BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. August 2014

Teil römisch eins

67. Bundesgesetz:

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind und der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 184 Ausschussbericht 209 Sitzung 36. Bundesrat:, 9225 Sitzung 832.)

 

[CELEX-Nr: 32009L0048]

67. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert sowie das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 31 Revisions- und Probenplan“ durch die Wortfolge „§ 31 Nationaler Kontrollplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis, in Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer 13, sowie Paragraph 3, letzter Absatz, in der Überschrift von Paragraph 4, sowie in Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 50,, Paragraph 53, Absatz 6 und 7, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz 8 und 11 sowie Paragraph 107, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 5 b, lautet:

  1. Ziffer 5 b
    Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 9, zweiter Satz lautet:

„"Art". 3 Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, Ziffer 9, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„"Art". 3 Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zustimmung der Ethikkommission gemäß Paragraph 41, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder gemäß Paragraph 30, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 8 c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer haben für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, zu beantragen, wenn eine solche nach
    1. Ziffer eins
      einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
    2. Ziffer 2
      einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder
    3. Ziffer 3
      einem gemäß dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, gefassten Beschluss
    vorgeschrieben ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zulassung von Betrieben“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 4, gilt sinngemäß, soweit er sich auf Paragraph 5, Absatz 2, bezieht.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, wird das Ziffer 2, beendende Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b, c und d,“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 22, werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
  2. Ziffer 5
    gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, in Bezug auf kosmetische Mittel“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012) soweit diese geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Titel römisch zwei betrifft sowie“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 31, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Nationaler Kontrollplan

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß Paragraph 30, hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 31, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „durch den Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 35, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG erlassen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 36, Absatz 5, wird die Wortfolge „durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur“ durch die Wortfolge „durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Einrichtung der Agentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 36, Absatz 9, wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur“ durch die Wortfolge „der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des Paragraph 36, Absatz 6, Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    entsprechend ihrer Verantwortung
    1. Litera a
      gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, in Bezug auf Lebensmittel,
    2. Litera b
      im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,
    3. Litera c
      gemäß Artikel 4, Absatz 8,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009) in Bezug auf Spielzeug und
    4. Litera d
      gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009) in Bezug auf kosmetische Mittel
    vorzugehen und“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „durch das untersuchende Labor“ durch die Wortfolge „durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, verboten oder das Spielzeug gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 44, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „nach Möglichkeit“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 44, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 45, Absatz eins und 2 samt Überschrift lautet:

„Kontrolle gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 und 19 der Verordnung  (EU) Nr. 1151 aus 2012, wird von Kontrollstellen, die gemäß Absatz 4, für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.
  2. Absatz 2,Jede Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr.  1151 aus 2012,, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 28, 45 Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer eins, befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 45, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 47, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009, zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 49, Absatz 6, Ziffer eins und in Paragraph 60, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 61, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 63, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“, folgender Absatz 2, wird eingefügt:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 64, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 64, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für
    1. Ziffer eins
      routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Probenahmen und Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54,,
    4. Ziffer 4
      Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch sechs und den Anhängen römisch vier und römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, und
    5. Ziffer 5
      Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins
    durch Verordnung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 4 und Paragraph 100, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 9 AkkG“ durch die Wortfolge „dem Akkreditierungsgesetz 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 73, Absatz 4, sind folgende Sätze anzufügen:

„Das Labor samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 73, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und dem Labor samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 74, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, übermittelt wurden.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 86, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und für gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen erklärte Geldbeträge, zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.
  2. Absatz 2,Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer ist zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 21 bis 24 angefügt:

  1. Absatz 21,Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1995,;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1996,;
    4. Ziffer 4
      Verordnung über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 1996,;
    5. Ziffer 5
      Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,.
  2. Absatz 22,Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des 12. Dezember 2014 außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Süßungsmittelverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,;
    4. Ziffer 4
      Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
  3. Absatz 23,Die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2016 außer Kraft.
  4. Absatz 24,Paragraph 45, Absatz 4, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, und dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Absatz 4, binnen einer Frist von sechs Monaten melden.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 107, entfällt die Ziffer 2,; die Ziffer 3 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „10.“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 107, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).“

Artikel 2
Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2004,, sowie die Verordnung über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2005,, werden aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken

Die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1959,, wird aufgehoben.

Fischer

Faymann