- StrichaufzählungBund 50 vH;
- StrichaufzählungOberösterreich 30 vH;
- Strichaufzählungantragstellender Interessent 20 vH.
Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 10. Jänner 2014 |
Teil römisch eins |
1. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“ | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 3 Ausschussbericht 11 Sitzung 7. Bundesrat:, Ausschussbericht 9127 Sitzung 825.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Oberösterreich,
vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden „Vereinbarungsparteien“ genannt,
sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarungsparteien kommen aufgrund der in Folge des Donauhochwassers im Juni 2013 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung des Hochwasserschutzprojektes „Eferdinger Becken“ zu schließen.
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes im Bereich des Eferdinger Beckens erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2022 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, in der geltenden Fassung, zu fördern.
Bundesmittel bis zu
2014 30 000 000,-- €
2015 25 000 000,-- €
2016 15 000 000,-- €
2017 15 000 000,-- €
2018 15 000 000,-- €
2019 10 000 000,-- €
2020 10 000 000,-- €
2021 3 000 000,-- €
2022 2 000 000,-- €
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung des gegenständlichen Projektes gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, in der geltenden Fassung, wobei hiefür ein entsprechender Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen der Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
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Doris Bures eh Für den Bund, gemäß Beschluss der Bundesregierung: Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie |
Dr. Josef Pühringer eh Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann |
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8 mit Ablauf des 19. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Faymann