BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 1. August 2014

Teil I

59. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

(NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

59. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 3

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 4

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 5

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 8

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 9

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24a. Kapitalerhaltungsplan“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 24b. Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus“

 

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des römisch XIII. Abschnitts des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 71. Vor-Ort-Prüfungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 71a. und § 71b. Frühintervention“

 

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 75. Kreditregister“ durch den Eintrag „§ 75. Zentrales Kreditregister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 77c. Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 77d. Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus“

 

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 103. bis Paragraph 103 r, Übergangsbestimmungen“ durch den Eintrag „§ 103. bis Paragraph 103 s, Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortgruppe „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortgruppe „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 44 b, wird der Verweis „23d Absatz eins “, durch den Verweis „§ 23d Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:

„Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 25,, 27a, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDie Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 25,, 27a, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 22 bis 24a, 25, 27a, 39 Absatz 3 und Absatz 4,, 39a, 57 Absatz 5, sowie 74 Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraphen 22 bis 24a, Paragraph 25,, Paragraph 27 a,, Paragraph 39 a,, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, dieses Bundesgesetzes und Artikel 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortgruppe „keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte“ durch die Wortgruppe „keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, Einleitungsteil lautet:

„die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatz 4, sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
    1. Sub-Litera, a, a
      dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG unterliegen, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, UGB, Paragraph 245 a, UGB oder Paragraph 15, AktG;“

Novellierungsanordnung 17a, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, oder Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die durch die FMA gemäß Paragraph 23 b, als Globales Systemrelevantes Institut oder gemäß Paragraph 23 c, als Systemrelevantes Institut eingestuft werden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortgruppe „ausgehenden systemischen Risiko“ durch die Wortgruppe „ausgehende systemische Risiko“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 11, Absatz eins und 4 wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14“ jeweils durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortgruppe „Nummern 2 bis 14“ durch die Wortgruppe „Nummern 2 bis 15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „§§ 74 bis 75“ durch die Wortgruppe „74 bis 75“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 15, Absatz 7, wird die Wortgruppe „ausgehenden systemischen Risiko“ durch die Wortgruppe „ausgehende systemische Risiko“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 4a);“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Verweis „Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 21 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Artikel 143, Absatz eins und 3, Artikel 221, Absatz eins und 2, Artikel 225, Absatz eins,, Artikel 259, Absatz 3,, Artikel 283, Absatz eins,, Artikel 312, Absatz 2 und Artikel 363, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 21 a, Absatz 4, wird der Verweis „Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“ durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 21 b, Absatz eins, wird nach dem Verweis „Art. 282 Absatz 6,,“ der Verweis „ Artikel 298, Absatz 4,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands- und Systemgefährdung (Absatz eins und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren. Bei Vorliegen einer Systemgefährdung sind der Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung, die nicht zugleich eine Systemgefährdung darstellt, ist der Bundesminister für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 458 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Art. 458 Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 22 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 458, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 22 a, Absatz 3, wird die Wortgruppe „ein gutachtliche Äußerung“ durch die Wortgruppe „eine gutachtliche Äußerung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 22 a, Absatz 4, Einleitungsteil wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 22 a, Absatz 5, werden die Verweise „Abs. 2“ jeweils durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 22 a, Absatz 6, werden die Verweise „Abs. 2“ jeweils durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 22 a, Absatz 7, wird der Verweis „Abs. 3 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 22 a, Absatz 9, Ziffer eins, wird die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „15 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 22 a, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Wortfolge „25 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „25 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 23 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 133, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 23 d, Absatz 4, Einleitungsteil wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer eins “, durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 24, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:

„Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „teilweisen“ durch das Wort „teilweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, mitsamt Überschrift eingefügt:

„Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Paragraph 24 b,

  1. Absatz einsBeabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 22 a, Absatz 2,, 23a Absatz 2,, 23b Absatz 2,, 23c Absatz 2 und 23d Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 22 a, Absatz 2,, 23a Absatz 2,, 23b Absatz 2,, 23c Absatz 2 und 23d Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  3. Absatz 3Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 22 a,, 23a, 23b, 23c oder 23d dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 26 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsKreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 27, lautet:

Paragraph 27,

Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (Paragraph 92, Absatz 8,) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (Paragraph 86 a, GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Artikel 484, Absatz 5 und Artikel 486, Absatz 4, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil Paragraph 33 a, GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach Paragraph 33 a, Absatz eins, letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach Paragraph 10, GenRevG 1997 in Verbindung mit Paragraph 62 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 28 a, Absatz 2 c, wird das Wort „Aufsichtsorgans“ durch das Wort „Aufsichtsorgan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 28 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Das Ergebnis der Wahl zum“ durch die Wortfolge „Jede Änderung in der Person des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates
    1. Litera a
      innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
      1. Sub-Litera, a, a
        dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG unterliegen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, UGB, Paragraph 245 a, UGB oder Paragraph 15, AktG;
    2. Litera b
      bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
    3. Litera c
      bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält
                  als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 244, Absatz eins, UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Gesellschafter ist,“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    beherrschenden Einfluss ausüben kann oder tatsächlich ausübt,“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.“

Novellierungsanordnung 55, Im Schlussteil des Paragraph 30, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 2 Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU“ durch den Verweis „Art. 2 Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAuf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Paragraph 3, keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 30, Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (Paragraph 30 a,).“

Novellierungsanordnung 60, Im Einleitungsteil des Paragraph 30, Absatz 9 a, wird der Verweis „Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Teil 1 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 30, Absatz 9 a, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entspricht;
  2. Ziffer 2
    hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis „Art. 9 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Art. 10 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 30 a, Absatz 10, zweiter Satz lautet:

„Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, erfüllen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39, Absatz 2,) verfügt.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 30 a, Absatz 10, wird der Verweis „Art. 9 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Art. 10 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 30 a, Absatz 13, wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 39 d, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkte das Geschäftsmodell und die Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen,“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 39 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „gewinnen“ durch das Wort „Gewinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln,
    1. Litera a
      die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. Litera b
      die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Artikel 105, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Litera c
      das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Artikel 105, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. Litera d
      die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Artikel 329, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 42, Absatz 4, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 43, Absatz 2, wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 59, Absatz 7, wird die Wortgruppe „Anbieter von Nebendienstleistungen“ durch die Wortgruppe „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortgruppe „oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften“ durch die Wortgruppe „oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5 lautet:

  1. Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Beachtung der Artikel 18,, 19, 92, 395 und 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Paragraphen 25,, 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      die Beachtung der Paragraphen 39,, 39a und 40 bis 42 dieses Bundesgesetzes;
    4. Ziffer 4
      die Beachtung der Artikel 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    5. Ziffer 5
      die Beachtung von Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes;
    6. Ziffer 6
      die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;
    7. Ziffer 7
      bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Artikel 105, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      3. Litera c
        den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Artikel 377, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    8. Ziffer 8
      bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 320, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    9. Ziffer 9
      die Beachtung des 2. und 3. Hauptstücks WAG 2007;
    10. Ziffer 10
      die Beachtung der Anforderungen gemäß Artikel 49, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, v, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
    11. Ziffer 11
      die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 296, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    12. Ziffer 12
      die Beachtung der Paragraphen 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der Paragraphen 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der Paragraphen 18 bis 45a BMSVG;
    13. Ziffer 13
      Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;
    14. Ziffer 14
      die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 4 aDie Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, v, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
    2. Ziffer 2
      den Bericht gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. Absatz 5Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 und Absatz 4 a, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 a, auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 39, Absatz 2,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Absatz 4, Ziffer eins bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4 a, ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 bei Kreditinstituten,
    1. Ziffer eins
      die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und
    2. Ziffer 2
      deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz zugelassen sind,
    zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Absatz 4, Ziffer 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Absatz 3, führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Absatz 7, genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Begriff „HGB“ durch den Begriff „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 65, Absatz 2 a, Einleitungsteil wird der Verweis „§ 59a Absatz eins “, durch den Verweis „§ 59a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Die Überschrift des römisch XIII. Abschnittes lautet:

„XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 66, Absatz eins, wird der Verweis „§ 230a ABGB“ durch den Verweis „§ 216 ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 67, Absatz eins, wird der Verweis „§ 230a ABGB“ durch den Verweis „§ 216 ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „des Kreditinstitutes“ durch die Wortgruppe „der Kreditinstitute“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 69, Absatz 3 b, wird das Wort „Ansätzen“ durch das Wort „Ansätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortgruppe „gehaltenen Eigenmitteln“ durch den Begriff „gehaltenen Eigenmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 70, Absatz eins, wird die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünde“ jeweils durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünde“ und die Wortgruppe „Kreditinstituts-Verbünden“ jeweils durch die Wortgruppe „Kreditinstitute-Verbünden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 39 Absatz 2 b, “, durch den Verweis „Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 70, Absatz 4 b, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Artikel 377, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen gehen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 377, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 70 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft ihren oder eines ihrer Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Absatz 2, zu ersuchen.“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 70 a, Absatz 5, wird der Begriff „Großkreditmeldung“ durch den Begriff „Meldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 71, Absatz 8, wird der Verweis „Abs. 1 bis 8“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
  2. Ziffer 3
    jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß Paragraph 41, InvFG 2011 die Einhaltung des Paragraph 41, Absatz 2, InvFG 2011;

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortgruppe „jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes“ durch die Wortgruppe „jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 73, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

Novellierungsanordnung 93, Nach Paragraph 73, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFinanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, in Hinblick auf Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 73, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Begriff „Parametern“ durch den Begriff „Parameter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 73, Absatz 4 a, Ziffer 3, wird der Begriff „Parametern“ durch den Begriff „Parameter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 73 a, erster Satz lautet:

„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 9,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 70 a, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 18, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 5 und Paragraph 93 a, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003, sowie gemäß Artikel 143, Absatz 4,, Artikel 312, Absatz eins und 3, Artikel 363, Absatz 3,, Artikel 366, Absatz 5 und Artikel 396, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 74, Absatz eins, wird die Wortgruppe „der der Verordnung“ durch die Wortgruppe „der Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 74, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Paragraph 25 und Artikel 92,, 394 und 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 100, Die Überschrift vor Paragraph 75, lautet:

„Zentrales Kreditregister“

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 75, Absatz 4, wird die Wortgruppe „der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „des Zentralen Kreditregisters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 75, Absatz 5, erster Satz wird die Wortgruppe „von der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „von mit dem Zentralen Kreditregister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 75, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortgruppe „der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „des Zentralen Kreditregisters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „eine vergleichbare Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „ein vergleichbares Zentrales Kreditregister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 75, Absatz 8, wird die Wortgruppe „der Großkreditevidenz“ durch die Wortgruppe „des Zentralen Kreditregisters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 11, wird der Begriff „Großveranlagungen“ durch den Begriff „Großkredite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 15, wird die Wortgruppe „§ 74 und 74a“ durch die Wortgruppe „§§ 74 und 74a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Zentrales Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „für die“ durch die Wortgruppe „mit der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, wird das Wort „zuständig“ durch das Wort „betraut“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, Nach Paragraph 77 c, wird folgender Paragraph 77 d, samt Überschrift eingefügt:

„Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

Paragraph 77 d,

  1. Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
  2. Absatz 2Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.
  3. Absatz 3Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 78, Absatz 9, Ziffer 5, Schlussteil wird das Wort „zum“ durch das Wort „zu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 79, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit die Übermittlung nicht gemäß Paragraph 73 a, erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß Paragraph 20 und 73, Unterlagen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 5, Meldungen gemäß den Paragraphen 74 und 74a sowie Meldungen gemäß Artikel 99,, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 114, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
    2. Ziffer 2
      Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
    3. Ziffer 3
      Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.“

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 83, Absatz 5, wird der Verweis „Art. 14 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 20 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 93 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der Paragraphen 93 bis 93c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach Paragraph 93 b, Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 93, Absatz 7, und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 93, Absatz 7 und 7a.“

Novellierungsanordnung 117, In Paragraph 93 b, Absatz 4, wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortgruppe „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 94, Absatz 5, Einleitungsteil lautet:

„Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten, die“

Novellierungsanordnung 118a, Paragraph 95, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, durch ein Organ des Vereins erfolgen.“

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz 3, unterlässt;“

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 8, wird das Wort „Verschuldensquote“ durch das Wort „Verschuldungsquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    im Falle, dass das Kreditinstitut dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Artikel 405, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;“

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 98, Absatz 5 a, Schlussteil wird das Wort „Verwaltsübertretung“ durch das Wort „Verwaltungsübertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, In Paragraph 98, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „ Paragraph 28 a, Absatz 4, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden,“ und die Wortfolge „ Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 8, hinsichtlich der Anzeige der Wiederernennung derselben Person als Aufsichtsratsmitglied,“.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, unterlässt;“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 12, wird das Wort „Großkreditmeldepflicht“ durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 127, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 216, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;“

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 99 a, Absatz eins, wird der Verweis „§ 99 Ziffer 6 “, durch den Verweis „§ 99 Absatz eins, Ziffer 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, Paragraph 101 a, lautet:

Paragraph 101 a,

Die von der FMA gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 4 bis 10, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 99 d, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

Novellierungsanordnung 130, Paragraph 103 q, Ziffer 4, Litera a,) Sub-Litera, e, e,) lautet:

  1. Sub-Litera, e, e
    Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;“

Novellierungsanordnung 131, Nach Paragraph 103 q, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,): Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion bei Organisationen, deren Anteile oder Stimmrechte ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt von der Republik Österreich gehalten werden und für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sind bei der Berechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, dritter Satz nicht miteinzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 132, Nach Paragraph 103 r, wird folgender Paragraph 103 s, eingefügt:

Paragraph 103 s,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins,): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, auf Basis des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5): Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18,): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, anzuzeigen.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 73, Absatz eins a,): Paragraph 73, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 105, Absatz 4, wird die Wortgruppe „Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG“ durch die Wortgruppe „Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 Sitzung 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 Sitzung 6.“

Novellierungsanordnung 135, Paragraph 105, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 Sitzung 6, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 136, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 11 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 11Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, anzuwenden.
  2. Absatz 12Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, anzuwenden.
  3. Absatz 13Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/110/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60 und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 Sitzung 7, anzuwenden.
  4. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Errichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. Nr. L 141 vom 14.5.2014 Sitzung 1, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 107, Absatz 80, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Überschrift des Paragraph 74 a,, Paragraph 74 a, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 74 a, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 138, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 83, angefügt:

  1. Absatz 83Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5 und Paragraph 103 q, Ziffer 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 139, In Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 entfällt der Abschnitt römisch IX. Kapitalrendite.

Artikel 2
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 –BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 48 u, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIst die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Absatz eins, festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 83, Absatz 5, wird der Verweis „§ 23 Absatz 4, in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins Nr. 184/2013“ durch den Verweis „§ 23 Absatz 4, BWG in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins Nr. 184/2013“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten –E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 30, Absatz eins,, 2 und 3 lautet:

  1. Absatz einsFür die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 29, ist in erster Instanz die FMA zuständig.
  2. Absatz 2Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 29, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu.“

Artikel 4
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

Paragraph 12 a,

Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
    2. Ziffer 2
      Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
    3. Ziffer 3
      Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 2, Einleitungsteil lautet:

„Für die Zwecke der Paragraphen 13 bis 13b dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 44 c, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, gilt als:“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22 c, Absatz eins, erster Satz wird die Wortgruppe „gegen Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG“ durch die Wortgruppe „gemäß Paragraph 98, Absatz eins a, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 –InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Verwaltungsgesellschaften haben die Paragraphen 2,, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die Paragraphen 39, Absatz 3 und Absatz 4,, 57 Absatz 5 und 74 Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, BWG finden keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 200, Absatz 9, zweiter und dritter Satz lautet:

„§ 151 Ziffer 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 151, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Verweis „99c bis 99g“ durch den Verweis „§§ 99e bis 99g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Verweis „85/611/EWG“ durch den Verweis „2009/65/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31, Absatz 3, wird der Verweis „85/611/EWG“ durch den Verweis „2009/65/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Verweis „48 Absatz 5, Ziffer 7, AIFMG“ durch den Verweis „§ 48 Absatz 5, Ziffer 7, AIFMG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „Art. 4 Absatz eins, Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Art. 4 Absatz eins, Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 76, Absatz eins b, wird der Verweis „§ 9 Absatz 2 “, durch den Verweis „§ 9 Absatz 6 “, ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz –ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Verweis „Teil 2 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 2, wird der Verweis „Teil 2 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch den Verweis „Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Wortgruppe „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. xx/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2014, Sitzung x“ durch die Wortgruppe „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 Sitzung 1“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 Sitzung 6, anzuwenden.“

Fischer

Faymann