13. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)13. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt römisch VIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
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Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
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Artikel 3 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
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Artikel 4 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
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Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Artikel 6 Änderung des Gebührengesetzes 1957
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Artikel 7 Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
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Artikel 8 Aufhebung des Abschnittes VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986Artikel 8 Aufhebung des Abschnittes römisch VIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
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Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
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Artikel 10 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
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Artikel 11 Änderung des Flugabgabegesetzes
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Artikel 12 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
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Artikel 13 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
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Artikel 14 Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
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Artikel 15 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
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Artikel 16 Änderung des Glücksspielgesetzes
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Artikel 17 Änderung der Bundesabgabenordnung
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Artikel 18 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
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Artikel 19 Änderung des Finanzstrafgesetzes
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Artikel 20 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
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Artikel 21 Änderung des Bankwesengesetzes
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Artikel 22 Änderung des Börsegesetzes 1989
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Artikel 23 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Artikel 24 Änderung des GmbH-Gesetzes
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Artikel 25 Änderung des Notariatstarifgesetzes
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Artikel 26 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
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Artikel 27 Änderung des Firmenbuchgesetzes
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Artikel 28 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
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Artikel 29 Schluss- und Übergangsbestimmung
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2b entfällt.a) Absatz 2 b, entfällt.
b) In Abs. 8 Z 3 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 8, Ziffer 3, entfällt der letzte Satz.
c) In Abs. 8 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:c) In Absatz 8, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.“Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4a Abs. 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, Absatz 4, wird wie folgt geändert:
a) In lit. a entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „die Diplomatische Akademie,“.a) In Litera a, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „die Diplomatische Akademie,“.
b) In lit. b wird nach der Literabezeichnung das Wort „Österreichische“ eingefügt und an Stelle des Wortes „gesamtösterreichischer“ tritt das Wort „überregionaler“.b) In Litera b, wird nach der Literabezeichnung das Wort „Österreichische“ eingefügt und an Stelle des Wortes „gesamtösterreichischer“ tritt das Wort „überregionaler“.
c) Lit. d lautet:
Österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;“
d) In lit. e wird das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. f und g angefügt:d) In Litera e, wird das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Litera f und g angefügt:
die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in lit. a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.“Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Litera a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.“Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.a) In Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 “, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 4 “, ersetzt.
b) Abs. 3 Z 2 lautet:b) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die vonWohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder vonAktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,
ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.“ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.“
c) In Abs. 5 Z 2 lauten der erste Satz bis dritte Satz:c) In Absatz 5, Ziffer 2, lauten der erste Satz bis dritte Satz:
„Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte.“„Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte.“
d) Abs. 5 Z 3 lautet:d) Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 als solche auszuweisen.“Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Absatz 3, hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, als solche auszuweisen.“
e) In Abs. 7 wird im ersten Satz der Verweis „Abs. 1 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.e) In Absatz 7, wird im ersten Satz der Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 “, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 4 “, ersetzt.
f) In Abs. 7 Z 1 wird das Wort „Wertpapiere“ durch das Wort „Wohnbauanleihen“ ersetzt.f) In Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Wertpapiere“ durch das Wort „Wohnbauanleihen“ ersetzt.
g) Abs. 7 Z 2 lautet:g) Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
Begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Wohnbauanleihen sind für jeden Betrieb in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Antragstellung oder eine Berichtigung der Verzeichnisse ist bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 1 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:
Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, Entgelte, die sonstige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:
Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.
Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen
über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder
für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.
Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.
Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.“Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungs-leistung, die
im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages
weniger als zehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben;
in allen anderen Fällen weniger als fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt.
Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 67 wird wie folgt geändert:Paragraph 67, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 lautet:a) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:
Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG entspricht.
Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenenÜber das Ausmaß der Ziffer eins, hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen
Dienstzeit von
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ist ein Betrag bis zur Höhe von
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3 Jahren
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2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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5 Jahren
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3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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10 Jahren
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4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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15 Jahren
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6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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20 Jahren
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9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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25 Jahren
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12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.
Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, kürzen das sich nach Ziffer 2, ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.
Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Beträge, die nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.
Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.Soweit die Grenzen der Ziffer eins und der Ziffer 2, überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
Die vorstehenden Bestimmungen betreffend freiwillige Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.“
b) Abs. 8 lit. a lautet:b) Absatz 8, Litera a, lautet:
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3,, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“
c) Abs. 8 lit. b lautet:c) Absatz 8, Litera b, lautet:
Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.“Kündigungsentschädigungen sind gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, In § 69 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 69, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG sind 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 89 Abs. 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 89, Absatz 6, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln.“„Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln.“
b) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 94 Z 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 94, Ziffer 13, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Teilstrich lautet:
Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c;“Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c;“
b) Es wird folgender Schlussteil angefügt:
„Bei Einkünften gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b umfasst die Abzugspflicht jene Einkünfte, bei denen es sich um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt; eine dem § 7 Abs. 3 EU-Quellensteuergesetz entsprechende Gutschrift von Kapitalertragsteuer ist nicht möglich.“„Bei Einkünften gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, umfasst die Abzugspflicht jene Einkünfte, bei denen es sich um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt; eine dem Paragraph 7, Absatz 3, EU-Quellensteuergesetz entsprechende Gutschrift von Kapitalertragsteuer ist nicht möglich.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 95, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lit. b dritter Teilstrich lautet:a) Ziffer eins, Litera b, dritter Teilstrich lautet:
die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.“die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.“
b) Z 2 lit. b dritter Teilstrich lautet:b) Ziffer 2, Litera b, dritter Teilstrich lautet:
Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.“Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
es sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, BGBl. I Nr. 33/2004, handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.“es sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.“
b) Der letzte Satz lautet:
„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, und
Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in den Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes fallen, und
Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) Z 214 lautet:a) Ziffer 214, lautet:
§ 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.“Paragraph 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.“
b) Z 219 lautet:b) Ziffer 219, lautet:
§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie § 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind anzuwenden, wennParagraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und 2, Absatz 12, sowie Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.“
c) Es werden nach der Z 247 folgende Z 248 bis Z 259 angefügt:c) Es werden nach der Ziffer 247, folgende Ziffer 248 bis Ziffer 259, angefügt:
§ 2 Abs. 2b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
§ 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
§ 2 Abs. 8 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach § 2 Abs. 8 Z 4 erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die VerlusteParagraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die Verluste
in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,
nicht mehr im Ausland verwertet werden können, und
aus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.
§ 4a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf alle offenen Veranlagungsverfahren anzuwenden.Paragraph 4 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf alle offenen Veranlagungsverfahren anzuwenden.
§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.
§ 9 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 enden. § 10 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 sind für Wertpapiere, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, weiter anzuwenden. § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist wieder für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 enden. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind für Wertpapiere, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, weiter anzuwenden. Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist wieder für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
§ 20 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 lit. b sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 7 eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 45 für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des § 45 Abs. 4 Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach § 188 BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 4, Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß Paragraph 25, (ohne Bezüge gemäß Paragraph 26 und ohne Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach Paragraph 188, BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.
§ 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Dies gilt nicht für Auszahlungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 8 für bestehende Rückstellungen für Abfertigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 8 eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Dies gilt nicht für Auszahlungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, für bestehende Rückstellungen für Abfertigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
§ 27 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
§ 67 Abs. 6 und Abs. 8 lit. a und b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, sind erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen. § 67 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf Auszahlungen im Rahmen von Sozialplänen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen, weiterhin anzuwenden, wenn der Sozialplan vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurde.Paragraph 67, Absatz 6 und Absatz 8, Litera a und b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sind erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen. Paragraph 67, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Auszahlungen im Rahmen von Sozialplänen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen, weiterhin anzuwenden, wenn der Sozialplan vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurde.
§ 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
§ 94 Z 13 und § 98 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und gelten für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2014 angefallen sind. Wird für Zinsen, die davor angefallen sind, Kapitalertragsteuer abgezogen, kann diese im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet werden.Paragraph 94, Ziffer 13 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und gelten für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2014 angefallen sind. Wird für Zinsen, die davor angefallen sind, Kapitalertragsteuer abgezogen, kann diese im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet werden.
§ 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13x/2014 ist anzuwenden, wennParagraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13x aus 2014, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Anlage 2 (zu § 94 Z 2) wird wie folgt geändert:Die Anlage 2 (zu Paragraph 94, Ziffer 2,) wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lit. ab wird nach der Wortfolge „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. ac angefügt:a) In Ziffer eins, Litera a, b, wird nach der Wortfolge „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera a, c, angefügt:
Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.“
b) In Z 3 wird nach der Wortfolge „impozit pe profit in Rumänien“ ein Beistrich eingefügt und folgender Teilstrich angefügt:b) In Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „impozit pe profit in Rumänien“ ein Beistrich eingefügt und folgender Teilstrich angefügt:
porez na dobit in Kroatien“
c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Die Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen.“„Die Anlage 2 zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6b Abs. 3 lautet der letzte Satz:In Paragraph 6 b, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2b und“ gestrichen.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 2 Absatz 2 b, und“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Der Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
Lit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
Sanierungsgewinne gemäß § 23a,Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a,,
Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
Liquidationsgewinne gemäß § 19,Liquidationsgewinne gemäß Paragraph 19,,
Beträge, die gemäß § 9 Abs. 6 Z 7 oder nach § 2 Abs. 8 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind.Beträge, die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 7, oder nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind.
Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen,
vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind und
ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Absatz 4,).
Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“
b) In Abs. 3 entfällt der erste Teilstrich.b) In Absatz 3, entfällt der erste Teilstrich.
c) In Abs. 6 Z 6 entfallen die Sätze 2 bis 5 und werden folgende Sätze angefügt:c) In Absatz 6, Ziffer 6, entfallen die Sätze 2 bis 5 und werden folgende Sätze angefügt:
„Zuzurechnende Verluste können nur im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen.“
d) In Abs. 6 wird nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:d) In Absatz 6, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:
In Jahren, in denen ein gemäß Z 6 zugerechneter ausländischer Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“In Jahren, in denen ein gemäß Ziffer 6, zugerechneter ausländischer Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.“
e) In Abs. 7 wird im zweiten Satz nach dem Klammerausdruck „(Abs. 4)“ die Wortfolge „vor dem 1. März 2014“ eingefügt.e) In Absatz 7, wird im zweiten Satz nach dem Klammerausdruck „(Absatz 4,)“ die Wortfolge „vor dem 1. März 2014“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen und kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 vorliegt.“4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10,, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen und kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 vorliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 1 werden folgende Z 8 bis 10 angefügt:In Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Ziffer 8 bis 10 angefügt:
Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 7 und Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt: Der Betrag von 500 000 Euro ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen. Werden Umlagen für diese Entgelte geleistet, sind die Aufwendungen um die empfangenen Umlagen zu kürzen und die Aliquotierung hat nach dieser Kürzung stattzufinden. § 20 Abs. 1 Z 7 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, des Einkommensteuergesetzes 1988. Für die Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt: Der Betrag von 500 000 Euro ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen. Werden Umlagen für diese Entgelte geleistet, sind die Aufwendungen um die empfangenen Umlagen zu kürzen und die Aliquotierung hat nach dieser Kürzung stattzufinden. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 gedient hat, wenn diese Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Satzes stehen.Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10, gedient hat, wenn diese Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Satzes stehen.
Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des Paragraph 99 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:
Die Zinsen oder Lizenzgebühren werden an eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder an eine vergleichbare ausländische Körperschaft geleistet.Die Zinsen oder Lizenzgebühren werden an eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder an eine vergleichbare ausländische Körperschaft geleistet.
Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.
Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft
aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
einem Steuersatz von weniger als 10% oder
aufgrund einer dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10%.
Ist die empfangende Körperschaft nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) Die Paragrafenüberschrift entfällt.
b) In Abs. 4 wird folgende Z 3 eingefügt:b) In Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:
Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.“Abweichend von Ziffer eins und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26c werden nach Z 42 folgende Z 43 bis 51 angefügt:In Paragraph 26 c, werden nach Ziffer 42, folgende Ziffer 43 bis 51 angefügt:
§ 7 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
§ 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Davon abweichend ist § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b letzter Teilstrich erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Davon abweichend ist Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, letzter Teilstrich erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Ausländische Gruppenmitglieder, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 nicht mehr erfüllen, scheiden am 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Dieses Ausscheiden sowie das dadurch bewirkte Ausscheiden weiterer Gruppenmitglieder führt zu keiner Verletzung der Mindestdauer des § 9 Abs. 10.Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Ausländische Gruppenmitglieder, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht mehr erfüllen, scheiden am 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Dieses Ausscheiden sowie das dadurch bewirkte Ausscheiden weiterer Gruppenmitglieder führt zu keiner Verletzung der Mindestdauer des Paragraph 9, Absatz 10,
Kommt es aufgrund des Ausscheidens nach lit. a zur Nachversteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 7, sind die nachzuversteuernden Beträge gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.Kommt es aufgrund des Ausscheidens nach Litera a, zur Nachversteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 7,, sind die nachzuversteuernden Beträge gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.
§ 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist bei der Feststellung des Ergebnisses des unmittelbar beteiligten Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers sowie bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens weiterhin anzuwenden, wenn das Ergebnis eines vor dem 1. Jänner 2015 endenden Wirtschaftsjahres des nach lit. a ausgeschiedenen Gruppenmitglieds zugerechnet wird.Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist bei der Feststellung des Ergebnisses des unmittelbar beteiligten Gruppenmitglieds oder Gruppenträgers sowie bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens weiterhin anzuwenden, wenn das Ergebnis eines vor dem 1. Jänner 2015 endenden Wirtschaftsjahres des nach Litera a, ausgeschiedenen Gruppenmitglieds zugerechnet wird.
§ 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. § 9 Abs. 6 Z 6 und Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6 und Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten am 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
§ 9 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem 1. März 2014 angeschafft wurden, sind nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet.Paragraph 9, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem 1. März 2014 angeschafft wurden, sind nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung dieser Körperschaft in eine Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet.
Für einen Gruppenträger gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für das Jahr 2015 und die Folgejahre Folgendes: Ist der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2015 zu Grunde zu legen, ist der sich nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 3,5% zu erhöhen.Für einen Gruppenträger gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 für das Jahr 2015 und die Folgejahre Folgendes: Ist der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2015 zu Grunde zu legen, ist der sich nach Maßgabe des Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 3,5% zu erhöhen.
§ 11 Abs. 1 Z 4 sowie § 12 Abs. 1 Z 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen.
§ 12 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. § 124b Z 253 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Paragraph 124 b, Ziffer 253, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf nach dem 30. Juni 2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen in Höhe der Mindeststeuer für vor dem 1. Juli 2013 gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann im Jahr 2014 je Kalendervierteljahr noch in Höhe von jeweils 125 Euro erfolgen. Wurde für das Kalenderjahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt, ist die Vorauszahlung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 neu festzusetzen.“Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf nach dem 30. Juni 2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen in Höhe der Mindeststeuer für vor dem 1. Juli 2013 gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann im Jahr 2014 je Kalendervierteljahr noch in Höhe von jeweils 125 Euro erfolgen. Wurde für das Kalenderjahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt, ist die Vorauszahlung unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz eins, GmbHG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, neu festzusetzen.“
Artikel 3
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 1 wird die Zahl „0,055“ durch die Zahl „0,09“ und in Z 2 wird die Zahl „0,085“ durch die Zahl „0,11“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Zahl „0,055“ durch die Zahl „0,09“ und in Ziffer 2, wird die Zahl „0,085“ durch die Zahl „0,11“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 entfällt.Paragraph 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7a Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 7 a, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
„25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.“„25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 Punkt “,
b) Es werden folgende lit. c und d eingefügt:b) Es werden folgende Litera c und d eingefügt:
25% des am 31. Jänner 2014, 55% des jeweils am 30. April 2014 und am 31. Juli 2014, sowie 60% des am 31. Oktober 2014 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2.25% des am 31. Jänner 2014, 55% des jeweils am 30. April 2014 und am 31. Juli 2014, sowie 60% des am 31. Oktober 2014 zu entrichtenden Betrages im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,
45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.“45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Es wird folgender § 7b eingefügt:Es wird folgender Paragraph 7 b, eingefügt:
„§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz einsAbweichend von § 6 Abs. 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs. 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.
(2)Absatz 2Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:
Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014.Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.
Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§ 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß Paragraphen 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.“Die errechnete Steuer gemäß Ziffer eins, ist mit der errechneten Steuer gemäß Ziffer 2, zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 3, § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft. § 4 und § 5 treten mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.“Paragraph 3,, Paragraph 7 a und Paragraph 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. April 2014 in Kraft. Paragraph 4 und Paragraph 5, treten mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird wie folgt geändert:Die Anlage (zu Art. römisch eins, römisch II, römisch III und römisch VI) wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird nach lit. ab folgende lit. ac angefügt:a) In Ziffer eins, wird nach Litera a, b, folgende Litera a, c, angefügt:
Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen;“
b) In Z 3 wird nach der Wortfolge „impozit pe profit in Rumänien“ ein Beistrich eingefügt und folgender Teilstrich angefügt:b) In Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „impozit pe profit in Rumänien“ ein Beistrich eingefügt und folgender Teilstrich angefügt:
porez na dobit in Kroatien“
c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. Juni 2013 zustande gekommen sind.“„Die Anlage (zu Art. römisch eins, römisch II, römisch III und römisch VI) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. Juni 2013 zustande gekommen sind.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 6 wird der Betrag „150 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird der Betrag „150 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 wird nach Abs. 39 folgender Abs. 40 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 39, folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40§ 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 11, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel 6
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG
217,10 Euro,“
b) Lit. c lautet:
in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG
217,10 Euro,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Z 1 lit. b entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und 9“.a) In Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und 9“.
b) In Abs. 5b entfällt der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 4 und 10 NAG)“.b) In Absatz 5 b, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG)“.
c) In Abs. 6 und 7 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.c) In Absatz 6 und 7 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 wird folgender Abs. 33 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. August 2013 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 2013 entstanden ist.“Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. August 2013 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 2013 entstanden ist.“
Artikel 7
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. römisch eins S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 38 wird folgender Abs. 3e eingefügt:In Paragraph 38, wird folgender Absatz 3 e, eingefügt:
„(3e)Absatz 3 eMit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.“Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil römisch eins (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.“
Artikel 8
Aufhebung des Abschnittes VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986
Abschnitt VIII des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden, BGBl. Nr. 325/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Abschnitt römisch VIII des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, mit dem das Kreditwesengesetz, das Postsparkassengesetz, das Rekonstruktionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Bewertungsgesetz, die Bundesabgabenordnung und das Strukturverbesserungsgesetz geändert und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geschaffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Artikel 9
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 entfallen das Satzzeichen und die Wortfolge „ , der Zollwache“.a) In Ziffer eins, entfallen das Satzzeichen und die Wortfolge „ , der Zollwache“.
b) Z 9 lit. b lautet:b) Ziffer 9, Litera b, lautet:
Nachweis der Körperbehinderung durch
einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 odereinen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990.“einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes 1990.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit
von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.“
b) Abs. 1a lautet:b) Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aBei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird;
bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.“Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.“
c) In Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Betrag von „0,022“ durch den Betrag von „0,025“ ersetzt.c) In Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag von „0,022“ durch den Betrag von „0,025“ ersetzt.
d) Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:d) Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, lautet:
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro
und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens aber um 72 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens aber um 72 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1a lautet der erste Satz:a) In Absatz eins a, lautet der erste Satz:
„Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekanntzugeben.“„Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (Paragraph 14, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekanntzugeben.“
b) In Abs. 2 und 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“.b) In Absatz 2 und 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „zehnten“ durch „fünfzehnten“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „zehnten“ durch „fünfzehnten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 3 werden nach Z 22 folgende Z 23 und 24 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, werden nach Ziffer 22, folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 verwirklicht werden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 verwirklicht werden.
§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, dieParagraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
nach dem 28. Februar 2014 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 28. Februar 2014 liegen;
vor dem 1. März 2014 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 28. Februar 2014 liegen.
c) Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Juli 2014 fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Juli 2014 fällig werden und auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt,
bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. August 2014 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden sind.“Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. August 2014 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (Paragraph 5, Absatz 4,) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, Litera a und b entsprechend anzuwenden sind.“
Artikel 10
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
1. Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.
Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 entfallen das Satzzeichen und die Wortfolge „ , der Zollwache“.a) In Ziffer eins, entfallen das Satzzeichen und die Wortfolge „ , der Zollwache“.
b) Z 12 lit. b lautet:b) Ziffer 12, Litera b, lautet:
Nachweis der Körperbehinderung durch
einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 odereinen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 1990.“einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetzes 1990.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
allen anderen Kraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
für die ersten 66 Kilowatt
0,682 Euro,
für die weiteren 20 Kilowatt
0,726 Euro und
für die darüber hinausgehenden Kilowatt
0,825 Euro,
mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro.
Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
2,20 Euro;
alle übrigen Kraftfahrzeuge
13 Euro.“
c) Abs. 6 entfällt.c) Absatz 6, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt. Befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.“Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt. Befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:
§ 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden.“Paragraph 5, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Flugabgabegesetzes
Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Flugabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.
Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Abs. 3 zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.“Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.“
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 28, UStG 1994 des Fiskalvertreters.
Luftfahrzeughalter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.“Luftfahrzeughalter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.“
Artikel 12
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Steuersatz bestimmt sich für Motorräder in Prozent nach der folgenden Formel: Der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.
(2)Absatz 2Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) dividiert durch fünf. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung.
(3)Absatz 3Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Die gemäß Abs. 2 errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten zu vermindern, wenn kein Bonus gemäß Abs. 5 anzuwenden ist. Im Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt der Abzugsposten für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1. Jänner 2016 300 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Die gemäß Absatz 2, errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten zu vermindern, wenn kein Bonus gemäß Absatz 5, anzuwenden ist. Im Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt der Abzugsposten für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1. Jänner 2016 300 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
(4)Absatz 4Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:Bei Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
Liegt nur ein Kraftstoffverbrauch, aber kein CO2-Emissionswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.
Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
(5)Absatz 5Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 um höchstens 600 Euro, wobei die Berechnung zu keiner Steuergutschrift führen kann.
(6)Absatz 6Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.
(7)Absatz 7Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6a entfällt.Paragraph 6 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 4 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 15, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 6 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. § 6a und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.“Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. Paragraph 6 a und Paragraph 8, Absatz 4, treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.“
Artikel 13
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 116g wird folgender §116h eingefügt:Nach Paragraph 116 g, wird folgender §116h eingefügt:
„§ 116h.Paragraph 116 h,
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.“
Artikel 14
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Steuersatz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
(2)Absatz 2Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Beförderungen nach Abs. 1 Z 2 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“Die Beförderungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind von den in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 42, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 2 a, sowie die Paragraphen 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 41 samt Überschrift lautet:Paragraph 41, samt Überschrift lautet:
„Steuersätze
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDie Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 48d Abs. 2 entfällt.Paragraph 48 d, Absatz 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 48f wird folgender § 48g angefügt:Nach Paragraph 48 f, wird folgender Paragraph 48 g, angefügt:
„§ 48g.Paragraph 48 g,
(1)Absatz eins§ 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten am 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten am 1. März 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3)Absatz 3§ 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 48d Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.Paragraph 48 d, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
(5)Absatz 5Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hatFür jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hat
der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;
der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.“der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.“
Artikel 15
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für Zigaretten
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 41% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 40 Euro je 1 000 Stück; wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 41% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 40 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 40% des Kleinverkaufspreises und 45 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 50 Euro je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 53 Euro je 1 000 Stück;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
für Feinschnitt
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 55% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 70 Euro je Kilogramm; wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 55% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,), mindestens aber 70 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 80 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 90 Euro je Kilogramm;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.“Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Absatz 4,) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Absatz 6, letzter Satz ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz einsWährend der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.Während der Dauer der in Paragraph 44 m, Absatz 3, genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach Paragraph 29, für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.
(2)Absatz 2Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.“Absatz eins und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Absatz eins, genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 44l wird folgender § 44m angefügt:Nach Paragraph 44 l, wird folgender Paragraph 44 m, angefügt:
„§ 44m.Paragraph 44 m,
(1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 4, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten mit 1. März 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 4, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3)Absatz 3§ 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) anwenden.“Paragraph 29 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom 5.7.2011, Sitzung 24) anwenden.“
Artikel 16
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, die Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph eins, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
„Pokersalon
§ 22.Paragraph 22,
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“ Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz „Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“In Paragraph 25, Absatz 3, entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz „Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 52 wird wie folgt geändert:Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Betrag „40 000“durch „60 000“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird der Betrag „40 000“durch „60 000“ ersetzt.
b) Abs. 2 und 3 lauten:b) Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Absatz 3Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.“
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.c) Die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 60 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:In Paragraph 60, werden folgende Absatz 33 und 34 angefügt:
„(33)Absatz 33§ 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4, ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
(34)Absatz 34§ 1 Abs. 2, § 22 samt Überschrift, § 25 Abs. 3 und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 52,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 17
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 81 wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 81, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren.“Namhaftmachungen und Bestellungen (Absatz 2,) wirken auch im Beschwerdeverfahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 86a wird wie folgt geändert:Paragraph 86 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 letzter Satz wird an Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörde kann“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können“ eingefügt.a) In Absatz eins, letzter Satz wird an Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörde kann“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können“ eingefügt.
b) In Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und an Verwaltungsgerichte“ eingefügt.b) In Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und an Verwaltungsgerichte“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 87 wird folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 87, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aEine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.“Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Absatz 6, erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 185 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 186 bis 189“ die Zitierung „§§ 186 und 188“.In Paragraph 185, tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 186 bis 189“ die Zitierung „§§ 186 und 188“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 207 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 24“ die Zitierung „§ 24a“.In Paragraph 207, Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 24“ die Zitierung „§ 24a“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 212b Z 2 entfällt.Paragraph 212 b, Ziffer 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 261 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 299 Abs. 1“ die Zitierung „§ 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1“ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 299 Abs. 2)“ der Klammerausdruck „(§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3)“.In Paragraph 261, Absatz 2, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 299 Absatz eins “, die Zitierung „§ 299 Absatz eins, oder Paragraph 300, Absatz eins “ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 299, Absatz 2,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 299, Absatz 2, bzw. Paragraph 300, Absatz 3,)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 264 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 264, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 272 wird wie folgt geändert:Paragraph 272, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Berichterstatter“ das Wort „Einzelrichter“.a) In Absatz 2, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Wortes „Berichterstatter“ das Wort „Einzelrichter“.
b) In Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 269 Abs. 1 und 2“ die Zitierung „§ 269“.b) In Absatz 4, erster Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 269 Absatz eins und 2“ die Zitierung „§ 269“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 274 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 280 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Erkenntnissen“ die Wortfolge “und Beschlüssen“ eingefügt.In Paragraph 280, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Erkenntnissen“ die Wortfolge “und Beschlüssen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 288 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „im Beschwerdeverfahren nicht“ die Wortfolge „weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren“ und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 288, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Beschwerdeverfahren nicht“ die Wortfolge „weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren“ und wird folgender Satz angefügt:
„§ 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 323 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:In Paragraph 323, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:
„(41)Absatz 41Die §§ 81 Abs. 10, 86a, 185, 207 Abs. 2, 261 Abs. 2, 264 Abs. 5, 272 Abs. 2 und 4, 274 Abs. 1, 280 und 288 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.Die Paragraphen 81, Absatz 10,, 86a, 185, 207 Absatz 2,, 261 Absatz 2,, 264 Absatz 5,, 272 Absatz 2 und 4, 274 Absatz eins,, 280 und 288 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.
(42)Absatz 42Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.“Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist Paragraph 262, (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.“
Artikel 18
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift vor § 4 und in § 4 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Berufungsverfahren“ das Wort „Beschwerdeverfahren“.In der Überschrift vor Paragraph 4 und in Paragraph 4, tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Berufungsverfahren“ das Wort „Beschwerdeverfahren“.
Artikel 19
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2013, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 6 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 lit. c BAO“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 lit. a BAO“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 6, wird das Zitat „§ 3 Absatz 2, Litera c, BAO“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, Litera a, BAO“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 4 lit. c lautet:Paragraph 31, Absatz 4, Litera c, lautet:
die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 3 lit. e lautet:Paragraph 32, Absatz 3, Litera e, lautet:
Zeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 157 dritter Satz entfällt.Paragraph 157, dritter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 160 lautet:Paragraph 160, lautet:
„§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben oder es ist nach Paragraph 161, Absatz 4, vorzugehen.
(2)Absatz 2Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(3)Absatz 3Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.
(4)Absatz 4Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.“Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, auszuschließen. Die Paragraphen 127, Absatz 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 161 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung“ durch die Wortfolge „in dem zurückverweisenden Beschluss“ ersetzt.In Paragraph 161, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung“ durch die Wortfolge „in dem zurückverweisenden Beschluss“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 162 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 162, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 170 Abs. 2 wird nach dem Wort „Spruchsenate“ die Wortfolge „oder deren Vorsitzenden“ eingefügt.In Paragraph 170, Absatz 2, wird nach dem Wort „Spruchsenate“ die Wortfolge „oder deren Vorsitzenden“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 170 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Oberbehörde, die“.In Paragraph 170, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Oberbehörde, die“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 175 Abs. 6 wird die Wortfolge „oder an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 175, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 178 wird der Verweis „gilt § 175 Abs. 2 letzter Satz“ durch den Verweis „gilt § 175 Abs. 2 vierter Satz“ ersetzt.In Paragraph 178, wird der Verweis „gilt Paragraph 175, Absatz 2, letzter Satz“ durch den Verweis „gilt Paragraph 175, Absatz 2, vierter Satz“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 186 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 186, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Bestrafungen durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 194d Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 194 d, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Nur den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 194e Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Finanzstrafbehörden“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Bundesfinanzgericht“ eingefügt.In Paragraph 194 e, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Finanzstrafbehörden“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Bundesfinanzgericht“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 254 Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 29“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 254, Absatz eins, wird nach dem Verweis auf „§ 29“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen ohne besondere rechtliche Bedeutung insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:a) In Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.“„Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.“
b) In Abs. 5 wird vor dem Punkt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“ eingefügt.b) In Absatz 5, wird vor dem Punkt die Wortfolge „und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden“ eingefügt.
Artikel 21
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Schlussteil angefügt:
„und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen § 3 Abs. 1 Z 11 Anwendung findet;“„und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Anwendung findet;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von lit. a und b:Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von Litera a und b:
an diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;
auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b, §§ 40 bis 42, § 65, §§ 69 bis 73a und §§ 98 bis 99e.“auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4a und Ziffer 6 bis 14, Paragraphen 38 bis 39b, Paragraphen 40 bis 42, Paragraph 65,, Paragraphen 69 bis 73a und Paragraphen 98 bis 99e.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 41 Abs. 6 entfällt.Paragraph 41, Absatz 6, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 97 Abs. 1 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70 Abs. 4a Z 1, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 250 vom 2.10.2003 S. 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 51) unterschreitet, abzusetzen;5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Artikel 5, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 250 vom 2.10.2003 Sitzung 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 Sitzung 51) unterschreitet, abzusetzen;
2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 10, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 10,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 103q wird folgender § 103r angefügt:Nach Paragraph 103 q, wird folgender Paragraph 103 r, angefügt:
„§ 103r.Paragraph 103 r,
(1)Absatz einsDie der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist Paragraph 69 a, Absatz 6, nicht anwendbar.
(2)Absatz 2Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.“Die Konzession von Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 107 wird folgender Abs. 82 angefügt:In Paragraph 107, wird folgender Absatz 82, angefügt:
„(82)Absatz 82§ 41 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“Paragraph 41, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. I Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 9 entfällt.Paragraph 25, Absatz 9, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 66 Abs. 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 2 Z 30 InvGF 2001“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 2, wird der Verweis „§ 3 Absatz 2, Ziffer 30, InvGF 2001“ durch den Verweis „§ 3 Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 102 wird folgender Abs. 39 angefügt:In Paragraph 102, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 25 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“Paragraph 25, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 98f Abs. 7 entfällt.Paragraph 98 f, Absatz 7, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 119i wird folgender Abs. 36 angefügt:In Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36§ 98f Abs. 7 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“Paragraph 98 f, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.“
Artikel 24
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „5 000“ durch den Betrag „17 500“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird der Betrag „5 000“ durch den Betrag „17 500“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 10 b, samt Überschrift eingefügt:
„Gründungsprivilegierung
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz einsIm Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (Paragraph 49,), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10 000 Euro betragen.
(3)Absatz 3Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von § 10 Abs. 1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter abweichend von § 63 Abs. 1 nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter abweichend von Paragraph 63, Absatz eins, nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.
(5)Absatz 5Die Gründungsprivilegierung gemäß Abs. 2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (§ 51) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (§ 5 Z 2a und 6 FBG) können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 erfüllt wurden.“Die Gründungsprivilegierung gemäß Absatz 2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (Paragraph 51,) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach Paragraph 10, Absatz eins, zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (Paragraph 5, Ziffer 2 a und 6 FBG) können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt wurden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Satz angefügt:
„Gegebenenfalls sind auch die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung nach § 10b und die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen einzutragen.“„Gegebenenfalls sind auch die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung nach Paragraph 10 b und die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen einzutragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 127 werden folgende Abs. 13 bis 18 angefügt:Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 13 bis 18 angefügt:
„(13)Absatz 13§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 b,, Paragraph 11 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.
(14)Absatz 14Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (Paragraph 9, Absatz eins,), sind Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.
(15)Absatz 15Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (Paragraph 55, Absatz eins,), ist Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.
(16)Absatz 16Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.
(17)Absatz 17Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 4, GGG befreit.
Artikel 25
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:Das Notariatstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 8 dritter Satz entfällt die Wendung „ , deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht,“ und wird nach der Wendung „die Bestellung des Geschäftsführers“ die Wendung „ , eine Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG)“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz entfällt die Wendung „ , deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht,“ und wird nach der Wendung „die Bestellung des Geschäftsführers“ die Wendung „ , eine Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b, GmbHG)“ eingefügt.
Artikel 26
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Z 5 lit. c wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 10, Ziffer 5, Litera c, wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 10 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.“Paragraph 10, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.“
Artikel 27
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:a) Nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG);“bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b, GmbHG);“
b) Z 6 lautet:b) Ziffer 6, lautet:
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Stammeinlagen, gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen (§ 10b Abs. 2 GmbHG), und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer.“bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Stammeinlagen, gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen (Paragraph 10 b, Absatz 2, GmbHG), und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2003, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 69 Abs. 1 und 2 wird der Verweis „gemäß §§ 66 bis 68“ durch den Verweis „gemäß §§ 66 bis 68a“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz eins und 2 wird der Verweis „gemäß Paragraphen 66 bis 68“ durch den Verweis „gemäß Paragraphen 66 bis 68a“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 76 Abs. 2 Z 10 wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22“ die Wortfolge „ , in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. xx/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2014, S. x“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 10, wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, Sitzung 22“ die Wortfolge „ , in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. xx/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2014, Sitzung x“ eingefügt.
Artikel 29
Schluss- und Übergangsbestimmung
Artikel 25 dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.
Fischer
Faymann