BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. März 2014

Teil römisch eins

15. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 25 Ausschussbericht 36 Sitzung 12. Bundesrat:, Ausschussbericht 9145 Sitzung 827.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß Paragraph 5, Absatz eins a bis eins d angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a bis eins d eingefügt:

  1. Absatz eins a,Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.
  2. Absatz eins b,Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.
  3. Absatz eins c,Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß Paragraphen 18, ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  4. Absatz eins d,Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, stattzufinden.“

Fischer

Faymann