BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 23. April 2014

Teil römisch eins

27. Bundesgesetz:

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (26. StVO-Novelle)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 14 Ausschussbericht 57 Sitzung 18. Bundesrat:, 9147 Ausschussbericht 9161 Sitzung 828.)

27. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (26. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 46, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.“

Novellierungsanordnung 3, An Paragraph 103, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 26 a, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2014, treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann