15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert:Das DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.“Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß Paragraph 5, Absatz eins a bis eins d angeboten werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a bis eins d eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.
(1b)Absatz eins b,Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.
(1c)Absatz eins c,Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß Paragraphen 18, ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
(1d)Absatz eins d,Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.“Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, stattzufinden.“
Fischer
Faymann