BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. April 2014

Teil römisch eins

28. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 43 Ausschussbericht 82 Sitzung 17. Bundesrat:, Ausschussbericht 9149 Sitzung 828.)

28. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 80 b, wird folgender Paragraph 80 c, samt Überschrift angefügt:

„Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen

Paragraph 80 c,

  1. Absatz eins,Der Bund hat bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2016 für Kieferregulierungen 80 Mio. Euro an den beim Hauptverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.
  2. Absatz 2,Bis zum 31. Juli 2015 hat der Bund 20 Mio. Euro an den beim Hauptverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen. Dieser hat diese Mittel auf die Krankenversicherungsträger angemessen aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Überweisung der Mittel nach Absatz eins und 2 erfolgt mit der Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Wird die Sachleistung nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG auf Grund von Verträgen nach Paragraph 343 e, Absatz 2, erbracht, so hat der Bund die Mittel für diese Leistungen in der Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes, höchstens jedoch in der Höhe nach Absatz eins,, an den beim Hauptverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 153, wird folgender Paragraph 153 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 153 a,

  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 153, die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 153, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband hat für die Leistungserbringung nach Absatz eins, ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem Hauptverband zu berichten.
  4. Absatz 4,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
    2. Ziffer 2
      ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,

    wenn und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.

  5. Absatz 5,Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Hauptverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, weg, so ist Paragraph 131 a, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e,) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) zu regeln. Paragraph 131 b, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 343 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes“ durch den Ausdruck „für Kieferregulierungen nach Paragraph 153 a und Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 343 d, werden folgende Paragraphen 343 e und 343 f samt Überschrift angefügt:

„Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 343 e,

  1. Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Erbringung der Leistung nach Paragraph 153 a, regelt. Dieser Gesamtvertrag wird nur dann wirksam, wenn eine in ihm unter Bedachtnahme auf eine regional ausgewogene Versorgung festzusetzende Anzahl von Zahnärzten/Zahnärztinnen Einzelverträge nach diesem Gesamtvertrag abgeschlossen hat und damit eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 153 a, gewährleistet werden kann.
  2. Absatz 2,Kommt bis zum 31. Dezember 2014 ein Gesamtvertrag nach Absatz eins, mit Wirksamkeitsbeginn 1. Juli 2015 nicht zustande oder tritt danach ein vertragsloser Zustand ein, so haben – unter Zugrundelegung eines vom Hauptverband zu erstellenden Versorgungsplanes – die Krankenversicherungsträger die Leistung nach Paragraph 153 a,, durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger zu erbringen. Auf Grund von bestehenden Sonder-Einzelverträgen besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131 und Paragraph 60, B-KUVG.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann der Gesamtvertrag auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge auf Grund dieses Gesamtvertrages maßgeblich mehr als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen nach Paragraph 153 a, sicherstellt und eine regional ausgewogene Versorgung gegeben ist. In diesem Fall haben die Krankenversicherungsträger im Sinn einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung die Leistung nach Paragraph 153 a, ergänzend durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger im Sinn des Versorgungsplanes nach Absatz 2, zu erbringen.
  4. Absatz 4,Ist die flächendeckende ausgewogene Sachleistungsversorgung nach Absatz eins, oder 3 insbesondere auf Grund der Auflösung von Vertragsverhältnissen nicht mehr gegeben, so gilt der Gesamtvertrag als gekündigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Sachleistungsversorgung durch Einzelverträge auf Grund des Gesamtvertrages weniger als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen abdeckt. Der Hauptverband hat diese Tatsache im Internet kundzumachen. Paragraph 348, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umfang, Höhe und Ausmaß des Leistungsbedarfes nicht Gegenstand des Verfahrens ist, keine Vertragsänderung festgesetzt werden kann und die Antragstellung innerhalb von vier Wochen nach der Kundmachung durch den Hauptverband zu erfolgen hat.

Preistransparenz

Paragraph 343 f,

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach Paragraph 153 a, 94 a, GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Hauptverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 447 h, wird folgender Paragraph 447 i, samt Überschrift eingefügt:

„Zahngesundheitsfonds

Paragraph 447 i,

  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Fonds für Zahngesundheit zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Mittel des Bundes nach Paragraph 80 c, und
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Fonds im Ausmaß von 80 Mio. Euro jährlich sind für Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG zu verwenden. Verbleibende Mittel sind für weitere Leistungen im Zahngesundheitsbereich zu verwenden.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für Kieferregulierungen nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG sowie 69a B-KUVG angemessen aufzuteilen. Tritt der Falle des Paragraph 80 c, Absatz 4, ein, so ist nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse der tatsächlich angefallene Aufwand heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Überweisung der an die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Trägerkonferenz.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 545, Absatz 7, wird der Ausdruck „des Paragraph 447 a, Absatz 10, durch den Ausdruck „der Paragraphen 80 c und 447 a Absatz 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 681, wird folgender Paragraph 682, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 682,

Die Paragraphen 153 a, Absatz eins und 343 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 86, Absatz 5, Litera e, wird der Ausdruck „ausgenommen Kieferregulierungen“ durch den Ausdruck „ausgenommen nicht unter Paragraph 94 a, fallende Kieferregulierungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 94, wird folgender Paragraph 94 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 94 a,

  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 94, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 85, Absatz 4, – unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 85, Absatz 2, – besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 85, Absatz 4, zweiter Satz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 353, wird folgender Paragraph 354, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 354,

Die Paragraphen 86, Absatz 5, Litera e und 94a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 80, Absatz 3, Litera h, wird der Ausdruck „mit Ausnahme von Kieferregulierungen“ durch den Ausdruck „mit Ausnahme von nicht unter Paragraph 95 a, fallenden Kieferregulierungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 95, wird folgender Paragraph 95 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 95 a,

  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 95, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 95, Absatz 4, erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss nach Paragraph 80, Absatz 2, viertletzter und drittletzter Satz besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.Paragraph 239, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 345, wird folgender Paragraph 346, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 346,

Die Paragraphen 80, Absatz 3, Litera h und 95a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 69, wird folgender Paragraph 69 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 69, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 69, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 158,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 59, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 60, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. Paragraph 60 a, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 239,

Paragraph 69 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

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