IO)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 14 wird nach der Z 15 folgende Z 16 angefügt:In der Tarifpost 14 wird nach der Ziffer 15, folgende Ziffer 16, angefügt:
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
14
|
für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem Geschäftsfall
|
21 Cent“
|
10.Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 14 werden nach der Anmerkung 6 folgende Anmerkungen 7 und 8 angefügt:
Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (Paragraph 89 k, Absatz eins,, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.“Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Ziffer 16, eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Art. VI wird folgende Z 56 angefügt:In Art. römisch VI wird folgende Ziffer 56, angefügt:
§§ 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. § 6a tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. § 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Paragraphen 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. Paragraph 6 a, tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. Paragraph 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lauten:
im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,im Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 lauten:
Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) undPensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG und Artikel 4, Absatz eins, Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und
Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 276 wird folgender § 277 angefügt:Nach Paragraph 276, wird folgender Paragraph 277, angefügt:
„Inkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnungs-Novelle 2014
§ 277.Paragraph 277,
§ 20 Abs. 4 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann