BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 1. August 2014

Teil römisch eins

57. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesbezügegesetzes und des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 465/A Ausschussbericht 259 Sitzung 37. Bundesrat:, 9205 Ausschussbericht 9228 Sitzung 832.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Bezüge der Obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Österreichischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „zu 6% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, je Monat“ durch die Wortfolge „zu 12% des Ausgangsbetrags eines monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 je Monat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 3% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 6 % des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 10, Absatz 8, wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um 6 % des Ausgangsbetrages“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um 12 % des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 9, lauten die Ziffern 1 bis 3:

  1. Ziffer eins
    um 6% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
  2. Ziffer 2
    um 12% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
  3. Ziffer 3
    oder um 18% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 10, wird die Wortfolge „bis zu 2% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1% des Ausgangsbetrages.“ durch die Wortfolge „bis zu 5% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 10, Absatz eins, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2011, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Gehaltsstufe 10“ durch „Gehaltsstufe 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann