100. Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015)100. Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Zahlungsverzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind;“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Behebung ernster Schäden des Hauses“ die Wendung „oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Behebung ernster Schäden des Hauses“ die Wendung „oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 wird wie folgt geändert:Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 entfällt die Z 3 und erhalten die bisherigen Z 4, 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „3.“, „4.“ und „5.“;a) In Absatz 2, entfällt die Ziffer 3 und erhalten die bisherigen Ziffer 4,, 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „3.“, „4.“ und „5.“;
b) in Abs. 3 wird die Wendung „Abs. 2 Z 4“ durch die Wendung „Abs. 2 Z 3“ ersetzt.b) in Absatz 3, wird die Wendung „Abs. 2 Ziffer 4 “, durch die Wendung „Abs. 2 Ziffer 3 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 49f wird folgender § 49g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49 f, wird folgender Paragraph 49 g, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015
§ 49g.Paragraph 49 g,
(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 3,, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
(3)Absatz 3Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“
Artikel 2
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14a Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 14 a, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenständen der Baulichkeit erforderlich sind;“.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel IV wird nach Abs. 1o folgender Abs. 1p eingefügt:In Artikel römisch IV wird nach Absatz eins o, folgender Absatz eins p, eingefügt:
„(1p)Absatz eins p§ 14a Abs. 2 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind. Im Übrigen ist sie in dieser Fassung ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind. Im Übrigen ist sie in dieser Fassung ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“
Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich auch auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs. 3, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt.“„Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich auch auf dessen Zubehörobjekte nach Paragraph 2, Absatz 3,, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder der gerichtlichen Entscheidung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Übertragung eines Zubehörobjekts von einem Wohnungseigentumsobjekt an ein anderes bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 58b wird folgender § 58c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58 b, wird folgender Paragraph 58 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015
§ 58c.Paragraph 58 c,
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 4 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Übertragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.“Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Übertragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.“
Artikel 4
Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG
§ 1.Paragraph eins,
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs. 1 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt. Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt.
§ 2.Paragraph 2,
§ 1 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Er ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind. Paragraph eins, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Er ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
§ 3.Paragraph 3,
Im Übrigen ist § 1 ab seinem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“ Im Übrigen ist Paragraph eins, ab seinem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“
Fischer
Faymann