11. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
das Bundesministerium für Familien und Jugend,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 (Einleitung) wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz eins, (Einleitung) wird die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ und die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“, in § 15 Abs. 2 und 3, in Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie in Abschnitt A Z 7, in der Überschrift des Abschnitts B und in Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 die Wortfolge , in Paragraph 15, Absatz 2 und 3, in Teil 1 Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 2, sowie in Abschnitt A Ziffer 7,, in der Überschrift des Abschnitts B und in Abschnitt L Ziffer 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 16 wird die Überschrift Vor Paragraph 16, wird die Überschrift „Überleitung von Planstellen und Bediensteten“, vor § 17 die Überschrift , vor Paragraph 17, die Überschrift „Zuständigkeitsänderungen“, vor § 17a die Überschrift , vor Paragraph 17 a, die Überschrift „Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen“ und vor § 18 die Überschrift und vor Paragraph 18, die Überschrift „Vollziehung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 17b wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 15,, die Überschriften vor Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a und Paragraph 18,, Teil 1 Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 2,, Abschnitt A Ziffer eins,, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Ziffer 10,, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis römisch eins, K und L), Abschnitt F (neu) Ziffer 2,, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Ziffer eins,, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7,, Abschnitt K (neu) Ziffer 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Ziffer 13, sowie Abschnitt M (neu) Ziffer 5,, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Ziffer 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisherigen Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der letzte Untertatbestand.In Abschnitt A Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der letzte Untertatbestand.
6.Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt A Z 5 vierter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge In Abschnitt A Ziffer 5, vierter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Richtlinien der Europäischen Union“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Abschnitt A Z 5 fünfter Untertatbestand und Abschnitt B dreizehnter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge In Abschnitt A Ziffer 5, fünfter Untertatbestand und Abschnitt B dreizehnter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die Wortfolge „vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der sechste Untertatbestand:In Abschnitt A Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der sechste Untertatbestand:
„Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere
allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen;
allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;
allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;
Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet im siebenten Untertatbestand die lit. a:In Abschnitt A Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet im siebenten Untertatbestand die Litera a, :,
allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;“
10.Novellierungsanordnung 10, In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem Untertatbestand In Abschnitt A Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach dem Untertatbestand „Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.“ der Untertatbestand „Personalkapazitätscontrolling.“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Abschnitt A Z 13 bis 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 13 bis 21 ersetzt:Abschnitt A Ziffer 13 bis 16 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird durch folgende Ziffer 13 bis 21 ersetzt:
Angelegenheiten der Archive.
Dazu gehört insbesondere auch die Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
Angelegenheiten der Filmförderung.
Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
Angelegenheiten des Kultus.
Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält der bisherige Tatbestand die Bezeichnung In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhält der bisherige Tatbestand die Bezeichnung „1.“; im zwanzigsten Untertatbestand entfällt die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“. Dem Abschnitt wird folgende Z 2 angefügt:. Dem Abschnitt wird folgende Ziffer 2, angefügt:
Angelegenheiten der Integration.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.
Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.
Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.
Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Abschnitt C Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge In Abschnitt C Ziffer 10, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Familien und Jugend“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Abschnitte D bis I, K und L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Bezeichnungen Abschnitte D bis römisch eins, K und L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Bezeichnungen „F.“ bis „M.“. Nach Abschnitt C werden folgende neuen Abschnitte D und E eingefügt:
„D. Bundesministerium für Bildung und Frauen
Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Ziffer 3, des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
Angelegenheiten der Volksbildung.
Angelegenheiten der schulischen Stiftungen und Fonds.
Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
E. Bundesministerium für Familien und Jugend
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
15.Novellierungsanordnung 15, In Abschnitt F (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem ersten Untertatbestand folgender Untertatbestand eingefügt:In Abschnitt F (neu) Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach dem ersten Untertatbestand folgender Untertatbestand eingefügt:
„Allgemeine Angelegenheiten der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In Abschnitt F (neu) Z 9a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung In Abschnitt F (neu) Ziffer 9 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wendung „Personal-,“.
17.Novellierungsanordnung 17, In Abschnitt F (neu) wird nach Z 9a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 folgende Z 9b eingefügt:In Abschnitt F (neu) wird nach Ziffer 9 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, folgende Ziffer 9 b, eingefügt:
Angelegenheiten der IKT-Lösungen/IT-Verfahren, deren Geschäftsprozesse und Shared-Services für das Personalmanagement des Bundes, für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für das Buchhaltungswesen des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Sicherstellung von Maßnahmen zur Nutzung und Bereitstellung sowie zur Weiterentwicklung der IKT-Lösungen/IT-Verfahren, deren Geschäftsprozesse und Shared-Services für das Personalmanagement des Bundes, für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für das Buchhaltungswesen des Bundes einschließlich des Qualitäts- und Risikomanagements.
Sicherstellung und Bereitstellung von IT-Verfahren für die Planung, die Verteilung, das Controlling und das Reporting aller Budgetanforderungen, der Finanzschuldengebarung, des Haushaltsinformationssystems und darin enthaltener E-Government-Anforderungen.
Angelegenheiten des Rechnungswesens, der Verrechnung einschließlich der E-Rechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie des Zahlungsverkehrs des Bundes.“
18.Novellierungsanordnung 18, In Abschnitt H (neu) Z 1 siebzehnter Untertatbestand (In Abschnitt H (neu) Ziffer eins, siebzehnter Untertatbestand („Angelegenheiten des Zivilschutzes …“), Abschnitt K (neu) Z 7 und 16 (achter Untertatbestand) sowie Abschnitt L (neu) Z 13 (Haupt- und Untertatbestand) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge ), Abschnitt K (neu) Ziffer 7 und 16 (achter Untertatbestand) sowie Abschnitt L (neu) Ziffer 13, (Haupt- und Untertatbestand) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In Abschnitt I (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck In Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Ausdruck „Konkurs-, Ausgleichs-“ durch den Ausdruck „Insolvenz-“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Abschnitt J entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In Abschnitt L (neu) Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge In Abschnitt L (neu) Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder“.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem Abschnitt L (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 15 angefügt:Dem Abschnitt L (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 15, angefügt:
Weltraumangelegenheiten.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des Abschnitts M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:Die Überschrift des Abschnitts M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
„M. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“
24.Novellierungsanordnung 24, In Abschnitt M (neu) Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung In Abschnitt M (neu) Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wendung „ , Familie und Jugend“.
25.Novellierungsanordnung 25, In Abschnitt M (neu) Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge In Abschnitt M (neu) Ziffer 15, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „und der Europäischen Gemeinschaften“.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem Abschnitt M (neu) Z 23 wird Folgendes angefügt:Dem Abschnitt M (neu) Ziffer 23, wird Folgendes angefügt:
„Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots – Möbel Museum Wien und der Silberkammer.“
27.Novellierungsanordnung 27, In Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 34 bis 41.In Abschnitt M (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 34 bis 41.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift des bisherigen Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt; die Z 1 bis 3 des bisherigen Abschnitts M werden Z 34 bis 36 des neuen Abschnitts M.Die Überschrift des bisherigen Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt; die Ziffer eins bis 3 des bisherigen Abschnitts M werden Ziffer 34 bis 36 des neuen Abschnitts M.
29.Novellierungsanordnung 29, In Abschnitt M Z 34 (neu) lautet der letzte Untertatbestand:In Abschnitt M Ziffer 34, (neu) lautet der letzte Untertatbestand:
„Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.“
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