BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. August 2014

Teil römisch eins

64. Bundesgesetz:

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 163 Ausschussbericht 192 Sitzung 34. Bundesrat:, Ausschussbericht 9210 Sitzung 832.)

64. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 8, des Elektrizitätswirtschaft- und-organisationsgesetzes (ElWOG)“ durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, lautet die Ziffer eins :

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
    2. Litera b
      Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie bis zu einer Menge von 25 000 kWh pro Jahr;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 28, ElWOG“ durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, werden die folgenden Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten.
  2. Absatz 7,Ist die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro, so wird die Abgabe nicht erhoben.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  2. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.“

Fischer

Faymann