Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 1. August 2014 |
Teil I |
54. Bundesgesetz: | Änderung des Wasserrechtsgesetzes |
(NR: GP römisch XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph 141, wird folgender Paragraph 141 a, samt Überschrift angefügt:
Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung – mangels Eigentums an der Liegenschaft – nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.“
Fischer
Faymann