101. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundesbezügegesetz und das Mediengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 53 lautet:Artikel 53, lautet:
„Artikel 53.
(1)Absatz eins,Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefährden würde.Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, gefährden würde.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.Die Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 57 Abs. 1 lautet:Artikel 57, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Art. 130 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Artikel 130, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach Art. 136 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Artikel 136, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.“Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach Art. 138a wird folgender Art. 138b eingefügt:Nach Artikel 138 a, wird folgender Artikel 138 b, eingefügt:
„Artikel 138b.
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit;
den hinreichenden Umfang von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder gemäß Z 1;den hinreichenden Umfang von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder gemäß Ziffer eins,;
die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, auf Antrag des dieses Verlangen unterstützenden Viertels seiner Mitglieder;
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;
die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, auf Antrag des dieses Verlangen unterstützenden Viertels seiner Mitglieder;
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder des Bundesministers für Justiz;
Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten
eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss
in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
(2)Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über die Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat beziehungsweise dem Bundesrat zur Verfügung stehen, durch das informationspflichtige Organ wegen Rechtswidrigkeit.“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. 151 wird folgender Abs. 57 angefügt:Artikel 151, wird folgender Absatz 57, angefügt:
„(57)Absatz 57,Art. 53, Art. 57, Art. 130 Abs. 1a, Art. 136 Abs. 3a und Art. 138b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Artikel 53,, Artikel 57,, Artikel 130, Absatz eins a,, Artikel 136, Absatz 3 a und Artikel 138 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:
bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
bei der Beratung von Anträgen gemäß Abschnitt E des 2. Teiles betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen.
Auf Verlangen jedes Mitgliedes hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl von Stimmführern stattzufinden.“Auf Verlangen jedes Mitgliedes hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Absatz eins, genannten Anzahl von Stimmführern stattzufinden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen gemäß Paragraph 37,, Anträge gemäß den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 57 a, 62, 62 a und 66 und Beschwerden gemäß den Paragraphen 56 i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
(3)Absatz 3,Der Anwaltspflicht unterliegen nicht
Anträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie deren Behörden;Anträge der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten Körperschaften sowie deren Behörden;
Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.“Anträge gemäß Paragraph 62,, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17a Z 2 lautet:Paragraph 17 a, Ziffer 2, lautet:
Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.“Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 24, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,In Anträgen gemäß den §§ 56c bis 56h und in Anträgen gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter.“In Anträgen gemäß den Paragraphen 56 c bis 56 h und in Anträgen gemäß Paragraph 62,, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.In Paragraph 24, erhalten die bisherigen Absatz 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 56b wird folgender Abschnitt E samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 56 b, wird folgender Abschnitt E samt Überschrift eingefügt:
„E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen
a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird
§ 56c.Paragraph 56 c,
(1)Absatz eins,Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß § 4 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit Beginn der Behandlung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Nationalrat.Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit Beginn der Behandlung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Nationalrat.
(2)Absatz 2,Die Anfechtung hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
die erforderlichen Beweise;
die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.
(3)Absatz 3,Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses anzuschließen.
(4)Absatz 4,Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss und die Bundesregierung.
(5)Absatz 5,Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Bundesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.
(6)Absatz 6,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen.
(7)Absatz 7,Der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem der Verfassungsgerichtshof den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.
b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates
§ 56d.Paragraph 56 d,
(1)Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß § 24 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.Der Antrag im Sinne des Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses;
die Gründe, auf die sich die Behauptung des nicht hinreichenden Umfangs des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder seiner Ergänzung stützt;
die erforderlichen Beweise;
die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses anzuschließen.
(4)Absatz 4,Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß § 4 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß § 24 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates zwei Wochen vergangen sind.Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates zwei Wochen vergangen sind.
(5)Absatz 5,Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss und die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.
(6)Absatz 6,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.
(7)Absatz 7,Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof festgestellten erweiterten Umfang wirksam.
c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird
§ 56e.Paragraph 56 e,
(1)Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.Der Antrag im Sinne des Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verlangens;
die Bezeichnung des Beschlusses;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
die erforderlichen Beweise;
die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
(4)Absatz 4,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.
(5)Absatz 5,Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(6)Absatz 6,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.
(7)Absatz 7,Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Erhebung weiterer Beweise wirksam.
d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen
§ 56f.Paragraph 56 f,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 27 Abs. 4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß Paragraph 27, Absatz 4, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.
(2)Absatz 2,Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(3)Absatz 3,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.
e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird
§ 56g.Paragraph 56 g,
(1)Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.Der Antrag im Sinne des Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verlangens;
die Bezeichnung des Beschlusses;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
die erforderlichen Beweise;
die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
(4)Absatz 4,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.
(5)Absatz 5,Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(6)Absatz 6,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.
(7)Absatz 7,Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Ladung einer Auskunftsperson wirksam.
f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
§ 56h.Paragraph 56 h,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 58 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß Paragraph 58, Absatz 5, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.
(2)Absatz 2,Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
§ 56i.Paragraph 56 i,
(1)Absatz eins,Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
der Ermittlungsbeauftragte;
der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
(2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3)Absatz 3,Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
die erforderlichen Beweise;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
(4)Absatz 4,Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
(5)Absatz 5,Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
(6)Absatz 6,Die Äußerung hat zu enthalten:
die erforderlichen Beweise;
die Stellungnahmen gemäß Abs. 5.die Stellungnahmen gemäß Absatz 5,
(7)Absatz 7,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
(8)Absatz 8,Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen
§ 56j.Paragraph 56 j,
(1)Absatz eins,Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das informationspflichtige Organ von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(2)Absatz 2,Die Anfechtung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Entscheidung;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
die erforderlichen Beweise;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde.
(3)Absatz 3,Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder Vorsitzenden des Bundesrates anzuschließen.
(4)Absatz 4,Parteien des Verfahrens sind der Präsident des Nationalrates bzw. der Vorsitzende des Bundesrates und das informationspflichtige Organ.
(5)Absatz 5,Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem die Anfechtung vollständig eingebracht wurde.
(6)Absatz 6,Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(7)Absatz 7,Die Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt
§ 56k.Paragraph 56 k,
In den Verfahren gemäß den §§ 56c bis 56j sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auch dem Präsidenten des Nationalrates zuzustellen.“ In den Verfahren gemäß den Paragraphen 56 c bis 56 j sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auch dem Präsidenten des Nationalrates zuzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Abschnitte E bis L des 2. Hauptstückes des 2. Teils erhalten die Abschnittsbezeichnungen „F.“ bis „M.“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 61b wird das Zitat „Abschnittes E“ durch das Zitat „Abschnittes F“ ersetzt.In Paragraph 61 b, wird das Zitat „Abschnittes E“ durch das Zitat „Abschnittes F“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 62 Abs. 2 lautet:Paragraph 62, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.“Von einem Gericht oder einer Person gemäß Paragraph 62 a, kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66 wird das Zitat „Abschnittes G“ durch das Zitat „Abschnittes H“ und das Zitat „Abschnittes E“ durch das Zitat „Abschnittes F“ ersetzt.In Paragraph 66, wird das Zitat „Abschnittes G“ durch das Zitat „Abschnittes H“ und das Zitat „Abschnittes E“ durch das Zitat „Abschnittes F“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 94 Abs. 29 wird die Z 2 durch folgenden Text ersetzt:In Paragraph 94, Absatz 29, wird die Ziffer 2, durch folgenden Text ersetzt:
§ 11, § 12 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 3 bis 5, § 20 Abs. 1a bis 5, § 20a, § 31, § 35 Abs. 1, § 57 Abs. 2 bis 4, § 57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62a, § 63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2015.Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2 und 5, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3 bis 5, Paragraph 20, Absatz eins a bis 5, Paragraph 20 a,, Paragraph 31,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2 bis 4, Paragraph 57 a,, Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 62 a,, Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 66, Ziffer eins, letzter Satz mit 1. Jänner 2015.
Art. 1 Z 1, Z 1e und Z 4a dieses Bundesgesetzes entfallen, § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 bis 5 treten also nicht in Kraft.“Artikel eins, Ziffer eins,, Ziffer eins e und Ziffer 4 a, dieses Bundesgesetzes entfallen, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 treten also nicht in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 94 wird folgender Abs. 30 angefügt:Paragraph 94, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 17a Z 2, § 24 Abs. 4 bis 7, Abschnitt E samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnungen der Abschnitte F bis M des 2. Hauptstückes des 2. Teils, § 61b, § 62 Abs. 2 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 17 a, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 4 bis 7, Abschnitt E samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnungen der Abschnitte F bis M des 2. Hauptstückes des 2. Teils, Paragraph 61 b,, Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2013, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 wird das Zitat „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ durch das Zitat „Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930,“ ersetzt.In Paragraph 58, wird das Zitat „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ durch das Zitat „Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 288 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Art. 53 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß“ durch die Wortfolge „Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ ersetzt.In Paragraph 288, Absatz 3, wird die Wortfolge „nach Artikel 53, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß“ durch die Wortfolge „Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 293 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „verwaltungsbehördlichen Verfahren“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wortfolge „oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ eingefügt.In Paragraph 293, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils nach der Wortfolge „verwaltungsbehördlichen Verfahren“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wortfolge „oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 310 Abs. 2 entfällt.Paragraph 310, Absatz 2, entfällt.
Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 155 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,“Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 157 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte,“ die Wortfolge „Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats,“ eingefügt.In Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte,“ die Wortfolge „Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 514 wird folgender Abs. 26 angefügt:In Paragraph 514, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,§ 155 Abs. 1 Z 3 und § 157 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).“Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (Paragraph 21, Absatz eins,) und der Wählbarkeit (Paragraph 41,).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 129, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Ausdruck „und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments“.
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
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„Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt: Anwendungsbereich
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§ 1.Paragraph eins,
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2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen
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§ 2.Paragraph 2,
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Ausgangsbetrag
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§ 3.Paragraph 3,
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Höhe der Bezüge
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§ 4.Paragraph 4,
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Anfall und Einstellung der Bezüge
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§ 5.Paragraph 5,
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Sonderzahlung
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§ 6.Paragraph 6,
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Bezugsfortzahlung
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§ 7.Paragraph 7,
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Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
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§ 7a.Paragraph 7 a,
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Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates
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3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche
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§ 8.Paragraph 8,
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Amtswohnung
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§ 9.Paragraph 9,
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Dienstwagen
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§ 10.Paragraph 10,
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Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates
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§ 11.Paragraph 11,
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Vergütung für Dienstreisen
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4. Abschnitt: Pensionsversicherung
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§ 12.Paragraph 12,
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Pensionsversicherungsbeitrag
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§ 13.Paragraph 13,
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Anrechnungsbetrag
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§ 14.Paragraph 14,
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Anrechnung
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§ 14a.Paragraph 14 a,
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Pensionskonto
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5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge
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§ 15.Paragraph 15,
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Verzichtsverbot
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§ 17.Paragraph 17,
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Verfahren
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§ 18.Paragraph 18,
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Verweisungen auf andere Bundesgesetze
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§ 19.Paragraph 19,
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Verordnungen
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§ 20.Paragraph 20,
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Vollziehung
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§ 21.Paragraph 21,
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Inkrafttreten
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§ 22.Paragraph 22,
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Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
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§ 23.Paragraph 23,
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Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
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§ 24.Paragraph 24,
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Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011“Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 52/2011“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 Z 1 und § 15 Abs. 1 wird das Zitat „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983,“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins, wird das Zitat „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7a samt Überschrift lautet:Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:
„Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates
§ 7a.Paragraph 7 a,
Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „Parlamentsmitarbeitergesetz“ durch das Zitat „Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Zitat „Parlamentsmitarbeitergesetz“ durch das Zitat „Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 21 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 Z 1, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24 Abs. 2 wird am Ende des Absatzes ein Schlusspunkt gesetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird am Ende des Absatzes ein Schlusspunkt gesetzt.
Artikel 7
Änderung des Mediengesetzes
Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7a Abs. 1 lautet:Paragraph 7 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder
einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder
als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,
und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.“und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 entfällt die Wortfolge „und unabhängigen Verwaltungssenate“.In Paragraph 22, entfällt die Wortfolge „und unabhängigen Verwaltungssenate“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 55 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 55, wird folgender Absatz 9, angefügt:
,,(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:,,(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;Paragraph 22, mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.“Paragraph 7 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2015.“
Fischer
Faymann