BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 7. Februar 2014

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 42/A Ausschussbericht 4 Sitzung 9.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 57, Absatz 2, lautet wie folgt:

  1. Absatz 2,Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als fünf Minuten beschränkt werden, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
    2. Ziffer 2
      der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Debatte - anordnet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 57, Absatz 4, lautet der erste Satz wie folgt:

„Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 20 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 57, Absatz 5, ist das Zitat „60 Minuten“ durch das Zitat „30 Minuten“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 57, ist dem Absatz 5, folgender Satz anzufügen:

„Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 57, Absatz 7, lautet wie folgt:

  1. Absatz 7,Im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Absatz 3, 4, oder 5 beträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.“

Fischer

Faymann